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{'item': ['3Ob57/71', '3Ob157/73 (3Ob158/73 -3Ob160/73)', '3Ob62/77', '3Ob100/78', '3Ob66/79', '3Ob1008/85', '3Ob73/86', '3Ob38/88', '3Ob31/90', '1Ob5

Obsah (4)§35§54§74§353

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0000808 Entscheidungsdatum09.06.1971 Geschäftszahl3Ob57/71; 3Ob157/73 (3Ob158/73 -3Ob160/73); 3Ob62/77; 3Ob100/78; 3Ob66/79; 3Ob1008/85; 3Ob73/86; 3Ob38/88; 3

§35

Ag;

§54

Abs1 Z2;

§74

;

§353

III;

§353

IVA;

§353VIAEO §7 Bd

IIA;

§35

Ag;

§54

Abs1 Z2;

§74

;

§353

römisch drei;

§353

IVA;

§353VIA Rechtssatz

Im Exekutionsantrag nach § 353

hat die betreibende Partei zu behaupten, dass der Verpflichtete die ihm laut Exekutionstitel obliegenden Handlungen nicht oder nicht vollständig vorgenommen hat. Sie muss genau anführen, zur Vornahme welcher Handlungen sie an Stelle des Verpflichteten ermächtigt werden soll. Muss sich die betreibende Partei hiezu eines Sachverständigen bedienen, so sind auch dessen Kosten zur Rechtsverfolgung notwendig. Das Bewilligungsgericht hat dann zu prüfen, ob diese Handlungen durch den Exekutionstitel gedeckt sind. Im Exekutionstitel sind vertretbare oder unvertretbare Handlungen zwar möglichst genau zu beschreiben und es ist davon auszugehen, dass die Leistungen den bestehenden Vorschriften und den im betreffenden Geschäftszweig herrschenden Grundsätzen entsprechen, eine Beschreibung aller Einzelheiten ist aber untunlich und kann daher nicht verlangt werden. Falls der Verpflichtete behauptet, die Arbeiten dem Exekutionstitel entsprechend bereits vereinbarungsgemäß durchgeführt zu haben, obliegt es ihm, Einwendungen nach § 35

zu erheben. Bei der Entscheidung über den Exekutionsantrag ist hierauf aber nicht Bedacht zu nehmen.Im Exekutionsantrag nach Paragraph 353,

hat die betreibende Partei zu behaupten, dass der Verpflichtete die ihm laut Exekutionstitel obliegenden Handlungen nicht oder nicht vollständig vorgenommen hat. Sie muss genau anführen, zur Vornahme welcher Handlungen sie an Stelle des Verpflichteten ermächtigt werden soll. Muss sich die betreibende Partei hiezu eines Sachverständigen bedienen, so sind auch dessen Kosten zur Rechtsverfolgung notwendig. Das Bewilligungsgericht hat dann zu prüfen, ob diese Handlungen durch den Exekutionstitel gedeckt sind. Im Exekutionstitel sind vertretbare oder unvertretbare Handlungen zwar möglichst genau zu beschreiben und es ist davon auszugehen, dass die Leistungen den bestehenden Vorschriften und den im betreffenden Geschäftszweig herrschenden Grundsätzen entsprechen, eine Beschreibung aller Einzelheiten ist aber untunlich und kann daher nicht verlangt werden. Falls der Verpflichtete behauptet, die Arbeiten dem Exekutionstitel entsprechend bereits vereinbarungsgemäß durchgeführt zu haben, obliegt es ihm, Einwendungen nach Paragraph 35,

zu erheben. Bei der Entscheidung über den Exekutionsantrag ist hierauf aber nicht Bedacht zu nehmen. EntscheidungstexteTE OGH 1971-06-09 3 Ob 57/71 Veröff: EvBl 1971/333 S 631 TE OGH 1973-09-25 3 Ob 157/73 nur: Im Exekutionsantrag nach § 353

hat die betreibende Partei zu behaupten, dass der Verpflichtete die ihm laut Exekutionstitel obliegenden Handlungen nicht oder nicht vollständig vorgenommen hat. Sie muss genau anführen, zur Vornahme welcher Handlungen sie an Stelle des Verpflichteten ermächtigt werden soll. Muss sich die betreibende Partei hiezu eines Sachverständigen bedienen. (T1)nur: Im Exekutionsantrag nach Paragraph 353,

hat die betreibende Partei zu behaupten, dass der Verpflichtete die ihm laut Exekutionstitel obliegenden Handlungen nicht oder nicht vollständig vorgenommen hat. Sie muss genau anführen, zur Vornahme welcher Handlungen sie an Stelle des Verpflichteten ermächtigt werden soll. Muss sich die betreibende Partei hiezu eines Sachverständigen bedienen. (T1) TE OGH 1977-06-28 3 Ob 62/77 nur T1 TE OGH 1978-07-20 3 Ob 100/78 Vgl TE OGH 1979-06-13 3 Ob 66/79 nur T1 TE OGH 1985-02-27 3 Ob 1008/85 Auch TE OGH 1986-07-02 3 Ob 73/86 Auch; nur: Im Exekutionstitel sind vertretbare oder unvertretbare Handlungen zwar möglichst genau zu beschreiben und es ist davon auszugehen, dass die Leistungen den bestehenden Vorschriften und den im betreffenden Geschäftszweig herrschenden Grundsätzen entsprechen, eine Beschreibung aller Einzelheiten ist aber untunlich und kann daher nicht verlangt werden. (T2) Beisatz: Für die ausreichende Bestimmbarkeit sind allenfalls Sachverständige oder Planungsunterlage und dergleichen mehr heranzuziehen. (T3) TE OGH 1988-04-20 3 Ob 38/88 Auch; Beisatz: Ein Exekutionstitel auf Durchführung von Arbeiten ist grundsätzlich erst dann erfüllt, wenn die Arbeiten ordnungsgemäß verrichtet worden sind. (T4) TE OGH 1990-07-11 3 Ob 31/90 nur T1; nur T2 TE OGH 1994-07-14 1 Ob 505/94 Auch; nur T1; Veröff: SZ 67/126 TE OGH 1995-05-09 4 Ob 1570/95 nur T1 TE OGH 1995-06-14 3 Ob 149/94 nur: Sie muss genau anführen, zur Vornahme welcher Handlungen sie an Stelle des Verpflichteten ermächtigt werden soll. Muss sich die betreibende Partei hiezu eines Sachverständigen bedienen, so sind auch dessen Kosten zur Rechtsverfolgung notwendig. Das Bewilligungsgericht hat dann zu prüfen, ob diese Handlungen durch den Exekutionstitel gedeckt sind. Im Exekutionstitel sind vertretbare oder unvertretbare Handlungen zwar möglichst genau zu beschreiben und es ist davon auszugehen, dass die Leistungen den bestehenden Vorschriften und den im betreffenden Geschäftszweig herrschenden Grundsätzen entsprechen, eine Beschreibung aller Einzelheiten ist aber untunlich und kann daher nicht verlangt werden. (T5) Beis wie T3 TE OGH 1996-03-13 3 Ob 2039/96s nur T2 TE OGH 1996-12-18 3 Ob 2286/96i nur T2; Beisatz: Keineswegs muss dem Exekutionstitel entnommen werden können, auf welche Art ganz exakt die Arbeiten durchzuführen sind. (T6) TE OGH 1999-02-23 5 Ob 47/99v Vgl; nur: Eine Beschreibung aller Einzelheiten ist aber untunlich und kann daher nicht verlangt werden. (T7) Beisatz: Hier: Duldungspflichten. (T8) TE OGH 2000-04-26 3 Ob 248/99p Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 2002-08-30 3 Ob 149/02m Vgl auch; Beisatz: Im Exekutionstitel müssen die vertretbaren Handlungen so genau umschrieben werden, wie dies tunlich ist. (T9) TE OGH 2007-11-06 5 Ob 207/07p Ähnlich; Beisatz: Hier: Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 2 MRG. (T10)Ähnlich; Beisatz: Hier: Verfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 2, MRG. (T10) Beisatz: Die Rechtsprechung geht insgesamt davon aus, dass an die Bestimmtheit der Beschreibung von Handlungspflichten keine übertriebenen Anforderungen zu stellen sind und eine Beschreibung aller Ausführungsdetails nicht verlangt werden kann (mwN). (T11) TE OGH 2009-10-22 3 Ob 178/09m Veröff: SZ 2009/142 TE OGH 2011-08-29 9 Ob 22/11t Auch; nur T2; Beis wie T11 TE OGH 2013-07-30 2 Ob 123/12w Ähnlich; nur T2; Beis wie T6; Beis wie T9; Beis wie T11 TE OGH 2015-09-17 3 Ob 90/15d Auch; Beis wie T9 TE OGH 2019-04-26 3 Ob 17/19z Vgl auch; Beis wie T9; Beis wie T11 TE OGH 2021-11-15 5 Ob 178/21v Vgl; nur T7 TE OGH 2022-03-03 5 Ob 6/22a Vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1971:RS0000808

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.