RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0066862 Entscheidungsdatum27.05.1971 Geschäftszahl8Ob130/71; 3Ob576/84 (3Ob577/84); 7Ob502/86; 6Ob592/86; 10Ob1/12p NormMG §1 Abs1 A1 RechtssatzDie Verfolgung des statutenmäßigen Vereinszweckes muß jedenfalls dann als geschäftliche Betätigung im Sinne des § 1 Abs 1 MG eines mietenden Vereines angesehen werden, wenn die entfaltete Tätigkeit einer gewerblichen ähnlich ist. Daß das Entgelt nicht gewinnbringend und auch nicht immer kostendeckend ist, ist nicht entscheidend (betrifft: Miete einer Wiese mit dem vertragsgemäßen Zweck der Errichtung und Führung eines Bungalow-Dorfes für Urlauber, die nicht Vereinsmitglieder sind, aber Vereinen angehören, die im mietenden Verein zusammengeschlossen sind.Die Verfolgung des statutenmäßigen Vereinszweckes muß jedenfalls dann als geschäftliche Betätigung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, MG eines mietenden Vereines angesehen werden, wenn die entfaltete Tätigkeit einer gewerblichen ähnlich ist. Daß das Entgelt nicht gewinnbringend und auch nicht immer kostendeckend ist, ist nicht entscheidend (betrifft: Miete einer Wiese mit dem vertragsgemäßen Zweck der Errichtung und Führung eines Bungalow-Dorfes für Urlauber, die nicht Vereinsmitglieder sind, aber Vereinen angehören, die im mietenden Verein zusammengeschlossen sind. EntscheidungstexteTE OGH 1971-05-27 8 Ob 130/71 Veröff: ImmZ 1971,251 = MietSlg 23227 TE OGH 1985-01-30 3 Ob 576/84 Auch TE OGH 1986-01-16 7 Ob 502/86 Auch; nur: Die Verfolgung des statutenmäßigen Vereinszweckes muß jedenfalls dann als geschäftliche Betätigung im Sinne des § 1 Abs 1 MG eines mietenden Vereines angesehen werden, wenn die entfaltete Tätigkeit einer gewerblichen ähnlich ist. Daß das Entgelt nicht gewinnbringend und auch nicht immer kostendeckend ist, ist nicht entscheidend. (T1) Veröff: EvBl 1986/127 S 497Auch; nur: Die Verfolgung des statutenmäßigen Vereinszweckes muß jedenfalls dann als geschäftliche Betätigung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, MG eines mietenden Vereines angesehen werden, wenn die entfaltete Tätigkeit einer gewerblichen ähnlich ist. Daß das Entgelt nicht gewinnbringend und auch nicht immer kostendeckend ist, ist nicht entscheidend. (T1) Veröff: EvBl 1986/127 S 497 TE OGH 1986-06-12 6 Ob 592/86 Auch; nur: Die Verfolgung des statutenmäßigen Vereinszweckes muß jedenfalls dann als geschäftliche Betätigung im Sinne des § 1 Abs 1 MG eines mietenden Vereines angesehen werden. (T2) Beisatz: Die Tätigkeit eines nicht untersagten Vereins ist schlechthin als geschäftliche Tätigkeit zu werten. Die Tätigkeit eines Sportvereines macht dabei keine Ausnahme. Die Unterscheidung danach, ob nur Mietglieder des Vereines oder auch vereinsfremde Personen zur Sportausübung zugelassen werden, ist nicht gerechtfertigt. (T3) Veröff: EvBl 1987/146 S 535 = RdW 1986,368Auch; nur: Die Verfolgung des statutenmäßigen Vereinszweckes muß jedenfalls dann als geschäftliche Betätigung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, MG eines mietenden Vereines angesehen werden. (T2) Beisatz: Die Tätigkeit eines nicht untersagten Vereins ist schlechthin als geschäftliche Tätigkeit zu werten. Die Tätigkeit eines Sportvereines macht dabei keine Ausnahme. Die Unterscheidung danach, ob nur Mietglieder des Vereines oder auch vereinsfremde Personen zur Sportausübung zugelassen werden, ist nicht gerechtfertigt. (T3) Veröff: EvBl 1987/146 S 535 = RdW 1986,368 TE OGH 2012-07-24 10 Ob 1/12p Auch
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.