5Ob111/71
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum19.05.1971 Geschäftszahl5Ob111/71 NormZPO §565;
RechtssatzEine außergerichtliche Kündigung ist nicht deswegen mangelhaft, weil sie keine Räumungsfrist enthält. Die Räumungsfrist ist vielmehr gemäß § 573 ZPO im Urteil festzusetzen (vgl SZ 5/197; ZBl 1921/102; MietSlg 9930).Eine außergerichtliche Kündigung ist nicht deswegen mangelhaft, weil sie keine Räumungsfrist enthält. Die Räumungsfrist ist vielmehr gemäß Paragraph 573, ZPO im Urteil festzusetzen vergleiche SZ 5/197; ZBl 1921/102; MietSlg 9930).
EntscheidungstexteTE OGH 1971/05/19 5 Ob 111/71 Veröff: MietSlg 23686 RechtssatznummerRS0044820