RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0007926 Entscheidungsdatum29.04.2025 Geschäftszahl1Ob127/71; 1Ob201/73; 1Ob751/78; 5Ob713/79 (5Ob519/80); 5Ob658/80; 7Ob539/82; 8Ob536/82; 6Ob645/86; 8Ob590/86 (8Ob591/86); 2Ob526/91 (2Ob1513/91); 3Ob517/92; 5Ob247/97b; 7Ob2398/96i; 2Ob65/99v; 1Ob96/99w; 7Ob293/00i; 5Ob27/01h; 6Ob10/02t; 3Ob229/02a; 3Ob87/03w; 5Ob290/03p; 3Ob218/03k; 10Ob42/05g; 1Ob145/05p; 6Ob55/06s; 3Ob272/07g; 4Ob50/08v; 5Ob277/08h; 5Ob74/09g; 6Ob3/09y; 6Ob18/10f; 10Ob13/10z; 4Ob85/10v; 9Ob40/12s; 4Ob224/12p; 3Ob1/13p; 6Ob100/14w; 5Ob167/14s; 2Ob45/15d; 2Ob47/18b; 2Ob53/18k; 2Ob32/19y; 2Ob85/20v (2Ob86/20s); 2Ob21/22k; 2Ob133/22f; 2Ob113/22i; 2Ob168/23d; 2Ob64/24m; 2Ob49/25g NormAußStrG 2005 §2 Abs1 Z3 IC2 AußStrG 2005 §2 Abs1 Z3 IE3 AußStrG §120 AußStrG §122 AußStrG 2005 §157 GOG §89 RechtssatzDer Erbe kann bis zur Rechtskraft der Einantwortung immer noch die Erbserklärung abgeben; bis dahin hat er keine Parteistellung im Verlassenschaftsverfahren. War er vom Erbanfall verständigt worden, muss die Erbserklärung noch vor Ablauf der den Parteien des Verlassenschaftsverfahrens offenstehenden Rechtsmittelfrist gegen den Einantwortungsbeschluss bei Gericht eingelangt - und nicht nur mit einem Rekurs zur Post gegeben - sein. EntscheidungstexteTE OGH 1971-05-13 1 Ob 127/71 Veröff: SZ 44/72 = EvBl 1972/164 S 302 = NZ 1973,118 TE OGH 1973-12-05 1 Ob 201/73 Veröff: SZ 46/117 = NZ 1976,107 TE OGH 1978-12-15 1 Ob 751/78 nur: Der Erbe kann bis zur Rechtskraft der Einantwortung immer noch die Erbserklärung abgeben. (T1) Beisatz: Dies gilt nur für Erbanwärter, die vom Erbanfall verständigt wurden. (T2) TE OGH 1980-02-12 5 Ob 713/79 nur T1 TE OGH 1980-10-21 5 Ob 658/80 nur: Der Erbe kann bis zur Rechtskraft der Einantwortung immer noch die Erbserklärung abgeben; bis dahin hat er keine Parteistellung im Verlassenschaftsverfahren. (T3) TE OGH 1982-02-18 7 Ob 539/82 nur T3; Beisatz: Die Nichtabgabe einer Erbserklärung bei der Verlassenschaftsabhandlung im Sinne des § 120 AußStrG bringt als Folge dieser Versäumung keinen Rechtsverlust, da es sich hiebei um eine ein verfahrensrechtliche Bestimmung handelt. (T4)nur T3; Beisatz: Die Nichtabgabe einer Erbserklärung bei der Verlassenschaftsabhandlung im Sinne des Paragraph 120, AußStrG bringt als Folge dieser Versäumung keinen Rechtsverlust, da es sich hiebei um eine ein verfahrensrechtliche Bestimmung handelt. (T4) TE OGH 1983-01-27 8 Ob 536/82 nur T3; Beis wie T4 TE OGH 1986-10-16 6 Ob 645/86 nur T3 TE OGH 1986-10-23 8 Ob 590/86 nur T3 TE OGH 1991-09-18 2 Ob 526/91 TE OGH 1992-08-26 3 Ob 517/92 nur T3 TE OGH 1997-06-24 5 Ob 247/97b nur T1 TE OGH 1997-04-02 7 Ob 2398/96i nur T3 TE OGH 1999-03-11 2 Ob 65/99v Auch; nur T3; Beisatz: Einem Erben, der trotz Aufforderung iSd § 120 Abs 1 AußStrG keine Erbserklärung abgegeben hat, kommt im weiteren Verlassenschaftsverfahren keine Parteistellung mehr zu. (T5)Auch; nur T3; Beisatz: Einem Erben, der trotz Aufforderung iSd Paragraph 120, Absatz eins, AußStrG keine Erbserklärung abgegeben hat, kommt im weiteren Verlassenschaftsverfahren keine Parteistellung mehr zu. (T5) TE OGH 1999-08-05 1 Ob 96/99w Auch; nur: War er vom Erbanfall verständigt worden, muss die Erbserklärung noch vor Ablauf der den Parteien des Verlassenschaftsverfahrens offenstehenden Rechtsmittelfrist gegen den Einantwortungsbeschluss bei Gericht eingelangt sein. (T6) TE OGH 2000-12-06 7 Ob 293/00i Beis wie T5 TE OGH 2001-02-27 5 Ob 27/01h Auch; nur T1 TE OGH 2002-01-31 6 Ob 10/02t TE OGH 2002-12-18 3 Ob 229/02a Auch; nur T3; Beisatz: Erbserklärung nach vorheriger (dem Verfahren nicht zugrunde gelegter) Erbsentschlagung - Parteistellung bejaht. (T7) TE OGH 2003-06-25 3 Ob 87/03w nur T1 TE OGH 2004-01-13 5 Ob 290/03p Auch; nur T3 TE OGH 2004-03-25 3 Ob 218/03k Auch; nur T3; Beis wie T5 TE OGH 2005-05-23 10 Ob 42/05g Auch; nur T3 TE OGH 2005-08-02 1 Ob 145/05p Auch TE OGH 2006-03-09 6 Ob 55/06s Vgl auch; Beisatz: Ein Erbansprecher kann den von ihm in Anspruch genommenen Erbrechtstitel bis zur Rechtskraft der Einantwortung ändern. (T8) Beisatz: Hier: Selbst wenn demnach in der Klarstellung der Erbansprecherin, sie berufe sich nicht nur auf das Testament, sondern auch auf die Nachträge zu diesem, nicht bloß eine Erläuterung, sondern eine Änderung des beanspruchten Erbrechtstitels gelegen wäre, wäre die Erbserklärung, die nach § 121 Abs 1 AußStrG 1854 abgegeben werden musste, nicht zu beanstanden, zumal die zweite Erbserklärung mit der ersten vereinbar wäre. (T9)Beisatz: Hier: Selbst wenn demnach in der Klarstellung der Erbansprecherin, sie berufe sich nicht nur auf das Testament, sondern auch auf die Nachträge zu diesem, nicht bloß eine Erläuterung, sondern eine Änderung des beanspruchten Erbrechtstitels gelegen wäre, wäre die Erbserklärung, die nach Paragraph 121, Absatz eins, AußStrG 1854 abgegeben werden musste, nicht zu beanstanden, zumal die zweite Erbserklärung mit der ersten vereinbar wäre. (T9) TE OGH 2008-02-27 3 Ob 272/07g Auch; nur T1; Beisatz: Aus T1 kann nicht abgeleitet werden, dasselbe gelte auch für eine neue Erbserklärung, wenn die frühere nach der Entscheidung im Erbrechtsstreit nicht zum angestrebten Ziel führte. (T10) TE OGH 2008-04-08 4 Ob 50/08v nur T3; Beis wie T5; Beisatz: Die Grundsätze zum materiellen Parteibegriff iSd § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG 2005 entsprechen der Rechtsprechung zum § 9 AußStrG
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