← Österreich

{'item': '1Ob127/71; 1Ob201/73; 1Ob751/78; 5Ob713/79 (5Ob519/80); 5Ob658/80; 7Ob539/82; 8Ob536/82; 6Ob645/86; 8Ob590/86 (8Ob591/86); 2Ob526/91 (2Ob151

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0007926 Entscheidungsdatum29.04.2025 Geschäftszahl1Ob127/71; 1Ob201/73; 1Ob751/78; 5Ob713/79 (5Ob519/80); 5Ob658/80; 7Ob539/82; 8Ob536/82; 6Ob645/86; 8Ob590/86 (8Ob591/86); 2Ob526/91 (2Ob1513/91); 3Ob517/92; 5Ob247/97b; 7Ob2398/96i; 2Ob65/99v; 1Ob96/99w; 7Ob293/00i; 5Ob27/01h; 6Ob10/02t; 3Ob229/02a; 3Ob87/03w; 5Ob290/03p; 3Ob218/03k; 10Ob42/05g; 1Ob145/05p; 6Ob55/06s; 3Ob272/07g; 4Ob50/08v; 5Ob277/08h; 5Ob74/09g; 6Ob3/09y; 6Ob18/10f; 10Ob13/10z; 4Ob85/10v; 9Ob40/12s; 4Ob224/12p; 3Ob1/13p; 6Ob100/14w; 5Ob167/14s; 2Ob45/15d; 2Ob47/18b; 2Ob53/18k; 2Ob32/19y; 2Ob85/20v (2Ob86/20s); 2Ob21/22k; 2Ob133/22f; 2Ob113/22i; 2Ob168/23d; 2Ob64/24m; 2Ob49/25g NormAußStrG 2005 §2 Abs1 Z3 IC2 AußStrG 2005 §2 Abs1 Z3 IE3 AußStrG §120 AußStrG §122 AußStrG 2005 §157 GOG §89 RechtssatzDer Erbe kann bis zur Rechtskraft der Einantwortung immer noch die Erbserklärung abgeben; bis dahin hat er keine Parteistellung im Verlassenschaftsverfahren. War er vom Erbanfall verständigt worden, muss die Erbserklärung noch vor Ablauf der den Parteien des Verlassenschaftsverfahrens offenstehenden Rechtsmittelfrist gegen den Einantwortungsbeschluss bei Gericht eingelangt - und nicht nur mit einem Rekurs zur Post gegeben - sein. EntscheidungstexteTE OGH 1971-05-13 1 Ob 127/71 Veröff: SZ 44/72 = EvBl 1972/164 S 302 = NZ 1973,118 TE OGH 1973-12-05 1 Ob 201/73 Veröff: SZ 46/117 = NZ 1976,107 TE OGH 1978-12-15 1 Ob 751/78 nur: Der Erbe kann bis zur Rechtskraft der Einantwortung immer noch die Erbserklärung abgeben. (T1) Beisatz: Dies gilt nur für Erbanwärter, die vom Erbanfall verständigt wurden. (T2) TE OGH 1980-02-12 5 Ob 713/79 nur T1 TE OGH 1980-10-21 5 Ob 658/80 nur: Der Erbe kann bis zur Rechtskraft der Einantwortung immer noch die Erbserklärung abgeben; bis dahin hat er keine Parteistellung im Verlassenschaftsverfahren. (T3) TE OGH 1982-02-18 7 Ob 539/82 nur T3; Beisatz: Die Nichtabgabe einer Erbserklärung bei der Verlassenschaftsabhandlung im Sinne des § 120 AußStrG bringt als Folge dieser Versäumung keinen Rechtsverlust, da es sich hiebei um eine ein verfahrensrechtliche Bestimmung handelt. (T4)nur T3; Beisatz: Die Nichtabgabe einer Erbserklärung bei der Verlassenschaftsabhandlung im Sinne des Paragraph 120, AußStrG bringt als Folge dieser Versäumung keinen Rechtsverlust, da es sich hiebei um eine ein verfahrensrechtliche Bestimmung handelt. (T4) TE OGH 1983-01-27 8 Ob 536/82 nur T3; Beis wie T4 TE OGH 1986-10-16 6 Ob 645/86 nur T3 TE OGH 1986-10-23 8 Ob 590/86 nur T3 TE OGH 1991-09-18 2 Ob 526/91 TE OGH 1992-08-26 3 Ob 517/92 nur T3 TE OGH 1997-06-24 5 Ob 247/97b nur T1 TE OGH 1997-04-02 7 Ob 2398/96i nur T3 TE OGH 1999-03-11 2 Ob 65/99v Auch; nur T3; Beisatz: Einem Erben, der trotz Aufforderung iSd § 120 Abs 1 AußStrG keine Erbserklärung abgegeben hat, kommt im weiteren Verlassenschaftsverfahren keine Parteistellung mehr zu. (T5)Auch; nur T3; Beisatz: Einem Erben, der trotz Aufforderung iSd Paragraph 120, Absatz eins, AußStrG keine Erbserklärung abgegeben hat, kommt im weiteren Verlassenschaftsverfahren keine Parteistellung mehr zu. (T5) TE OGH 1999-08-05 1 Ob 96/99w Auch; nur: War er vom Erbanfall verständigt worden, muss die Erbserklärung noch vor Ablauf der den Parteien des Verlassenschaftsverfahrens offenstehenden Rechtsmittelfrist gegen den Einantwortungsbeschluss bei Gericht eingelangt sein. (T6) TE OGH 2000-12-06 7 Ob 293/00i Beis wie T5 TE OGH 2001-02-27 5 Ob 27/01h Auch; nur T1 TE OGH 2002-01-31 6 Ob 10/02t TE OGH 2002-12-18 3 Ob 229/02a Auch; nur T3; Beisatz: Erbserklärung nach vorheriger (dem Verfahren nicht zugrunde gelegter) Erbsentschlagung - Parteistellung bejaht. (T7) TE OGH 2003-06-25 3 Ob 87/03w nur T1 TE OGH 2004-01-13 5 Ob 290/03p Auch; nur T3 TE OGH 2004-03-25 3 Ob 218/03k Auch; nur T3; Beis wie T5 TE OGH 2005-05-23 10 Ob 42/05g Auch; nur T3 TE OGH 2005-08-02 1 Ob 145/05p Auch TE OGH 2006-03-09 6 Ob 55/06s Vgl auch; Beisatz: Ein Erbansprecher kann den von ihm in Anspruch genommenen Erbrechtstitel bis zur Rechtskraft der Einantwortung ändern. (T8) Beisatz: Hier: Selbst wenn demnach in der Klarstellung der Erbansprecherin, sie berufe sich nicht nur auf das Testament, sondern auch auf die Nachträge zu diesem, nicht bloß eine Erläuterung, sondern eine Änderung des beanspruchten Erbrechtstitels gelegen wäre, wäre die Erbserklärung, die nach § 121 Abs 1 AußStrG 1854 abgegeben werden musste, nicht zu beanstanden, zumal die zweite Erbserklärung mit der ersten vereinbar wäre. (T9)Beisatz: Hier: Selbst wenn demnach in der Klarstellung der Erbansprecherin, sie berufe sich nicht nur auf das Testament, sondern auch auf die Nachträge zu diesem, nicht bloß eine Erläuterung, sondern eine Änderung des beanspruchten Erbrechtstitels gelegen wäre, wäre die Erbserklärung, die nach Paragraph 121, Absatz eins, AußStrG 1854 abgegeben werden musste, nicht zu beanstanden, zumal die zweite Erbserklärung mit der ersten vereinbar wäre. (T9) TE OGH 2008-02-27 3 Ob 272/07g Auch; nur T1; Beisatz: Aus T1 kann nicht abgeleitet werden, dasselbe gelte auch für eine neue Erbserklärung, wenn die frühere nach der Entscheidung im Erbrechtsstreit nicht zum angestrebten Ziel führte. (T10) TE OGH 2008-04-08 4 Ob 50/08v nur T3; Beis wie T5; Beisatz: Die Grundsätze zum materiellen Parteibegriff iSd § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG 2005 entsprechen der Rechtsprechung zum § 9 AußStrG

  1. (T11)nur T3; Beis wie T5; Beisatz: Die Grundsätze zum materiellen Parteibegriff iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, AußStrG 2005 entsprechen der Rechtsprechung zum Paragraph 9, AußStrG
  2. (T11) TE OGH 2009-01-13 5 Ob 277/08h Vgl; Beisatz: Personen, die noch keine Erbantrittserklärung oder wenigstens eine andere Rechtsgrundlage für ihre Parteistellung abgegeben haben, sind grundsätzlich von jeder Einflussnahme auf den Gang des Verlassenschaftsverfahrens ausgeschlossen und haben auch keine Rekurslegitimation. (T12) TE OGH 2009-05-12 5 Ob 74/09g Vgl; Beis wie T12 TE OGH 2009-07-02 6 Ob 3/09y Vgl; Beisatz: Der (potenzielle) Erbe wird erst mit Abgabe seiner Erbantrittserklärung Partei des Verlassenschaftsverfahrens (5 Ob 24/09d), insbesondere zur Partei des Verfahrens über das Erbrecht. (T13) Beisatz: Die Versäumung der Frist des § 157 Abs 2 AußStrG führt lediglich dazu, dass der potenzielle Erbe dem weiteren Verfahren nicht mehr beizuziehen ist, „solange [er] die Erklärung nicht nachholt". Eine endgültige Präklusion des Erben sieht § 157 Abs 3 AußStrG somit nicht vor, er verliert also sein Erbrecht nicht. Das Unterbleiben einer Erbantrittserklärung binnen gesetzter Frist hat vielmehr die Wirkung einer Erbsentschlagung, die aber jederzeit durch Nachholung der Erbantrittserklärung aufgehoben werden kann, solange keine Endentscheidung über das Erbrecht erfolgt ist. (T14)Beisatz: Die Versäumung der Frist des Paragraph 157, Absatz 2, AußStrG führt lediglich dazu, dass der potenzielle Erbe dem weiteren Verfahren nicht mehr beizuziehen ist, „solange [er] die Erklärung nicht nachholt". Eine endgültige Präklusion des Erben sieht Paragraph 157, Absatz 3, AußStrG somit nicht vor, er verliert also sein Erbrecht nicht. Das Unterbleiben einer Erbantrittserklärung binnen gesetzter Frist hat vielmehr die Wirkung einer Erbsentschlagung, die aber jederzeit durch Nachholung der Erbantrittserklärung aufgehoben werden kann, solange keine Endentscheidung über das Erbrecht erfolgt ist. (T14) TE OGH 2010-02-18 6 Ob 18/10f Vgl; Beis wie T13 TE OGH 2010-03-02 10 Ob 13/10z Vgl; Beis wie T12; Beisatz: Die nunmehr, erst nach Vorliegen der Entscheidung zweiter Instanz abgegebene Erbantrittserklärung ändert an dieser Beurteilung nichts. (T15) TE OGH 2010-07-13 4 Ob 85/10v Vgl; Beis wie T12; Beis wie T13 nur: Der (potenzielle) Erbe wird erst mit Abgabe seiner Erbantrittserklärung Partei des Verlassenschaftsverfahrens. (T16) TE OGH 2012-11-26 9 Ob 40/12s nur T1; Beis wie T8 TE OGH 2013-01-15 4 Ob 224/12p Vgl aber; Beisatz: Es ist auch dem übergangenen Erben verwehrt, den Einantwortungsbeschluss mit Rekurs zu bekämpfen und darin geltend zu machen, das Erstgericht habe es verabsäumt, ihm die Gelegenheit zur rechtzeitigen Abgabe einer Erbantrittserklärung zu geben (RIS-Justiz RS0126598). (T17) Bem: Ausdrückliches Abgehen von 4 Ob 50/08v. (T18) TE OGH 2013-05-15 3 Ob 1/13p Auch; Beis wie T16 TE OGH 2014-06-26 6 Ob 100/14w Auch; Beis wie T11; Beisatz: Schon nach bisheriger ständiger Rechtsprechung genießen Erben erst Parteienstellung, wenn sie eine Erbantrittserklärung abgegeben haben. Dies ist nunmehr in § 157 Abs 3 AußStrG ausdrücklich verankert. (T19)Auch; Beis wie T11; Beisatz: Schon nach bisheriger ständiger Rechtsprechung genießen Erben erst Parteienstellung, wenn sie eine Erbantrittserklärung abgegeben haben. Dies ist nunmehr in Paragraph 157, Absatz 3, AußStrG ausdrücklich verankert. (T19) TE OGH 2014-11-18 5 Ob 167/14s Vgl auch; Beis wie T12; Beis wie T13 TE OGH 2015-09-09 2 Ob 45/15d Vgl; Beis wie T16; Veröff: SZ 2015/96 TE OGH 2018-03-22 2 Ob 47/18b Auch; Beis wie T16 TE OGH 2019-02-26 2 Ob 53/18k Vgl auch; Beis ähnlich wie T12 TE OGH 2019-05-28 2 Ob 32/19y Auch; Beis wie T16 TE OGH 2020-10-14 2 Ob 85/20v Beis wie T12; Beis wie T16; Beisatz: Hier: Für eine ausnahmsweise zu bejahende Parteistellung vor Erbantrittserklärung müssen demnach beide Voraussetzungen (Interessenbekundung und Unterbleiben der Erbantrittserklärung aus nicht in der Sphäre des potenziellen Erben liegenden Gründen) kumulativ vorliegen. (T20) TE OGH 2022-03-16 2 Ob 21/22k Beis wie T19 TE OGH 2022-09-06 2 Ob 133/22f Beis wie T16 TE OGH 2022-10-25 2 Ob 113/22i Beisatz: Diese prozessuale Regelung zur Verfahrensbeteiligung ändert aber nichts daran, dass die materiell-rechtliche Stellung als Erbe und damit die Beteiligung an der Rechtsgemeinschaft bereits mit dem Tod des Erblassers entsteht. (T21) TE OGH 2023-10-25 2 Ob 168/23d Beisatz wie T20 TE OGH 2024-05-28 2 Ob 64/24m vgl; nur: Bis zur Abgabe einer Erbantrittserklärung hat der potenzielle Erbe grundsätzlich keine Parteistellung im Verlassenschaftsverfahren. (T22) TE OGH 2025-04-29 2 Ob 49/25g vgl; Beisatz wie T12; Beisatz wie T16; Beisatz wie T22 Beisatz: Hier: Soweit die Revisionsrekurswerber geltend machen, dass die Abgabe einer Erbantrittserklärung angesichts der Überschuldung der Verlassenschaft und der Kosten der Errichtung eines Inventars von ihnen nicht „verlangt“ werden könne, ändert dies nichts daran, dass sie sich durch das Unterlassen einer Erbantrittserklärung am Verfahren nicht beteiligt haben und damit auch kein Mitspracherecht beanspruchen können. (T23) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1971:RS0007926

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.