RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum26.05.1971 Geschäftszahl6Ob110/71; 4Ob333/75; 4Ob348/76; 4Ob375/79; 4Ob394/82; 4Ob313/83; 4Ob316/83; 4Ob408/87; 4Ob84/89 NormJN §54; PresseG §24 Abs7; ZPO §500 Abs2 IIC; RechtssatzDer Zuspruch der Befugnis, das Urteil auf Kosten des Gegners veröffentlichen zu lassen, bildet nur einen Nebenanspruch; denn gemäß § 24 Abs 7 PresseG ist auf Veröffentlichung ohne Antrag, also von Amts wegen zu erkennen. Unter Streitgegenstand im Sinne des § 502 Abs 3 ZPO kann nur der zwischen den Parteien strittige Anspruch verstanden werden, nicht aber etwas, worüber das Gericht ohne an Parteianträge gebunden zu sein, zu entscheiden hat.Der Zuspruch der Befugnis, das Urteil auf Kosten des Gegners veröffentlichen zu lassen, bildet nur einen Nebenanspruch; denn gemäß Paragraph 24, Absatz 7, PresseG ist auf Veröffentlichung ohne Antrag, also von Amts wegen zu erkennen. Unter Streitgegenstand im Sinne des Paragraph 502, Absatz 3, ZPO kann nur der zwischen den Parteien strittige Anspruch verstanden werden, nicht aber etwas, worüber das Gericht ohne an Parteianträge gebunden zu sein, zu entscheiden hat. EntscheidungstexteTE OGH 1971/05/26 6 Ob 110/71 Veröff: EvBl 1972/11 S 15 = ÖBl 1971,135 TE OGH 1975/10/07 4 Ob 333/75 nur: Der Zuspruch der Befugnis, das Urteil auf Kosten des Gegners veröffentlichen zu lassen, bildet nur einen Nebenanspruch. (T1) Veröff: ÖBl 1976,46 TE OGH 1976/09/07 4 Ob 348/76 nur T1 TE OGH 1979/09/25 4 Ob 375/79 nur T1; Veröff: JBl 1980,212 = ÖBl 1980,161 TE OGH 1983/01/11 4 Ob 394/82 nur T1; Beisatz: Die Revision ist jedoch zulässig, wenn nur mehr dieser Nebenanspruch Gegenstand der Berufungsentscheidung war und das Berufungsgericht in seinem bestätigenden Urteil ausgesprochen hat, daß der Wert des Streitgegenstandes S 60.000,-- übersteige. (T2) TE OGH 1983/03/22 4 Ob 313/83 nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Wenn weiters der Revisionsstreitwert vom Rechtsmittelwerber mit über S 2.000,-- bewertet wird (Hier: nur Teile des Ausspruchs über die Urteilsveröffentlichung bekämpft). (T3) Veröff: ÖBl 1984,82 TE OGH 1983/04/26 4 Ob 316/83 nur T1; Beis wie T3; Beisatz; Weltwerksgarantie für Uhren. (T4) TE OGH 1988/01/12 4 Ob 408/87 Vgl aber; nur T1; Beisatz: Durch die ZVN 1983 ist eine Änderung eingetreten, da der Gesetzgeber vom Judikat 56 neu abgegangen ist, es bedarf daher eines Ausspruches über den von der teilweisen Abänderung und den von der teilweisen Bestätigung des Ersturteils betroffenen Wert des Streitgegenstandes im Sinne des § 500 Abs 2 Z 1 und 2 ZPO (so schon 4 Ob 405/87). Für das Begehren auf Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung gilt aber auch nicht § 54 Abs 2 JN. (T5) Veröff: ÖBl 1988,161 Vgl aber; nur T1; Beisatz: Durch die ZVN 1983 ist eine Änderung eingetreten, da der Gesetzgeber vom Judikat 56 neu abgegangen ist, es bedarf daher eines Ausspruches über den von der teilweisen Abänderung und den von der teilweisen Bestätigung des Ersturteils betroffenen Wert des Streitgegenstandes im Sinne des Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins und 2 ZPO (so schon 4 Ob 405/87). Für das Begehren auf Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung gilt aber auch nicht Paragraph 54, Absatz 2, JN. (T5) Veröff: ÖBl 1988,161 TE OGH 1989/07/11 4 Ob 84/89 Vgl aber; nur T1; Beis wie T5 RechtssatznummerRS0042483
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.