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{'item': '1Ob129/71; 4Ob625/71; 4Ob577/73; 1Ob42/74; 1Ob176/74; 1Ob303/75; 3Ob525/76; 5Ob626/76; 1Ob762/76; 4Ob595/76; 1Ob502/77; 7Ob582/77; 1Ob512/78

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0013973 Entscheidungsdatum16.12.2025 Geschäftszahl1Ob129/71; 4Ob625/71; 4Ob577/73; 1Ob42/74; 1Ob176/74; 1Ob303/75; 3Ob525/76; 5Ob626/76; 1Ob762/76; 4Ob595/76; 1Ob502/77; 7Ob582/77; 1Ob512/78; 1Ob535/78; 7Ob682/78; 7Ob728/79; 3Ob502/80 (3Ob503/80); 7Ob706/80; 5Ob735/80; 1Ob630/81; 7Ob616/81; 4Ob505/82; 1Ob547/82; 5Ob719/82; 3Ob590/84; 3Ob589/85; 3Ob1518/85; 7Ob539/86; 7Ob594/86; 5Ob59/86; 8Ob586/86; 6Ob676/86; 7Ob573/87; 4Ob532/88; 7Ob583/88; 9ObA275/88 (9ObA276/88); 7Ob705/88 (7Ob706/88); 5Ob116/89; 6Ob663/89; 9ObA1/90; 4Ob516/90; 7Ob590/90; 8Ob665/89; 8Ob1556/92; 6Ob594/94; 1Ob538/94; 7Ob610/94; 4Ob517/95; 4Ob52/95; 5Ob511/96 (5Ob512/96); 10Ob1516/96; 6Ob1520/96; 9Ob2289/96z; 4Ob248/97t; 10Ob44/98p; 9Ob53/98d; 9ObA30/98x; 3Ob80/98f; 7Ob244/00h; 8ObA281/00g; 8Ob324/01g; 10Ob147/02v; 9Ob63/04m; 7Ob69/05f; 3Ob58/10s; 6Ob190/10z; 1Ob84/11a; 3Ob103/12m; 4Ob52/13w; 2Ob126/13p; 5Ob33/14k; 9Ob70/17k; 2Ob200/18b; 10Ob2/22z; 4Ob43/22k; 1Ob120/22m; 4Ob168/23v; 7Ob121/24f; 4Ob157/24b; 8Ob85/25w; 1Ob164/25m NormABGB §861 ABGB §1054 RechtssatzZum Zustandekommen eines Kaufvertrages genügt grundsätzlich die Einigung über Kaufpreis und Kaufgegenstand. Dass Nebenpunkte nicht besprochen wurden, steht der Annahme des Zustandekommens eines Kaufvertrages nicht entgegen. Die fehlenden Punkte sind vielmehr aus dem Willen der Parteien zu erschließen oder aus dem Gesetz zu ergänzen. War allerdings eine Vereinbarung über offengebliebene - auch unwesentliche - Punkte vorbehalten, kommt der Vertrag erst zustande, wenn sich die Parteien auch darüber geeinigt haben. EntscheidungstexteTE OGH 1971-05-13 1 Ob 129/71 TE OGH 1971-10-19 4 Ob 625/71 TE OGH 1973-10-30 4 Ob 577/73 Beisatz: Ob dies im Einzelfall zutrifft, ist eine Frage des Parteiwillens und seiner Auslegung. (T1) TE OGH 1974-04-03 1 Ob 42/74 Veröff: EvBl 1974/247 S 545 TE OGH 1974-12-04 1 Ob 176/74 Vgl auch TE OGH 1975-11-19 1 Ob 303/75 TE OGH 1976-03-30 3 Ob 525/76 nur: Zum Zustandekommen eines Kaufvertrages genügt grundsätzlich die Einigung über Kaufpreis und Kaufgegenstand. Dass Nebenpunkte nicht besprochen wurden, steht der Annahme des Zustandekommens eines Kaufvertrages nicht entgegen. Die fehlenden Punkte sind vielmehr aus dem Willen der Parteien zu erschließen oder aus dem Gesetz zu ergänzen. (T2); Beisatz: Autokauf ohne Typenscheinübergabe und Klärung des Schicksals des Versicherungsverhältnisses. (T3) TE OGH 1976-07-06 5 Ob 626/76 nur: Zum Zustandekommen eines Kaufvertrages genügt grundsätzlich die Einigung über Kaufpreis und Kaufgegenstand. (T4); Veröff: EvBl 1976/282 S 657 = SZ 49/94 = JBl 1979,315 TE OGH 1976-11-24 1 Ob 762/76 Beisatz: Nichteinigung über Wertsicherung. (T5); Veröff: SZ 49/142 TE OGH 1976-12-14 4 Ob 595/76 nur T4 TE OGH 1977-03-02 1 Ob 502/77 Veröff: NZ 1980,73 TE OGH 1977-06-23 7 Ob 582/77 TE OGH 1978-01-25 1 Ob 512/78 Veröff: EvBl 1978/139 S 438 = JBl 1978,424 TE OGH 1978-02-23 1 Ob 535/78 nur T2; Beisatz: Es kann Fälle geben, in denen es trotz Einigung über Objekt und Preis im erkennbaren Sinn beider Parteien liegt, die Kaufvereinbarung noch als unvollständig zu erachten. (T6) TE OGH 1978-10-19 7 Ob 682/78 Beisatz: Wurden wesentliche Umstände nicht erörtert, liegt eine Einigung über den notwendigen Vertragsinhalt ungeachtet der Nennung des Kaufpreises und der Übereinstimmung hinsichtlich des Kaufgegenstandes nicht vor. (T7) TE OGH 1979-10-04 7 Ob 728/79 nur T4; Beisatz: Einigung über die wesentlichen Punkte. (T8) TE OGH 1981-01-28 3 Ob 502/80 Vgl; Beisatz: Nichteinigung über Verzinsung. (T9) TE OGH 1981-01-29 7 Ob 706/80 nur T4 TE OGH 1981-02-10 5 Ob 735/80 Auch; nur T4; Beisatz: Annahme eines Anbotes, welches bildliche Darstellung des Kaufgegenstandes enthält. (T10) TE OGH 1981-07-15 1 Ob 630/81 Veröff: SZ 54/112 TE OGH 1981-11-26 7 Ob 616/81 Veröff: MietSlg 33131 TE OGH 1982-03-16 4 Ob 505/82 Beis wie T6 TE OGH 1982-03-31 1 Ob 547/82 nur: Daß Nebenpunkte nicht besprochen wurden, steht der Annahme des Zustandekommens eines Vertrages nicht entgegen. Die fehlenden Punkte sind vielmehr aus dem Willen der Parteien zu erschließen oder aus dem Gesetz zu ergänzen. War allerdings eine Vereinbarung über offengebliebene - auch unwesentliche - Punkte vorbehalten, kommt der Vertrag erst zustande, wenn sich die Parteien auch darüber geeinigt haben. (T11) Veröff: MietSlg 34178 = MietSlg 34293 = MietSlg 34642 = MietSlg 34644

(12)TE OGH 1983-06-21 5 Ob 719/82 Auch; Beisatz: Es entsteht kein Vertrag, wenn ein offener Teildissens über auch nebensächliche Vertragspunkte besteht, über die eine Partei während der Vertragsbesprechungen Einigung zu wünschen erklärt hat. (T12) TE OGH 1985-03-20 3 Ob 590/84 nur T4 TE OGH 1985-10-02 3 Ob 589/85 Vgl auch TE OGH 1985-10-30 3 Ob 1518/85 nur T11; Beisatz: Gewisse Widersprüche in der Rechtsprechung des OGH bestehen allenfalls zur Frage, ob das Unterlassen einer Erörterung und demgemäß auch einer ausdrücklichen Einigung über gewisse Nebenpunkte das Zustandekommen eines Kaufvertrages hindert oder nicht. (T13) TE OGH 1986-05-15 7 Ob 539/86 Auch; Veröff: WBl 1987,189 TE OGH 1986-05-22 7 Ob 594/86 Beisatz: Nur wenn in einem solchen Falle klar erwiesen ist, daß die Parteien ungeachtet dieser Nichteinigung den Vertrag abschließen wollten, könnte von einem Abschluß des Kaufvertrages ausgegangen werden. Diesbezüglich kann auf die im angefochtenen Urteil zitierte Judikatur verwiesen werden. (T14) Veröff: SZ 59/87 TE OGH 1986-05-27 5 Ob 59/86 nur T4 TE OGH 1986-10-09 8 Ob 586/86 Auch TE OGH 1987-01-22 6 Ob 676/86 nur T2 TE OGH 1987-06-04 7 Ob 573/87 Beisatz: Voraussetzung für die Annahme des Zustandekommens eines Kaufvertrages ist allerdings, daß die Nebenpunkte gar nicht erörtert, also nicht zum Gegenstand der Vertragsverhandlungen gemacht wurden. (T15) TE OGH 1988-05-31 4 Ob 532/88 Veröff: JBl 1989,244 = SZ 61/136 TE OGH 1988-06-16 7 Ob 583/88 TE OGH 1988-12-14 9 ObA 275/88 nur T11 TE OGH 1989-01-19 7 Ob 705/88 Beisatz: Der Umstand, daß die Parteien über die Tragung der Vertragskosten und Verbücherungskosten, Steuern und Gebühren nichts vereinbart haben, steht der Annahme eines gültigen Kaufvertrages nicht entgegen. (T16) Veröff: SZ 62/9 TE OGH 1989-11-21 5 Ob 116/89 TE OGH 1989-11-30 6 Ob 663/89 TE OGH 1990-01-31 9 ObA 1/90 Auch; nur T4; Beisatz: Ein Konsens fehlt auch dann, wenn die Parteien die Preisbestimmung weder einem Kontrahenten oder einem Dritten überlassen, noch sich mindestens schlüssig auf objektive Preisbestimmungsfaktoren geeinigt haben. (T17) Veröff: JBl 1991,127 TE OGH 1990-05-30 4 Ob 516/90 nur T11 TE OGH 1990-06-07 7 Ob 590/90 Auch; nur: War allerdings eine Vereinbarung über offengebliebene - auch unwesentliche - Punkte vorbehalten, kommt der Vertrag erst zustande, wenn sich die Parteien auch darüber geeinigt haben. (T18) Veröff: IPRax 1991,419 (Tiedemann 424) TE OGH 1990-12-13 8 Ob 665/89 Auch; nur T2 TE OGH 1992-04-28 8 Ob 1556/92 Vgl auch TE OGH 1994-06-23 6 Ob 594/94 nur T11; Beis wie T15; Veröff: ImmZ 1994,415 TE OGH 1994-03-29 1 Ob 538/94 Auch; nur T2 TE OGH 1995-02-08 7 Ob 610/94 nur T4 TE OGH 1995-04-25 4 Ob 517/95 nur T4; Beisatz: Hier: Kaufvertrag über eine Liegenschaft. (T19) TE OGH 1995-10-10 4 Ob 52/95 nur T11; Beis wie T15; Veröff: SZ 68/178 TE OGH 1996-03-26 5 Ob 511/96 Vgl; nur T2; Beisatz: In diesem Sinn ist auch eine durch versteckten Dissens in einem Nebenpunkt des Vertrages entstandene Regelungslücke durch ergänzende Vertragsauslegung und dispositives Recht zu schließen. Den Ansatz hiezu bietet die Analogie zu § 878 Satz 2 ABGB. Es ist zu prüfen, ob "ein Punkt von dem anderen abgesondert werden kann". Wenn der Vertrag nach dem hypothetischen Parteiwillen auch ohne den betreffenden Nebenpunkt zustandegekommen wäre, bleibt er insofern aufrecht, und es greifen zum Ausfüllen allenfalls verbliebener Regelungslücken die aus dem dispositiven Recht oder ergänzender Vertragsauslegung gewonnenen Normen ein. (T20)Vgl; nur T2; Beisatz: In diesem Sinn ist auch eine durch versteckten Dissens in einem Nebenpunkt des Vertrages entstandene Regelungslücke durch ergänzende Vertragsauslegung und dispositives Recht zu schließen. Den Ansatz hiezu bietet die Analogie zu Paragraph 878, Satz 2 ABGB. Es ist zu prüfen, ob "ein Punkt von dem anderen abgesondert werden kann". Wenn der Vertrag nach dem hypothetischen Parteiwillen auch ohne den betreffenden Nebenpunkt zustandegekommen wäre, bleibt er insofern aufrecht, und es greifen zum Ausfüllen allenfalls verbliebener Regelungslücken die aus dem dispositiven Recht oder ergänzender Vertragsauslegung gewonnenen Normen ein. (T20) TE OGH 1996-02-20 10 Ob 1516/96 nur T4; Beis wie T19 TE OGH 1996-05-08 6 Ob 1520/96 nur T2 TE OGH 1996-12-04 9 Ob 2289/96z Auch; Beis wie T15 TE OGH 1997-09-09 4 Ob 248/97t Auch TE OGH 1998-02-09 10 Ob 44/98p Auch; nur T18 TE OGH 1998-04-29 9 Ob 53/98d TE OGH 1998-06-10 9 ObA 30/98x nur T18; Beis wie T12; Beis wie T14 nur: Nur wenn in einem solchen Falle klar erwiesen ist, daß die Parteien ungeachtet dieser Nichteinigung den Vertrag abschließen wollten, könnte von einem Abschluß des Kaufvertrages ausgegangen werden. (T21) TE OGH 1999-06-28 3 Ob 80/98f nur T4 TE OGH 2001-01-23 7 Ob 244/00h TE OGH 2001-03-29 8 ObA 281/00g Vgl; Beisatz: Für den offenen Teil-Dissens nimmt die herrschende Auffassung unter Hinweis auf § 861 Satz 2 ABGB an, dass der Vertrag im Zweifel nicht geschlossen ist, solange noch irgendein Punkt offen ist, über den eine Partei während der Verhandlungen Einigung zu wünschen erklärt hat; es wird daher von der (widerlegbaren) Vermutung ausgegangen, dass bei offenem Teildissens auch der Rest noch nicht als verbindlich gewollt ist. (T22)Vgl; Beisatz: Für den offenen Teil-Dissens nimmt die herrschende Auffassung unter Hinweis auf Paragraph 861, Satz 2 ABGB an, dass der Vertrag im Zweifel nicht geschlossen ist, solange noch irgendein Punkt offen ist, über den eine Partei während der Verhandlungen Einigung zu wünschen erklärt hat; es wird daher von der (widerlegbaren) Vermutung ausgegangen, dass bei offenem Teildissens auch der Rest noch nicht als verbindlich gewollt ist. (T22) TE OGH 2002-01-24 8 Ob 324/01g TE OGH 2002-08-27 10 Ob 147/02v nur T2; Beis wie T19; Beisatz: Mit der Vereinbarung, einen schriftlichen Kaufvertrag zu errichten, wird lediglich abgesprochen, dass der Vertrag in schriftliche für die grundbücherliche Durchführung notwendige Form gebracht werde. Keinesfalls kann daraus allein geschlossen werden, dass bloß ein Vorvertrag vorliege oder dass die Parteien für den Vertrag einen besonderen Formvorbehalt gemacht haben. (T23) TE OGH 2004-06-23 9 Ob 63/04m TE OGH 2005-07-11 7 Ob 69/05f TE OGH 2010-04-28 3 Ob 58/10s nur T2; Beis wie T19 TE OGH 2010-10-11 6 Ob 190/10z Vgl auch; Beis wie T21 TE OGH 2011-05-24 1 Ob 84/11a nur T4; Beis wie T19 TE OGH 2012-08-08 3 Ob 103/12m Auch; Auch Beis wie T20 TE OGH 2013-04-17 4 Ob 52/13w Vgl auch; Beis ähnlich wie T21 TE OGH 2013-11-14 2 Ob 126/13p TE OGH 2014-03-13 5 Ob 33/14k Auch TE OGH 2017-12-18 9 Ob 70/17k TE OGH 2019-04-29 2 Ob 200/18b nur T11 TE OGH 2022-03-29 10 Ob 2/22z Vgl TE OGH 2022-03-29 4 Ob 43/22k TE OGH 2022-09-14 1 Ob 120/22m Vgl; Beis wie T12; Beisatz: Hier: Fehlende Einigung über die ausdrücklich Gegenstand von Verhandlungen bildende Erhaltungspflicht. (T24) TE OGH 2023-11-21 4 Ob 168/23v Beisatz: Hier: Liegenschaftskauf (T25) TE OGH 2024-08-28 7 Ob 121/24f Beisatz nur wie T4 TE OGH 2024-10-22 4 Ob 157/24b Beisatz wie T1 TE OGH 2025-10-21 8 Ob 85/25w vgl; Beisatz wie T1 TE OGH 2025-12-16 1 Ob 164/25m vgl; Beisatz wie T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1971:RS0013973

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