← Österreich

{'item': ['9Os182/70', '11Os55/72', '14Os138/95', '13Os79/01', '11Os121/05m', '12Os42/08f (12Os53/08y, 12Os54/08w)']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum28.04.1971 Geschäftszahl9Os182/70; 11Os55/72; 14Os138/95; 13Os79/01; 11Os121/05m; 12Os42/08f (12Os53/08y, 12Os54/08w) NormStPO §38 Abs3;

§90

;

§352

;

§363Abs1 Z1 Rechtssatz

Wurde der Verdächtigte noch nicht gemäß § 38

vernommen, bedeutet ein Einstellungsbeschluss nach § 90 nur, dass weitere Vorerhebungen unterbleiben, das Verfahren kann gemäß § 363 Abs 1 Z 1

unabhängig von Bedingungen und Förmlichkeiten eingeleitet und fortgesetzt werden.Wurde der Verdächtigte noch nicht gemäß Paragraph 38,

vernommen, bedeutet ein Einstellungsbeschluss nach Paragraph 90, nur, dass weitere Vorerhebungen unterbleiben, das Verfahren kann gemäß Paragraph 363, Absatz eins, Ziffer eins,

unabhängig von Bedingungen und Förmlichkeiten eingeleitet und fortgesetzt werden. EntscheidungstexteTE OGH 1971/04/28 9 Os 182/70 Veröff: EvBl 1871/352 S 669 TE OGH 1972/05/31 11 Os 55/72 Veröff: EvBl 1972/342 S 637 = SSt 43/26 TE OGH 1996/02/27 14 Os 138/95 Vgl auch TE OGH 2001/09/12 13 Os 79/01 Auch; Beisatz: Eine Verfahrenseinstellung gemäß § 90

hat nur dann die Wirkung einer rechtskräftigen Beendigung eines Strafverfahrens, wenn während der Vorerhebungen eine bestimmte Person vom Gericht als einer strafbaren Handlung verdächtig vernommen oder zur Vernehmung vorgeladen oder in Verwahrung oder Haft genommen wurde. Weder die Vernehmung vor der Gendarmerie noch die Befragung eines Verdächtigen durch einen Sachverständigen im Zuge der Befundaufnahme eines vom Gericht in Auftrag gegebenen Gutachtens oder die Verwahrung von Beweisgegenständen oder eine Kombination dieser Ermittlungsmaßnahmen stellt einen der im § 38 Abs 3

angeführten Vorgänge dar. (T1) Auch; Beisatz: Eine Verfahrenseinstellung gemäß Paragraph 90,

hat nur dann die Wirkung einer rechtskräftigen Beendigung eines Strafverfahrens, wenn während der Vorerhebungen eine bestimmte Person vom Gericht als einer strafbaren Handlung verdächtig vernommen oder zur Vernehmung vorgeladen oder in Verwahrung oder Haft genommen wurde. Weder die Vernehmung vor der Gendarmerie noch die Befragung eines Verdächtigen durch einen Sachverständigen im Zuge der Befundaufnahme eines vom Gericht in Auftrag gegebenen Gutachtens oder die Verwahrung von Beweisgegenständen oder eine Kombination dieser Ermittlungsmaßnahmen stellt einen der im Paragraph 38, Absatz 3,

angeführten Vorgänge dar. (T1) TE OGH 2005/12/13 11 Os 121/05m Auch; Beis wie T1 nur: Eine Verfahrenseinstellung gemäß § 90

hat nur dann die Wirkung einer rechtskräftigen Beendigung eines Strafverfahrens, wenn während der Vorerhebungen eine bestimmte Person vom Gericht als einer strafbaren Handlung verdächtig vernommen oder zur Vernehmung vorgeladen oder in Verwahrung oder Haft genommen wurde. (T2) Auch; Beis wie T1 nur: Eine Verfahrenseinstellung gemäß Paragraph 90,

hat nur dann die Wirkung einer rechtskräftigen Beendigung eines Strafverfahrens, wenn während der Vorerhebungen eine bestimmte Person vom Gericht als einer strafbaren Handlung verdächtig vernommen oder zur Vernehmung vorgeladen oder in Verwahrung oder Haft genommen wurde. (T2) TE OGH 2008/04/10 12 Os 42/08f Auch RechtssatznummerRS0097191

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.