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{'item': '1Ob98/71; 7Ob123/75; 3Ob556/79; 7Ob251/06x; 1Ob110/23t'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0027314 Entscheidungsdatum20.09.2023 Geschäftszahl1Ob98/71; 7Ob123/75; 3Ob556/79; 7Ob251/06x; 1Ob110/23t NormABGB §1309 RechtssatzDie Bestimmung des § 1309 ABGB ist auf die Haftung des Erziehungsberechtigten für mündige Minderjährige nicht anwendbar. Eine Schadenersatzhaftung des Erziehungsberechtigten kommt daher nur in Betracht, wenn er einer anderen gesetzlichen Verpflichtung (zB der Bestimmung des § 14 WaffG 1967, die den Besitz und die Innehabung von Waffen und Munition Personen unter sechzehn Jahren unter allen Umständen verbietet) zuwiderhandelte oder wenn besondere Umstände vorlagen, die Anlaß zur Überwachung gaben.Die Bestimmung des Paragraph 1309, ABGB ist auf die Haftung des Erziehungsberechtigten für mündige Minderjährige nicht anwendbar. Eine Schadenersatzhaftung des Erziehungsberechtigten kommt daher nur in Betracht, wenn er einer anderen gesetzlichen Verpflichtung (zB der Bestimmung des Paragraph 14, WaffG 1967, die den Besitz und die Innehabung von Waffen und Munition Personen unter sechzehn Jahren unter allen Umständen verbietet) zuwiderhandelte oder wenn besondere Umstände vorlagen, die Anlaß zur Überwachung gaben. EntscheidungstexteTE OGH 1971-04-30 1 Ob 98/71 Veröff: EFSlg 15618 TE OGH 1975-09-11 7 Ob 123/75 TE OGH 1980-04-30 3 Ob 556/79 nur: Die Bestimmung des § 1309 ABGB ist auf die Haftung des Erziehungsberechtigten für mündige Minderjährige nicht anwendbar. (T1)nur: Die Bestimmung des Paragraph 1309, ABGB ist auf die Haftung des Erziehungsberechtigten für mündige Minderjährige nicht anwendbar. (T1) TE OGH 2006-11-29 7 Ob 251/06x Gegenteilig; Beisatz: Die elterliche Aufsichtspflicht (die Haftpflicht der Eltern nach §1309 ABGB) endet nicht zwingend mit der Erreichung des 14.Lebensjahrs, sondern dauert so lange an, als die Erziehungsbedürftigkeit besteht. Dass bei die Aufsichtspflicht für (auch mündige) Minderjährige und deren Aufsichtsbedürftigkeit betreffenden Fragen grundsätzlich keine Differenzierung danach vorzunehmen sein kann, ob die Aufsichtspflicht die Eltern oder andere Personen trifft, denen die Pflege des Minderjährigen obliegt, kann nicht ernsthaft bezweifelt werden. (T2); Beisatz: Hier: Rodelunfall von Minderjährigen die in einem Jugendwohnheim betreut werden. (T3) TE OGH 2023-09-20 1 Ob 110/23t vgl aber; Beisatz: Die Aufsichtspflicht über Kinder (§ 160 ABGB) erlischt als Teil der Obsorge gemäß § 183 ABGB prinzipiell mit dem Eintritt der Volljährigkeit. (T4)vergleiche aber; Beisatz: Die Aufsichtspflicht über Kinder (Paragraph 160, ABGB) erlischt als Teil der Obsorge gemäß Paragraph 183, ABGB prinzipiell mit dem Eintritt der Volljährigkeit. (T4) Beisatz: Eine Haftung einer Betreuungseinrichtung eines Volljährigen gegenüber außenstehenden Dritten kommt regelmäßig nicht auf der Grundlage der Verletzung einer Aufsichtspflicht nach § 1309 ABGB, sondern nur bei Verletzung allgemeiner Verkehrssicherungspflichten in Betracht. (T5)Beisatz: Eine Haftung einer Betreuungseinrichtung eines Volljährigen gegenüber außenstehenden Dritten kommt regelmäßig nicht auf der Grundlage der Verletzung einer Aufsichtspflicht nach Paragraph 1309, ABGB, sondern nur bei Verletzung allgemeiner Verkehrssicherungspflichten in Betracht. (T5) Anm: Vgl RS0134517.Anmerkung, Vgl RS0134517. European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1971:RS0027314

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.