RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0038942 Entscheidungsdatum20.03.2024 Geschäftszahl4Ob538/71; 1Ob296/71; 6Ob157/75; 6Ob527/78; 1Ob534/78; 7Ob672/85; 4Ob543/87; 2Ob685/87; 13Os62/88; 4Ob607/89; 1Ob630/90; 1Ob598/91; 4Ob541/92; 1Ob608/92; 1Ob597/93; 7Ob612/93; 6Ob509/96; 6Ob2299/96y; 3Bkd7/96; 4Ob129/97t; 2Ob587/94; 1Ob333/98x; 10Ob82/00g; 1Ob291/01b; 4Ob83/02p; 1Ob28/02b; 1Ob84/02p; 12Bkd8/01; 9ObA171/05w; 9Ob120/06x; 8Ob91/08b; 1Ob220/08x; 7Ob21/09b; 1Ob219/09a; 10Ob50/14x; 1Ob82/15p; 2Ob69/18p; 6Ob35/24a NormABGB §1002 ABGB §1152 IABGB §1152 römisch eins RATG §1 RechtssatzDer Vertrag eines Rechtsanwaltes mit seinem Klienten hat in der Regel die entgeltliche Besorgung von Geschäften in Vertretung des Klienten zum Gegenstand. Auf ihn sind in erster Linie die Vorschriften der RAO anzuwenden; hilfsweise gelten die Bestimmungen des ABGB über die Bevollmächtigung. Mangels Vereinbarung besteht Anspruch auf ein angemessenes Entgelt, bei dessen Bestimmung von der üblichen, den Grundsätzen des redlichen Verkehrs eines Anwaltes mit einem Klienten gemäßen, Berechnungsgrundlage auszugehen ist. EntscheidungstexteTE OGH 1971-05-25 4 Ob 538/71 Veröff: NZ 1973,156 TE OGH 1971-11-11 1 Ob 296/71 Veröff: EvBl 1972/124 S 234 TE OGH 1976-02-12 6 Ob 157/75 nur: Der Vertrag eines Rechtsanwaltes mit seinem Klienten hat in der Regel die entgeltliche Besorgung von Geschäften in Vertretung des Klienten zum Gegenstand. Auf ihn sind in erster Linie die Vorschriften der RAO anzuwenden; hilfsweise gelten die Bestimmungen des ABGB über die Bevollmächtigung. (T1) TE OGH 1978-03-02 6 Ob 527/78 nur T1 TE OGH 1978-03-08 1 Ob 534/78 Veröff: RZ 1978/86 S 191 TE OGH 1985-12-12 7 Ob 672/85 Auch; nur T1 TE OGH 1987-11-03 4 Ob 543/87 nur T1 TE OGH 1987-12-11 2 Ob 685/87 Veröff: WBl 1988,205 TE OGH 1988-10-27 13 Os 62/88 Vgl auch; Beisatz: Im Zweifel Anwendung der AHR. (T2) TE OGH 1990-02-27 4 Ob 607/89 nur T1; Beisatz: Die Unterfertigung einer Vollmacht zum Zweck des Einschreitens bei Gerichten ist für das Zustandekommen des Vertrages zwischen dem Rechtsanwalt und dem Klienten nicht erforderlich. (T3) Veröff: AnwBl 1992,51 = ecolex 1991,307 TE OGH 1991-02-13 1 Ob 630/90 nur T1 TE OGH 1991-09-18 1 Ob 598/91 nur: Auf ihn sind in erster Linie die Vorschriften der RAO anzuwenden; hilfsweise gelten die Bestimmungen des ABGB über die Bevollmächtigung. (T4) TE OGH 1992-09-29 4 Ob 541/92 Auch; Beisatz: Soweit für Leistungen ein besonderer - verbindlicher - Tarifansatz besteht, ist regelmäßig dieser als angemessenes Entgelt anzusehen. (T5) TE OGH 1992-11-11 1 Ob 608/92 Auch TE OGH 1993-12-21 1 Ob 597/93 Auch; nur T1 TE OGH 1994-05-25 7 Ob 612/93 Auch; nur T1; Beisatz: Der Vertrag zwischen Rechtsanwalt und Klienten über die Besorgung einer Prozessführung ist ein mit Auftrag gekoppelter Bevollmächtigungsvertrag und nicht Werkvertrag oder Dienstvertrag. Werkvertragsrecht - insbesondere in Entlohnungsfragen - ist auch nicht hilfsweise anzuwenden. (T6) TE OGH 1996-05-23 6 Ob 509/96 TE OGH 1996-12-18 6 Ob 2299/96y TE OGH 1997-03-17 3 Bkd 7/96 nur T1 TE OGH 1997-05-27 4 Ob 129/97t Auch TE OGH 1997-04-10 2 Ob 587/94 TE OGH 1999-05-25 1 Ob 333/98x nur T1; Beisatz: Der Vertrag zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Klienten ist Bevollmächtigungsvertrag. (T7) TE OGH 2001-05-21 10 Ob 82/00g Auch; nur T1; Beisatz: Der Vertrag zwischen einem Rechtsanwalt und seinem Klienten kann im Einzelfall aber auch ein Werkvertrag sein, zum Beispiel über die Erstattung eines Rechtsgutachtens oder die Errichtung eines Vertrages. (T8) Beisatz: Hier: Vertrag, in dem ein Rechtsanwalt mit der Durchführung einer Auslandsreise und der Klärung bestimmter Vermögenswerte beauftragt wird, ist nach Werkvertragsregeln zu beurteilen. (T9) TE OGH 2001-12-17 1 Ob 291/01b nur T1; Beisatz: Zu den Pflichten des Rechtsanwalts gehört es nach § 1009 ABGB, das Geschäft, seinem Versprechen und der erhaltenen Vollmacht gemäß, emsig und redlich zu besorgen. (T10)nur T1; Beisatz: Zu den Pflichten des Rechtsanwalts gehört es nach Paragraph 1009, ABGB, das Geschäft, seinem Versprechen und der erhaltenen Vollmacht gemäß, emsig und redlich zu besorgen. (T10) TE OGH 2002-04-09 4 Ob 83/02p nur T1; Veröff: SZ 2002/46 TE OGH 2002-03-22 1 Ob 28/02b nur: Der Vertrag eines Rechtsanwaltes mit seinem Klienten hat in der Regel die entgeltliche Besorgung von Geschäften in Vertretung des Klienten zum Gegenstand. (T11) Beisatz: Während ein Auftrag zwangsläufig immer auch eine Ermächtigung (als rechtliches Dürfen im Innenverhältnis) enthält, ist es denkbar, dass eine Vollmacht ohne Auftrag erteilt wird, bei der somit dem rechtlichen Können im Außenverhältnis kein rechtliches Müssen im Innenverhältnis entspricht, der Machthaber also von der ihm erteilten Vollmacht Gebrauch machen kann, aber nicht Gebrauch machen muss. (T12) Beisatz: Enthält ein Rechtsverhältnis keine Pflicht zur Geschäftsbesorgung, so sind die Bestimmungen der §§ 1002 ff ABGB darauf nicht anzuwenden. (T13)Beisatz: Enthält ein Rechtsverhältnis keine Pflicht zur Geschäftsbesorgung, so sind die Bestimmungen der Paragraphen 1002, ff ABGB darauf nicht anzuwenden. (T13) TE OGH 2002-04-30 1 Ob 84/02p Vgl; Beisatz: Die Ermittlung der Person des Kostenschuldners nach Prozessrecht präjudiziert nicht die weitere Frage, wer nach Erteilung eines Mandats an einen Rechtsanwalt Honorarschuldner ist. (T14) Beisatz: Der Rechtsanwalt kann einen Honoraranspruch gegen den Vorstand der AG als Mandanten, der in Verfolgung eines eigenen materiellen Rechts agiert, selbst dann haben, wenn im aktienrechtlichen Anfechtungsprozess beziehungsweise Nichtigkeitsprozess immer die Gesellschaft zur Kostentragung zu verurteilen wäre. (T15) Veröff: SZ 2002/59 TE OGH 2003-03-24 12 Bkd 8/01 Auch; nur T1 TE OGH 2006-11-15 9 ObA 171/05w Vgl auch; nur T1; Beis ähnlich wie T8 TE OGH 2007-03-28 9 Ob 120/06x TE OGH 2008-10-14 8 Ob 91/08b Auch; nur T1 TE OGH 2009-06-30 1 Ob 220/08x Auch; nur T1 TE OGH 2009-07-01 7 Ob 21/09b Vgl; Beis ähnlich wie T14 TE OGH 2009-12-15 1 Ob 219/09a nut !1; Beis wie T7 TE OGH 2014-08-26 10 Ob 50/14x Beis wie T6; Beis wie T8 TE OGH 2015-05-21 1 Ob 82/15p Auch; Beis wie T3; Beis wie T7; Beis wie T8 TE OGH 2019-02-26 2 Ob 69/18p nur T1; Beis wie T3; Beis wie T6; Beis wie T12 TE OGH 2024-03-20 6 Ob 35/24a vgl; Beisatz wie T6 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1971:RS0038942
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