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{'item': '1Ob130/71; 4Ob608/75; 7Ob564/78; 5Ob516/80; 4Ob548/80; 9Ob82/09p; 2Ob215/10x; 1Ob24/13f; 6Ob181/17m; 6Ob162/24b'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0020683 Entscheidungsdatum13.08.2025 Geschäftszahl1Ob130/71; 4Ob608/75; 7Ob564/78; 5Ob516/80; 4Ob548/80; 9Ob82/09p; 2Ob215/10x; 1Ob24/13f; 6Ob181/17m; 6Ob162/24b NormABGB §1111 A RechtssatzDer Bestandnehmer haftet bei Beschädigungen nicht nur für sein eigenes Verschulden, sondern auch für das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen (Ehrenzweig, Recht der Schuldverhältnisses 1928, 459 f). Gschnitzer schließt in diesem Personenkreis namentlich Familienangehörige, Personal ,Gäste und Handwerker ein (Schuldrecht, Besonderer Teil, 55). Klang, der gleichfalls eine Haftung des Bestandnehmers für Verschulden der Hausgenossen, Dienstpersonen und Gäste annimmt, verweist darauf, dass der bestimmungsgemäße Gebrauch der Bestandsache auch deren Benutzung durch andere Personen als den Bestandnehmer in sich schließt. eine solche Benutzung müsse als mittelbarer Gebrauch des Bestandnehmers angesehen werden, für dessen Ordnungsmäßigkeit er ebenso wir für den unmittelbaren Gebrauch zu haften habe (Klang

  1. Auflage V, 94). Die Abgrenzung des Personenkreises, für den diese Haftung zum Tragen kommen, ergibt sich aus dem Vertragszweck (Klang aaO, 2 Ob 647/57 MietSlg 6299/11).Der Bestandnehmer haftet bei Beschädigungen nicht nur für sein eigenes Verschulden, sondern auch für das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen (Ehrenzweig, Recht der Schuldverhältnisses 1928, 459 f). Gschnitzer schließt in diesem Personenkreis namentlich Familienangehörige, Personal ,Gäste und Handwerker ein (Schuldrecht, Besonderer Teil, 55). Klang, der gleichfalls eine Haftung des Bestandnehmers für Verschulden der Hausgenossen, Dienstpersonen und Gäste annimmt, verweist darauf, dass der bestimmungsgemäße Gebrauch der Bestandsache auch deren Benutzung durch andere Personen als den Bestandnehmer in sich schließt. eine solche Benutzung müsse als mittelbarer Gebrauch des Bestandnehmers angesehen werden, für dessen Ordnungsmäßigkeit er ebenso wir für den unmittelbaren Gebrauch zu haften habe (Klang
  2. Auflage römisch fünf, 94). Die Abgrenzung des Personenkreises, für den diese Haftung zum Tragen kommen, ergibt sich aus dem Vertragszweck (Klang aaO, 2 Ob 647/57 MietSlg 6299/11). EntscheidungstexteTE OGH 1971-05-13 1 Ob 130/71 Veröff: SZ 44/74 = EvBl 1972/59 S 102 = ImmZ 1971,286 = MietSlg 23171 TE OGH 1976-02-03 4 Ob 608/75 Vgl auch TE OGH 1978-05-11 7 Ob 564/78 Auch; Beisatz: Von Bewährungsgehilfeverein betreute Jugendliche beschädigen Villa. (T1) Veröff: JBl 1979,37 TE OGH 1980-04-01 5 Ob 516/80 nur: Der Bestandnehmer haftet bei Beschädigungen nicht nur für sein eigenes Verschulden, sondern auch für das Verschulden seiner Erfüllungsgehilfen. (T2) TE OGH 1980-11-04 4 Ob 548/80 nur T2; Veröff: EvBl 1981/70 S 237 TE OGH 2010-01-26 9 Ob 82/09p nur T2 TE OGH 2012-02-27 2 Ob 215/10x Auch Veröff: SZ 2012/20 TE OGH 2013-03-14 1 Ob 24/13f Auch; nur T2 TE OGH 2017-11-21 6 Ob 181/17m Auch TE OGH 2025-08-13 6 Ob 162/24b Beisatz: Hier: Verbandsverfahren zu einer Klausel, nach der der Mieter sämtliche Schäden, die er oder ihm zuzurechnende Personen schuldhaft verursacht haben, unverzüglich auf eigene Kosten zu beheben hat. (T3) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1971:RS0020683

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.