RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0032259 Entscheidungsdatum27.05.1971 Geschäftszahl1Ob100/71; 3Ob19/86; 1Ob681/87; 4Ob568/91; 4Ob306/99z; 6Ob328/02g; 3Ob299/05z; 7Ob105/06a; 6Ob212/09h; 3Ob132/12a; 3Ob236/13x; 4Ob17/14z; 2Ob18/18p NormABGB §879 Abs3 E; ABGB §1358 RechtssatzDer zahlende Bürge tritt bis zur Höhe der von ihm erbrachten Leistungen in die Rechte des Gläubigers, dh die Forderung des befriedigten Gläubigers ist so wie sie bei diesem bestanden hat, also mit denselben rechtlichen Eigenschaften, Vorrechten, Nebenrechten und Einwendungen, allerdings nur bis zur Höhe der Teilleistung auf den Bürgen übergegangen. Solidarschuldner haften daher auch dem Bürgen gegenüber solidarisch. EntscheidungstexteTE OGH 1971-05-27 1 Ob 100/71 TE OGH 1986-04-30 3 Ob 19/86 Auch; nur: Der zahlende Bürge tritt bis zur Höhe der von ihm erbrachten Leistungen in die Rechte des Gläubigers, dh die Forderung des befriedigten Gläubigers ist so wie sie bei diesem bestanden hat, also mit denselben rechtlichen Eigenschaften, Vorrechten, Nebenrechten und Einwendungen, allerdings nur bis zur Höhe der Teilleistung auf den Bürgen übergegangen. (T1) Beisatz: Die Zahlung des Bürgen bewirkt nicht die Tilgung der verbürgten Forderung, sondern lässt diese auf den Bürgen übergehen, so dass der Hauptschuldner selbst nun diesem schuldet. Berichtigt der Bürge nur einen Teil der gesicherten Forderung, geht eine Sicherheit nur entsprechend diesem Teil über, wobei die Restforderung des Hauptgläubigers hinsichtlich der Sicherheiten den Vorrang genießt. (T2) Veröff: JBl 1986,512 = RZ 1987/2 S 14 TE OGH 1987-12-09 1 Ob 681/87 Auch; nur T1; Beis wie T2; Veröff: SZ 60/266 = EvBl 1988/49 S 276 = ÖBA 1988,390 (P Bydlinski) = WBl 1988,126 TE OGH 1991-12-17 4 Ob 568/91 Vgl auch; nur T1; Veröff: SZ 64/178 = ÖBA 1992,661 TE OGH 1999-12-14 4 Ob 306/99z Auch; nur: Der zahlende Bürge tritt bis zur Höhe der von ihm erbrachten Leistungen in die Rechte des Gläubigers, dh die Forderung des befriedigten Gläubigers ist so wie sie bei diesem bestanden hat, also mit denselben rechtlichen Eigenschaften, Vorrechten, Nebenrechten und Einwendungen. (T3) TE OGH 2003-01-23 6 Ob 328/02g Auch TE OGH 2006-03-29 3 Ob 299/05z Vgl auch; Beis wie T2 nur: Berichtigt der Bürge nur einen Teil der gesicherten Forderung, geht eine Sicherheit nur entsprechend diesem Teil über, wobei die Restforderung des Hauptgläubigers hinsichtlich der Sicherheiten den Vorrang genießt. (T4) TE OGH 2006-06-21 7 Ob 105/06a Auch; Beisatz: Auch die im Zusammenhang mit der Vinkulierung einer Lebensversicherung zwecks Besicherung des Kreditgläubigers eingeräumten Bezugsrechte des vom Bürgen befriedigten Gläubigers gehen auf den Bürgen (bis zur Höhe der von ihm geleisteten Zahlung) über. (T5) Veröff: SZ 2006/92 TE OGH 2009-12-17 6 Ob 212/09h Vgl; Beisatz: Der aus §1358ABGB Rückgriffsberechtigte tritt aufgrund des Gesetzes, also ohne Abtretungsakt, in die Rechte des Gläubigers ein. Durch die Zahlung des Rückgriffsberechtigten gehen auch die Nebenrechte einschließlich der Sicherungsrechte ipso iure, also automatisch auf ihn über, ohne dass es eines besonderen Übertragungsakts bedarf. (T6) Beisatz: Teilzahlung bewirkt Teilübergang bzw Teileinlösung. (T7) Beis: Hier: Die Regelung, wonach der Bürge die Legalzession schriftlich und dazu noch innerhalb einer Frist von vier Wochen geltend machen muss, stellt evidentermaßen eine wesentliche Schlechterstellung im Vergleich zum Gesetzesrecht dar, für die eine sachliche Rechtfertigung nicht erkennbar ist. (T8) TE OGH 2012-09-19 3 Ob 132/12a Auch TE OGH 2013-12-19 3 Ob 236/13x Auch; Beis wie T2 TE OGH 2014-05-20 4 Ob 17/14z Auch; Beis wie T2 nur: Die Zahlung des Bürgen bewirkt nicht die Tilgung der verbürgten Forderung, sondern lässt diese auf den Bürgen übergehen, so dass der Hauptschuldner selbst nun diesem schuldet. (T9) TE OGH 2018-04-25 2 Ob 18/18p Vgl; Beis wie T7; Veröff: SZ 2018/30 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1971:RS0032259
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.