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{'item': ['2Ob328/70', '1Ob30/76', '1Ob47/86', '1Ob22/92', '1Ob144/01k', '1Ob14/03w', '2Ob141/02b', '8Ob115/09h', '3Ob1/12m', '8Ob104/12w', '8Ob81/13i

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0022561 Entscheidungsdatum03.06.1971 Geschäftszahl2Ob328/70; 1Ob30/76; 1Ob47/86; 1Ob22/92; 1Ob144/01k; 1Ob14/03w; 2Ob141/02b; 8Ob115/09h; 3Ob1/12m; 8Ob104/12w

§272

C;

§272

DABGB §1295 Ia3b; ABGB §1311 römisch zwei a;

§272

C;

§272D Rechtssatz

Hat der Schädiger eine ernstlich in Betracht zu ziehende Möglichkeit einer anderen Schadensursache aufgezeigt, kann die Vermutung der adäquaten Kausalität nicht mehr Platz greifen. Damit trifft den Geschädigten die Beweislast, dass der Schädiger eine Bedingung zum Eintritt des ganzen Schadens gesetzt hat. Gelingt dieser Beweis, so muss der Schädiger, um nach den Vorschriften des ABGB (Verschuldenshaftung) haftungsfrei zu werden, den Beweis erbringen, dass der Schade auch ohne Übertretung der Schutznorm eingetreten wäre. EntscheidungstexteTE OGH 1971-06-03 2 Ob 328/70 Veröff: JBl 1973,152 TE OGH 1977-04-13 1 Ob 30/76 TE OGH 1987-03-04 1 Ob 47/86 nur: Hat der Schädiger eine ernstlich in Betracht zu ziehende Möglichkeit einer anderen Schadensursache aufgezeigt, kann die Vermutung der adäquaten Kausalität nicht mehr Platz greifen. (T1) Veröff: SZ 60/33 = JBl 1987,386 TE OGH 1993-06-22 1 Ob 22/92 Auch; nur T1; Veröff: SZ 66/77 TE OGH 2002-02-26 1 Ob 144/01k Veröff: SZ 2002/26 TE OGH 2003-01-28 1 Ob 14/03w Auch; Beisatz: Bei Verletzung einer Schutznorm hat der Geschädigte auch im Fall einer rechtswidrigen Unterlassung als behaupteter Schadensursache - den Eintritt des Schadens, dessen Höhe und die Normverletzung zu beweisen. Wegen der Vermutung der Kausalität der Pflichtwidrigkeit bedarf es hingegen von seiner Seite keines strikten Nachweises des Kausalzusammenhangs. Steht die Übertretung des Schutzgesetzes fest, so kann sich der Ersatzpflichtige von seiner Haftung nur dadurch befreien, dass er mangelndes Verschulden seiner Organe nachweist oder die Kausalität der Pflichtwidrigkeit ernstlich zweifelhaft macht. (T2) TE OGH 2004-02-12 2 Ob 141/02b Auch TE OGH 2010-03-23 8 Ob 115/09h Auch; Beisatz: Wurde ein Schutzgesetz verletzt, so tritt hinsichtlich der Kausalität dieser Verletzung für den eingetretenen Schaden zwar keine Beweislastumkehr ein, aber es reicht, wenn der Beweis des ersten Anscheins dafür spricht, dass der von der Norm zu verhindernde Schaden durch das verbotene Verhalten verursacht wurde. Soweit es dem Schädiger allerdings gelingt, eine ernstlich in Betracht zu ziehende Möglichkeit einer anderen Schadensursache aufzuzeigen, trifft den Geschädigten die Beweislast. (T3) TE OGH 2012-05-15 3 Ob 1/12m Vgl; Beis ähnlich wie T2; Bem: Der sich an dieser Stelle befindliche Teilsatz T4 wurde gelöscht. - März 2019 (T4); Beisatz: Auch bei Verletzung eines Schutzgesetzes hat der Geschädigte den Eintritt des Schadens und dessen Höhe zu behaupten und zu beweisen. (T5) TE OGH 2013-01-24 8 Ob 104/12w Auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 2013/9 TE OGH 2014-05-26 8 Ob 81/13i Vgl; Beis wie T5 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1971:RS0022561

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.