RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0011510 Entscheidungsdatum23.10.2024 Geschäftszahl5Ob115/71; 3Ob13/72; 1Ob614/79; 1Ob580/81; 1Ob501/92; 5Ob281/00k; 5Ob83/09f; 5Ob62/10v; 5Ob130/10v; 5Ob185/13m; 5Ob3/17b; 5Ob151/17t; 5Ob167/19y; 5Ob3/22k; 5Ob29/22h; 5Ob112/22i; 5Ob102/23w; 9Ob39/24m NormABGB §472 ABGB §474 ABGB §476 GBG §130 RechtssatzEine (Grund-)Dienstbarkeit besteht nur dann, wenn sich die Duldung oder Unterlassung, zu der der Eigentümer der belasteten Liegenschaft verpflichtet ist, auf die Nutzung des Grundstückes selbst bezieht. Die Verpflichtung des Eigentümers, auf der belasteten Liegenschaft ein bestimmtes Gewerbe nicht auszuüben, kann nicht Inhalt einer Grunddienstbarkeit sein. EntscheidungstexteTE OGH 1971-06-09 5 Ob 115/71 JBl 1972,208 TE OGH 1972-03-02 3 Ob 13/72 Beisatz: Aus Wettbewerbsgründen dem Eigentümer einer Liegenschaft auferlegte wirtschaftliche Beschränkungen können nur eine schuldrechtliche Verpflichtung, nicht aber eine Dienstbarkeit begründen (SZ 28/27). (T1) SZ 45/26 = EvBl 1972/245 S 463 = NZ 1973,124 TE OGH 1979-05-16 1 Ob 614/79 nur: Eine (Grund-)Dienstbarkeit besteht nur dann, wenn sich die Duldung oder Unterlassung, zu der der Eigentümer der belasteten Liegenschaft verpflichtet ist, auf die Nutzung des Grundstückes selbst bezieht. (T2) = MietSlg 31042 TE OGH 1981-06-03 1 Ob 580/81 nur T2 TE OGH 1992-02-19 1 Ob 501/92 nur T2; Beis wie T1; Beisatz: Bloße Wettbewerbsbeschränkungen betreffen nicht die Nutzung des Grundstückes, sondern die wirtschaftliche Tätigkeit, die ein Eigentümer zufällig auf diesem Grundstück entfaltet. Bloß mittelbare Auswirkungen für den Grundstückseigentümer reichen nicht hin, wettbewerbsbeschränkenden Vereinbarungen absoluten Schutz zugunsten des jeweiligen Grundstückseigentümers zu verschaffen. (T3); RdW 1992,270 TE OGH 2000-11-21 5 Ob 281/00k nur T2; Beis wie T1; Beis wie T3; Veröff: SZ 73/175 TE OGH 2009-06-09 5 Ob 83/09f Beis wie T1; Beisatz: Duldung „in Rücksicht seiner Sache" erfordert stets eine unmittelbare Beziehung zur Nutzung der belasteten Sache. (T4); Beisatz: Die Verpflichtung zur Unterlassung der Ausübung bestimmter schädlicher Gewerbe kann verbüchert werden. (T5); Beisatz: Das Verbot wirtschaftlicher Tätigkeit, für die das Grundstück bloß zufälliger Standort ist, kann nicht verbüchert werden. (T6); Bem: Hier: Verpflichtung, das Betreiben einer Tankstelle selbst oder durch Dritte zu unterlassen, soweit nicht Betriebsmittel ausschließlich von der Antragstellerin bezogen werden. (T7) TE OGH 2010-06-22 5 Ob 62/10v Beisatz: Hier: Verbot der Errichtung und auch des „bloßen Betriebs“ eines Lebensmitteldiskontmarktes als persönliche Dienstbarkeit. (T8) TE OGH 2010-12-20 5 Ob 130/10v Beisatz: Die Einverleibung einer solchen Verpflichtung als Servitut schafft ein der geltenden Rechtsordnung fremdes und ihr schon abstrakt widersprechendes Rechtsverhältnis. (T9); Bem: Hier: Amtswegige Löschung einer derartigen Eintragung gem § 130 GBG. (T10); Veröff: SZ 2010/158Beisatz: Die Einverleibung einer solchen Verpflichtung als Servitut schafft ein der geltenden Rechtsordnung fremdes und ihr schon abstrakt widersprechendes Rechtsverhältnis. (T9); Bem: Hier: Amtswegige Löschung einer derartigen Eintragung gem Paragraph 130, GBG. (T10); Veröff: SZ 2010/158 TE OGH 2013-11-06 5 Ob 185/13m Beis wie T9 TE OGH 2017-06-27 5 Ob 3/17b Auch; nur T2; Beis wie T4; Beisatz: Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, wenn der jeweilige Eigentümer eines Grundstücks, zu dessen Gunsten ein Wasserbezugsrecht mit einer Quellservitut besteht, zugunsten der Eigentümer eines weiteren Grundstücks ein Wasserbezugsrecht einräumt. (T11) TE OGH 2017-11-20 5 Ob 151/17t Auch; Beis wie T2; Beis wie T4 TE OGH 2019-10-22 5 Ob 167/19y TE OGH 2022-07-14 5 Ob 3/22k nur T2; Beis wie T4; Beis wie T6 TE OGH 2022-07-19 5 Ob 29/22h nur T2; Beis wie T4 TE OGH 2022-07-28 5 Ob 112/22i nur T2; Beis wie T4; Beis wie T6 TE OGH 2024-02-26 5 Ob 102/23w Beisatz wie T2; Beisatz wie T4 TE OGH 2024-10-23 9 Ob 39/24m nur T2; Beisatz wie T4 Beisatz: Hier: Dienstbarkeit, Grundstück zum Baden, als Liege- und Spielwiese und für andere Freizeitaktivitäten zu nützen. (T12) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1971:RS0011510
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