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{'item': '5Ob137/71; 6Ob234/72; 4Ob529/74; 4Ob320/77; 5Ob633/78; 4Ob341/78; 1Ob15/80; 4Ob404/81; 3Ob511/83; 1Ob658/83; 3Ob549/89; 1Ob652/90; 4Ob1552/9

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0010540 Entscheidungsdatum07.08.2025 Geschäftszahl5Ob137/71; 6Ob234/72; 4Ob529/74; 4Ob320/77; 5Ob633/78; 4Ob341/78; 1Ob15/80; 4Ob404/81; 3Ob511/83; 1Ob658/83; 3Ob549/89; 1Ob652/90; 4Ob1552/91; 1Ob26/91; 1Ob620/94; 1Ob36/95; 1Ob625/94; 7Ob526/96; 1Ob512/96; 4Ob2360/96d; 4Ob150/97f; 7Ob84/97x; 1Ob296/98f; 1Ob47/00v; 6Ob226/05m; 6Ob304/05g; 4Ob19/09m; 8Ob58/12f; 9Ob24/18x; 7Ob117/25v NormABGB §364 A ABGB §523 A ABGB §859 ZPO §226 IIB12 UrhG §81 Abs1 RechtssatzDie Zulässigkeit eines vorbeugenden Unterlassungsanspruches ist nach den Vorschriften des materiellen Rechtes zu beurteilen. Das Gesetz lässt vorbeugende Unterlassungsklagen sowohl zum Schutz vor Eingriffen in dingliche Rechte, insb im Rahmen des Nachbarrechtes (§§ 364, 523 und 339 ABGB), als auch im Rahmen bestehender Schuldverhältnisse zu. Lediglich außerhalb von Schuldverhältnissen wird nur unter bestimmten Voraussetzungen (§ 43 ABGB, § 37 Abs 2 HGB, § 14 UWG) ein vorbeugender Unterlassungsanspruch gewährt (so schon SZ 36/146).Die Zulässigkeit eines vorbeugenden Unterlassungsanspruches ist nach den Vorschriften des materiellen Rechtes zu beurteilen. Das Gesetz lässt vorbeugende Unterlassungsklagen sowohl zum Schutz vor Eingriffen in dingliche Rechte, insb im Rahmen des Nachbarrechtes (Paragraphen 364, 523 und 339 ABGB), als auch im Rahmen bestehender Schuldverhältnisse zu. Lediglich außerhalb von Schuldverhältnissen wird nur unter bestimmten Voraussetzungen (Paragraph 43, ABGB, Paragraph 37, Absatz 2, HGB, Paragraph 14, UWG) ein vorbeugender Unterlassungsanspruch gewährt (so schon SZ 36/146). EntscheidungstexteTE OGH 1971-06-16 5 Ob 137/71 Veröff: EvBl 1971/317 S 602 = ÖBl 1972,32 TE OGH 1972-11-23 6 Ob 234/72 nur: Lediglich außerhalb von Schuldverhältnissen wird nur unter bestimmten Voraussetzungen (§ 43 ABGB, § 37 Abs 2 HGB, § 14 UWG) ein vorbeugender Unterlassungsanspruch gewährt (so schon SZ 36/146). (T1); Beisatz: Klage auf Unterlassung ehewidriger Beziehungen unzulässig. (T2) Veröff: JBl 1973,374nur: Lediglich außerhalb von Schuldverhältnissen wird nur unter bestimmten Voraussetzungen (Paragraph 43, ABGB, Paragraph 37, Absatz 2, HGB, Paragraph 14, UWG) ein vorbeugender Unterlassungsanspruch gewährt (so schon SZ 36/146). (T1); Beisatz: Klage auf Unterlassung ehewidriger Beziehungen unzulässig. (T2) Veröff: JBl 1973,374 TE OGH 1974-05-14 4 Ob 529/74 Veröff: SZ 47/62 = EvBl 1974/295 S 656 = JBl 1974,523 = NZ 1975,28 TE OGH 1977-06-14 4 Ob 320/77 Veröff: SZ 50/86 = ÖBl 1978,3 (mit Anmerkung von Schönherr) TE OGH 1978-07-04 5 Ob 633/78 nur: Die Zulässigkeit eines vorbeugenden Unterlassungsanspruches ist nach den Vorschriften des materiellen Rechtes zu beurteilen. Das Gesetz lässt vorbeugende Unterlassungsklagen sowohl zum Schutz vor Eingriffen in dingliche Rechte, insb im Rahmen des Nachbarrechtes (§§ 364, 523 und 339 ABGB), als auch im Rahmen bestehender Schuldverhältnisse zu. (T3)nur: Die Zulässigkeit eines vorbeugenden Unterlassungsanspruches ist nach den Vorschriften des materiellen Rechtes zu beurteilen. Das Gesetz lässt vorbeugende Unterlassungsklagen sowohl zum Schutz vor Eingriffen in dingliche Rechte, insb im Rahmen des Nachbarrechtes (Paragraphen 364, 523 und 339 ABGB), als auch im Rahmen bestehender Schuldverhältnisse zu. (T3) TE OGH 1978-12-05 4 Ob 341/78 Beisatz: Das österreichische bürgerliche Recht enthält keine allgemeine Regelung der (vorbeugenden) Unterlassungsklage, sondern sieht einen Unterlassungsanspruch nur in bestimmten Fällen einer rechtswidrigen Beeinträchtigung oder Gefährdung ausdrücklich vor. (T4) Veröff: SZ 51/171 = ÖBl 1979,36 TE OGH 1980-06-18 1 Ob 15/80 nur T3 TE OGH 1982-11-09 4 Ob 404/81 Veröff: ÖBl 1983,9 TE OGH 1983-04-13 3 Ob 511/83 nur: Die Zulässigkeit eines vorbeugenden Unterlassungsanspruches ist nach den Vorschriften des materiellen Rechtes zu beurteilen. (T5) Veröff: EvBl 1983/91 S 355 = RZ 1984/25 S 72 TE OGH 1983-08-31 1 Ob 658/83 nur T5; Beisatz: Und grundsätzlich vom Verschulden unabhängig. (T6) Veröff: SZ 56/124 = EvBl 1984/60 S 241 = JBl 1984,492 = ÖBl 1984,18 = GRURInt 1985,340 TE OGH 1989-10-18 3 Ob 549/89 nur: Die Zulässigkeit eines Unterlassungsanspruches ist nach den Vorschriften des materiellen Rechtes zu beurteilen. (T7) TE OGH 1990-09-12 1 Ob 652/90 nur T3 TE OGH 1991-06-18 4 Ob 1552/91 Auch TE OGH 1991-10-09 1 Ob 26/91 Auch; nur T5; Veröff: SZ 64/137 = JBl 1992,176 TE OGH 1995-05-29 1 Ob 620/94 Auch; Veröff: SZ 68/101 TE OGH 1995-07-27 1 Ob 36/95 Auch; nur T7 TE OGH 1995-08-29 1 Ob 625/94 Auch; nur T3; Veröff: SZ 68/145 TE OGH 1996-02-21 7 Ob 526/96 Auch; nur T3; Beisatz: Hier: Gefahr der Vereitelung eines bedingten Übertragungsanspruches. (T8) TE OGH 1996-08-22 1 Ob 512/96 Auch; nur T5; Veröff: SZ 69/187 TE OGH 1997-01-28 4 Ob 2360/96d Ähnlich TE OGH 1997-05-27 4 Ob 150/97f Auch; nur: Das Gesetz lässt vorbeugende Unterlassungsklagen sowohl zum Schutz vor Eingriffen in dingliche Rechte, insb im Rahmen des Nachbarrechtes (§§ 364, 523 und 339 ABGB), als auch im Rahmen bestehender Schuldverhältnisse zu. Lediglich außerhalb von Schuldverhältnissen wird nur unter bestimmten Voraussetzungen (§ 43 ABGB, § 37 Abs 2 HGB, § 14 UWG) ein vorbeugender Unterlassungsanspruch gewährt (so schon SZ 36/146). (T9)Auch; nur: Das Gesetz lässt vorbeugende Unterlassungsklagen sowohl zum Schutz vor Eingriffen in dingliche Rechte, insb im Rahmen des Nachbarrechtes (Paragraphen 364, 523 und 339 ABGB), als auch im Rahmen bestehender Schuldverhältnisse zu. Lediglich außerhalb von Schuldverhältnissen wird nur unter bestimmten Voraussetzungen (Paragraph 43, ABGB, Paragraph 37, Absatz 2, HGB, Paragraph 14, UWG) ein vorbeugender Unterlassungsanspruch gewährt (so schon SZ 36/146). (T9) TE OGH 1998-03-26 7 Ob 84/97x Auch; nur T7 TE OGH 1999-03-23 1 Ob 296/98f nur T7; Veröff: SZ 72/49 TE OGH 2000-03-28 1 Ob 47/00v Auch; Beis wie T6; Veröff: SZ 73/57 TE OGH 2005-12-01 6 Ob 226/05m Auch; Beisatz: Grundsätzlich ist die vorbeugende Unterlassungsklage beim bloß drohenden Eingriff in das absolut geschützte Rechtsgut der Ehre und des wirtschaftlichen Rufs zulässig. Sie setzt aber regelmäßig den Beginn der Rechtsverletzung voraus. (T10); Beisatz: Der Kläger muss in einem solchen Fall die tatsächlichen Umstände, die eine ernstlich drohende und unmittelbar bevorstehende Gefahr erstmaliger Begehung begründen, im einzelnen darlegen und im Bestreitungsfall beweisen. (T11) TE OGH 2006-01-26 6 Ob 304/05g Beisatz: Bei Verletzung eines vertraglichen Belastungsverbotes kann der Beseitigungsanspruch im Vertrag über die Einräumung des Belastungs- und Veräußerungsverbots, nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere aufgrund des Vertragszwecks, seine rechtliche Grundlage haben. Entscheidend ist die Rechtslage, die mit dem Verbot gesichert werden soll. (T12); Veröff: SZ 2006/10 TE OGH 2009-03-24 4 Ob 19/09m Vgl auch; Beisatz: § 81 Abs 1 UrhG gewährt dem Urheber und sonstigen Rechteinhaber nach dem UrhG eine vorbeugende Unterlassungsklage. Es ist dies einer jener im Gesetz ausdrücklich geregelten Fälle, in denen auch außerhalb eines Schuldverhältnisses ein vorbeugender Unterlassungsanspruch gewährt wird. (T13)Vgl auch; Beisatz: Paragraph 81, Absatz eins, UrhG gewährt dem Urheber und sonstigen Rechteinhaber nach dem UrhG eine vorbeugende Unterlassungsklage. Es ist dies einer jener im Gesetz ausdrücklich geregelten Fälle, in denen auch außerhalb eines Schuldverhältnisses ein vorbeugender Unterlassungsanspruch gewährt wird. (T13) TE OGH 2012-05-30 8 Ob 58/12f Auch; nur T3 TE OGH 2018-05-17 9 Ob 24/18x nur T7 TE OGH 2025-08-07 7 Ob 117/25v vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1971:RS0010540

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.