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{'item': '4Ob24/71; 1Ob87/72; 1Ob152/72; 2Ob212/79; 2Ob571/80; 1Ob763/81; 7Ob586/82; 1Ob585/85; 8Ob509/88; 7Ob18/95; 1Ob2375/96p; 6Ob152/05d; 2Ob81/07

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0033612 Entscheidungsdatum18.03.2026 Geschäftszahl4Ob24/71; 1Ob87/72; 1Ob152/72; 2Ob212/79; 2Ob571/80; 1Ob763/81; 7Ob586/82; 1Ob585/85; 8Ob509/88; 7Ob18/95; 1Ob2375/96p; 6Ob152/05d; 2Ob81/07m; 5Ob89/07k; 8Ob123/08h; 7Ob19/11m; 2Ob240/13b; 5Ob25/15k; 3Ob51/17x; 4Ob66/19p; 3Ob73/23s; 5Ob221/22v; 4Ob124/24z; 3Ob16/25m; 8Ob102/25w; 4Ob88/25g; 2Ob127/25b; 6Ob60/25d NormABGB §1431 A RechtssatzHatte der Schuldner Zweifel über den Bestand der Schuld und dennoch geleistet, so ist die Rückforderung ausgeschlossen, wenn die Zahlung den rechtsgeschäftlichen Zweck hatte, einen zwischen Gläubiger und Schuldner bestehenden Streit endgültig zu erledigen. Wenn der Schuldner in einem solchen Fall vermeiden will, dass die Zahlung in diesem Sinne ausgelegt wird, muss er bei der Zahlung einen Vorbehalt machen; sonst ist eine Rückforderung unter Berufung auf § 1431 ABGB ausgeschlossen (so schon EvBl 1961/248 ua).Hatte der Schuldner Zweifel über den Bestand der Schuld und dennoch geleistet, so ist die Rückforderung ausgeschlossen, wenn die Zahlung den rechtsgeschäftlichen Zweck hatte, einen zwischen Gläubiger und Schuldner bestehenden Streit endgültig zu erledigen. Wenn der Schuldner in einem solchen Fall vermeiden will, dass die Zahlung in diesem Sinne ausgelegt wird, muss er bei der Zahlung einen Vorbehalt machen; sonst ist eine Rückforderung unter Berufung auf Paragraph 1431, ABGB ausgeschlossen (so schon EvBl 1961/248 ua). EntscheidungstexteTE OGH 1971-05-18 4 Ob 24/71 Veröff: SZ 44/75 = JBl 1972,51 = SozM IA/e,882 = IndS 1972 H5-6,848 = Arb 8871 = ZAS 1973,55 (zustimmend Raber) TE OGH 1972-05-24 1 Ob 87/72 TE OGH 1972-07-05 1 Ob 152/72 TE OGH 1980-01-22 2 Ob 212/79 Veröff: VersR 1981,144 TE OGH 1980-12-16 2 Ob 571/80 Ähnlich TE OGH 1982-01-13 1 Ob 763/81 TE OGH 1982-04-29 7 Ob 586/82 TE OGH 1985-06-10 1 Ob 585/85 Veröff: SZ 58/95 TE OGH 1990-01-18 8 Ob 509/88 TE OGH 1995-07-12 7 Ob 18/95 Beisatz: Die Rückforderung ist nicht mehr zulässig, wenn die Zahlung aus der Sicht des Empfängers als schlüssiges Anerkenntnis verstanden werden durfte. (T1) TE OGH 1997-06-24 1 Ob 2375/96p Auch; Beisatz: Die Rückforderung ist somit nicht mehr zulässig, wenn der Schuldner eine zweifelhafte Forderung zur endgültigen Erledigung eines mit dem Gläubiger bestehenden Streits bezahlt und die Zahlung aus der Sicht des Empfängers unter dem Gesichtspunkt des § 863 ABGB als zumindest schlüssiges Anerkenntnis verstanden werden durfte. (T2)Auch; Beisatz: Die Rückforderung ist somit nicht mehr zulässig, wenn der Schuldner eine zweifelhafte Forderung zur endgültigen Erledigung eines mit dem Gläubiger bestehenden Streits bezahlt und die Zahlung aus der Sicht des Empfängers unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 863, ABGB als zumindest schlüssiges Anerkenntnis verstanden werden durfte. (T2) TE OGH 2005-10-06 6 Ob 152/05d Beis wie T1 TE OGH 2007-11-29 2 Ob 81/07m Beis wie T1; Beis wie T2 TE OGH 2007-11-20 5 Ob 89/07k Beis wie T1; Beisatz: Zweifel über den Bestand der Schuld oder über deren genauen Umfang. (T3) TE OGH 2008-12-16 8 Ob 123/08h Beisatz: Hier: Mietzinszahlung unter Vorbehalt. (T4) TE OGH 2011-03-09 7 Ob 19/11m Auch TE OGH 2014-01-22 2 Ob 240/13b Vgl; Beisatz: Zweifel des Schuldners sind eine Voraussetzung für die Annahme eines konstitutiven Anerkenntnisses. (T5) TE OGH 2015-08-25 5 Ob 25/15k Auch; Veröff: SZ 2015/82 TE OGH 2017-03-29 3 Ob 51/17x TE OGH 2019-05-28 4 Ob 66/19p Auch TE OGH 2023-07-19 3 Ob 73/23s vgl; Beisatz: Ein Vorbehalt ist nur dann erforderlich, wenn der Gläubiger berechtigt unterstellen darf, der Schuldner habe begründete Zweifel an der Zahlungspflicht, und er nach dem objektiven Verständnis eines redlichen Erklärungsempfängers von einem Rückforderungsverzicht des Schuldners ausgehen darf. Anfang 2020 bestand über die rechtlichen Auswirkungen der pandemiebedingten behördlichen Maßnahmen auf Bestandverhältnisse noch völlige Unklarheit, weshalb die vorbehaltlos erfolgten Zahlungen der Beklagten für die Monate März bis Mai 2020 nicht als Verzicht auf deren Rückforderung gewertet werden können. (T6) TE OGH 2023-08-10 5 Ob 221/22v Beisatz wie T1 TE OGH 2024-08-27 4 Ob 124/24z Beisatz wie T6 TE OGH 2025-05-28 3 Ob 16/25m vgl TE OGH 2025-08-12 8 Ob 102/25w Beisatz wie T6 Beisatz: Werden wiederholt Schulden aus demselben Rechtsgrund gezahlt, bedarf es keiner Feststellung des Zugangs sämtlicher Vorbehaltsschreiben der Schuldnerin, wenn die Gläubigerin schon aufgrund der zugegangenen Schreiben keinen Grund zur Annahme hatte, die Schuldnerin würde dieses Mal ohne Vorbehalt zahlen. (T7) TE OGH 2025-09-11 4 Ob 88/25g vgl; Beisatz: Hier: Unter Vorbehalt geleisteter Ehegattenunterhalt. (T8) TE OGH 2025-09-18 2 Ob 127/25b Beisatz wie T6: Hier: Die Beklagte bezahlte dem Kläger aufgrund eines Verkehrsunfalls außergerichtlich den in den Jahren 2014 bis 2017 erlittenen Bruttoverdienstentgang. Da die Steuerpflicht des Klägers hinsichtlich der erhaltenen Zahlungen nicht strittig oder unklar war, liegt diesbezüglich kein (stillschweigender) Vergleich vor, der der Rückforderung einer Überzahlung entgegensteht. (T9) TE OGH 2026-03-18 6 Ob 60/25d vgl; Beisatz: Hier: Zur Frage, ob der Gläubiger das Erklärungsverhalten des Schuldners im Sinn des § 863 ABGB als Verzicht auf die Zinsbefreiung werten durfte. (T10)vgl; Beisatz: Hier: Zur Frage, ob der Gläubiger das Erklärungsverhalten des Schuldners im Sinn des Paragraph 863, ABGB als Verzicht auf die Zinsbefreiung werten durfte. (T10) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1971:RS0033612

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.