RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0044527 Entscheidungsdatum26.03.2025 Geschäftszahl4Ob545/71; 8Ob33/72; 5Ob140/73; 1Ob201/74 (1Ob202/74); 1Ob185/75; 3Ob548/78; 1Ob574/78; 7Ob766/82; 8Ob558/82; 8Ob547/87; 10Os91/87; 6Ob596/88; 9ObA236/91; 1Ob512/92; 8Ob509/94; 6Ob558/94; 10Ob89/97d; 1Ob375/97x; 1Ob270/98g; 6Ob127/00w; 3Ob204/04b; 3Ob70/12h; 10ObS66/16b; 4Ob139/17w; 2Ob162/20t; 6Ob59/24f NormZPO §530 Abs2 H ZPO §538 ZPO §543 RechtssatzDas Fehlen der Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Wiederaufnahmsklage ist in jeder Lage des Verfahrens auch von Amts wegen wahrzunehmen (hier Mangel eines Verschuldens im Sinne des § 530 Abs 2 ZPO). Hängt die Wahrnehmung eines solchen Verschuldens von strittigen Tatsachen ab, so ist nicht schon im Vorprüfungsverfahren (§ 538 ZPO), sondern erst in der mündlichen Verhandlung mit Urteil zu entscheiden.Das Fehlen der Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Wiederaufnahmsklage ist in jeder Lage des Verfahrens auch von Amts wegen wahrzunehmen (hier Mangel eines Verschuldens im Sinne des Paragraph 530, Absatz 2, ZPO). Hängt die Wahrnehmung eines solchen Verschuldens von strittigen Tatsachen ab, so ist nicht schon im Vorprüfungsverfahren (Paragraph 538, ZPO), sondern erst in der mündlichen Verhandlung mit Urteil zu entscheiden. EntscheidungstexteTE OGH 1971-05-04 4 Ob 545/71 Veröff: EvBl 1972/78 S 131 TE OGH 1972-02-22 8 Ob 33/72 Vgl aber; nur: Hängt die Wahrnehmung eines solchen Verschuldens von strittigen Tatsachen ab, so ist nicht schon im Vorprüfungsverfahren (§ 538 ZPO), sondern erst in der mündlichen Verhandlung mit Urteil zu entscheiden. (T1)Vgl aber; nur: Hängt die Wahrnehmung eines solchen Verschuldens von strittigen Tatsachen ab, so ist nicht schon im Vorprüfungsverfahren (Paragraph 538, ZPO), sondern erst in der mündlichen Verhandlung mit Urteil zu entscheiden. (T1) TE OGH 1973-10-17 5 Ob 140/73 TE OGH 1975-03-05 1 Ob 201/74 nur: Das Fehlen der Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Wiederaufnahmsklage ist in jeder Lage des Verfahrens auch von Amts wegen wahrzunehmen (hier Mangel eines Verschuldens im Sinne des § 530 Abs 2 ZPO). (T2)nur: Das Fehlen der Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Wiederaufnahmsklage ist in jeder Lage des Verfahrens auch von Amts wegen wahrzunehmen (hier Mangel eines Verschuldens im Sinne des Paragraph 530, Absatz 2, ZPO). (T2) TE OGH 1975-09-24 1 Ob 185/75 nur T1 TE OGH 1978-03-29 3 Ob 548/78 nur T2; Beisatz: Nichtigkeitsklage (T3) TE OGH 1978-04-26 1 Ob 574/78 nur T1, Veröff: RZ 1978/97 S 198 = JBl 1979,268 TE OGH 1982-10-28 7 Ob 766/82 nur: Das Fehlen der Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Wiederaufnahmsklage ist in jeder Lage des Verfahrens auch von Amts wegen wahrzunehmen. (T4) Beisatz: Hier: Anwendung des § 543 ZPO im Revisionsverfahren. (T5)nur: Das Fehlen der Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Wiederaufnahmsklage ist in jeder Lage des Verfahrens auch von Amts wegen wahrzunehmen. (T4) Beisatz: Hier: Anwendung des Paragraph 543, ZPO im Revisionsverfahren. (T5) TE OGH 1983-04-21 8 Ob 558/82 TE OGH 1987-03-12 8 Ob 547/87 nur T4 TE OGH 1987-10-06 10 Os 91/87 nur T4; Veröff: SSV - NF 1/40 TE OGH 1988-06-16 6 Ob 596/88 nur T4 TE OGH 1991-12-04 9 ObA 236/91 Auch; nur T1; Veröff: RdW 1992,248 TE OGH 1992-01-15 1 Ob 512/92 nur T2 TE OGH 1994-11-25 8 Ob 509/94 Auch; nur T1; Beisatz: Die Prüfung der Verschuldensfrage ist Gegenstand der nach mündlicher Verhandlung zu fällenden Entscheidung über die Wiederaufnahme (Fasching, Kommentar IV 250) und nicht des Erneuerungsverfahrens. (T6)Auch; nur T1; Beisatz: Die Prüfung der Verschuldensfrage ist Gegenstand der nach mündlicher Verhandlung zu fällenden Entscheidung über die Wiederaufnahme (Fasching, Kommentar römisch vier 250) und nicht des Erneuerungsverfahrens. (T6) TE OGH 1994-09-22 6 Ob 558/94 nur T2 TE OGH 1997-08-12 10 Ob 89/97d nur T4 TE OGH 1998-03-24 1 Ob 375/97x nur T2 TE OGH 1998-12-15 1 Ob 270/98g nur T4; Beisatz: Kommen solche Umstände erst bei der mündlichen Streitverhandlung oder danach hervor, so ist die Klage wie aus § 543 ZPO abzuleiten ist gleichwohl zurückzuweisen. (T7)nur T4; Beisatz: Kommen solche Umstände erst bei der mündlichen Streitverhandlung oder danach hervor, so ist die Klage wie aus Paragraph 543, ZPO abzuleiten ist gleichwohl zurückzuweisen. (T7) TE OGH 2001-01-17 6 Ob 127/00w Auch; nur T1 TE OGH 2005-05-23 3 Ob 204/04b Vgl auch; nur T1; Beisatz: Zur Tatsachenfeststellung eignet sich gerade das Vorprüfungsverfahren nicht, in dem eine Beweiswürdigung in Ansehung der neuen Beweismittel nicht stattzufinden hat. (T8) TE OGH 2012-06-14 3 Ob 70/12h Auch; nur T1; nur T2 TE OGH 2016-06-28 10 ObS 66/16b Vgl auch; Beis ähnlich wie T7 TE OGH 2017-11-21 4 Ob 139/17w Beis wie T5 TE OGH 2020-10-14 2 Ob 162/20t Vgl; Beis wie T8 TE OGH 2025-03-26 6 Ob 59/24f Beisatz wie T5; Beisatz wie T7 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1971:RS0044527
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