1Ob127/71
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum13.05.1971 Geschäftszahl1Ob127/71; 1Ob237/72; 4Ob541/82 (4Ob542/82); 5Ob552/83; 2Ob519/83; 2Ob526/91 (2Ob1513/91); 7Ob2398/96i; 4Ob58/99d NormABGB §806;
AußStrG §122;
AußStrG §125 A;
AußStrG §126 A;
RechtssatzEine auf einen Erbrechtstitel, der zu einer Einantwortung des Nachlasses führen kann, gestützte Erbserklärung ist vom Gericht auch dann anzunehmen, wenn der sich zum Erben Erklärende die Erbschaft zunächst ausgeschlagen hat (§ 806 ABGB). Es ist dann das Verfahren nach §§ 125, 126 AußStrG einzuleiten; nur bei Beurteilung der Frage, wer den stärkeren Titel habe, ist die vorherige Ausschlagung der Erbschaft erstattete Vorbringen zu berücksichtigen.Eine auf einen Erbrechtstitel, der zu einer Einantwortung des Nachlasses führen kann, gestützte Erbserklärung ist vom Gericht auch dann anzunehmen, wenn der sich zum Erben Erklärende die Erbschaft zunächst ausgeschlagen hat (Paragraph 806, ABGB). Es ist dann das Verfahren nach Paragraphen 125, 126, AußStrG einzuleiten; nur bei Beurteilung der Frage, wer den stärkeren Titel habe, ist die vorherige Ausschlagung der Erbschaft erstattete Vorbringen zu berücksichtigen.
EntscheidungstexteTE OGH 1971/05/13 1 Ob 127/71 EvBl 1972/164 S 302 = NZ 1973,118 = SZ 44/72 TE OGH 1972/11/08 1 Ob 237/72 TE OGH 1982/06/15 4 Ob 541/82 nur: Eine auf einen Erbrechtstitel, der zu einer Einantwortung des Nachlasses führen kann, gestützte Erbserklärung ist vom Gericht auch dann anzunehmen, wenn der sich zum Erben Erklärende die Erbschaft zunächst ausgeschlagen hat (§ 806 ABGB). Es ist dann das Verfahren nach §§ 125, 126 AußStrG einzuleiten. (T1) nur: Eine auf einen Erbrechtstitel, der zu einer Einantwortung des Nachlasses führen kann, gestützte Erbserklärung ist vom Gericht auch dann anzunehmen, wenn der sich zum Erben Erklärende die Erbschaft zunächst ausgeschlagen hat (Paragraph 806, ABGB). Es ist dann das Verfahren nach Paragraphen 125, 126, AußStrG einzuleiten. (T1) TE OGH 1983/04/05 5 Ob 552/83 nur T1 TE OGH 1983/09/13 2 Ob 519/83 nur T1 TE OGH 1991/09/18 2 Ob 526/91 nur T1 TE OGH 1997/04/02 7 Ob 2398/96i Auch; nur: Eine auf einen Erbrechtstitel, der zu einer Einantwortung des Nachlasses führen kann, gestützte Erbserklärung ist vom Gericht auch dann anzunehmen, wenn der sich zum Erben Erklärende die Erbschaft zunächst ausgeschlagen hat (§ 806 ABGB). (T2) Auch; nur: Eine auf einen Erbrechtstitel, der zu einer Einantwortung des Nachlasses führen kann, gestützte Erbserklärung ist vom Gericht auch dann anzunehmen, wenn der sich zum Erben Erklärende die Erbschaft zunächst ausgeschlagen hat (Paragraph 806, ABGB). (T2) TE OGH 1999/04/13 4 Ob 58/99d Auch; nur T1; Veröff: SZ 72/63 RechtssatznummerRS0007934