RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0016609 Entscheidungsdatum16.06.1971 Geschäftszahl5Ob137/71; 4Ob305/72; 7Ob529/81; 4Ob518/81; 1Ob501/92; 4Ob2358/96k; 8Ob141/08f; 16Ok8/10; 4Ob46/14i; 6Ob119/19x NormABGB §879 BIIf; ABGB §879 BIIg RechtssatzDie Zulässigkeit der Vereinbarung einer Konkurrenzklausel ist nicht auf die Fälle beschränkt, in denen eine ausdrückliche Regelung im Gesetz vorliegt. Einschlägige Abreden kommen auch bei Veräußerungen oder Verpachtungen von Unternehmungen in Betracht. Eine Sittenwidrigkeit einer solchen Vereinbarung iS des § 879 Abs 1 ABGB ist aber nur gegeben, wenn die Klauselbeschränkungen im übergroßen Umfang ohne zeitliche oder örtliche Begrenzungen auferlegt werden oder ein auffallendes Missverhältnis zwischen den durch das Verbot zu schützenden Interessen des seinen Vertragsteiles und der dem anderen Teil auferlegten Beschränkung besteht (so insb schon SZ 24/150, SZ 37/156).Die Zulässigkeit der Vereinbarung einer Konkurrenzklausel ist nicht auf die Fälle beschränkt, in denen eine ausdrückliche Regelung im Gesetz vorliegt. Einschlägige Abreden kommen auch bei Veräußerungen oder Verpachtungen von Unternehmungen in Betracht. Eine Sittenwidrigkeit einer solchen Vereinbarung iS des Paragraph 879, Absatz eins, ABGB ist aber nur gegeben, wenn die Klauselbeschränkungen im übergroßen Umfang ohne zeitliche oder örtliche Begrenzungen auferlegt werden oder ein auffallendes Missverhältnis zwischen den durch das Verbot zu schützenden Interessen des seinen Vertragsteiles und der dem anderen Teil auferlegten Beschränkung besteht (so insb schon SZ 24/150, SZ 37/156). EntscheidungstexteTE OGH 1971-06-16 5 Ob 137/71 Veröff: EvBl 1971/317 S 602 = MietSlg 23120 = ÖBl 1972,32 TE OGH 1972-02-01 4 Ob 305/72 Veröff: ÖBl 1973,51 TE OGH 1981-03-05 7 Ob 529/81 Auch; Veröff: SZ 54/30 = Arb 9945 TE OGH 1981-04-07 4 Ob 518/81 Auch; Veröff: Arb 10025 TE OGH 1992-02-19 1 Ob 501/92 Auch; nur: Eine Sittenwidrigkeit einer solchen Vereinbarung iS des § 879 Abs 1 ABGB ist aber nur gegeben, wenn die Klauselbeschränkungen im übergroßen Umfang ohne zeitliche oder örtliche Begrenzungen auferlegt werden oder ein auffallendes Missverhältnis zwischen den durch das Verbot zu schützenden Interessen des seinen Vertragsteiles und der dem anderen Teil auferlegten Beschränkung besteht (so insb schon SZ 24/150, SZ 37/156). (T1) Veröff: RdW 1992,270Auch; nur: Eine Sittenwidrigkeit einer solchen Vereinbarung iS des Paragraph 879, Absatz eins, ABGB ist aber nur gegeben, wenn die Klauselbeschränkungen im übergroßen Umfang ohne zeitliche oder örtliche Begrenzungen auferlegt werden oder ein auffallendes Missverhältnis zwischen den durch das Verbot zu schützenden Interessen des seinen Vertragsteiles und der dem anderen Teil auferlegten Beschränkung besteht (so insb schon SZ 24/150, SZ 37/156). (T1) Veröff: RdW 1992,270 TE OGH 1997-02-11 4 Ob 2358/96k Ähnlich TE OGH 2009-04-02 8 Ob 141/08f Beisatz: Mit einem GmbH-Gesellschafter anlässlich der Abtretung seiner Geschäftsanteile vereinbartes Wettbewerbsverbot. (T2) Beisatz: Eine mit einem GmbH-Gesellschafter anlässlich der Abtretung seiner Geschäftsanteile vereinbarte Konkurrenzklausel unterliegt ebenfalls der Sittenwidrigkeitskontrolle des § 879 Abs 1 ABGB, sodass ein - wie hier - räumlich und inhaltlich besonders weitgehendes Wettbewerbsverbot maximal für den Zeitraum von zwei Jahren hätte wirksam vereinbart werden können und die darüber hinausgehende Bindungsdauer des abtretenden Gesellschafters als teilnichtig zu beurteilen ist. (T3)Beisatz: Eine mit einem GmbH-Gesellschafter anlässlich der Abtretung seiner Geschäftsanteile vereinbarte Konkurrenzklausel unterliegt ebenfalls der Sittenwidrigkeitskontrolle des Paragraph 879, Absatz eins, ABGB, sodass ein - wie hier - räumlich und inhaltlich besonders weitgehendes Wettbewerbsverbot maximal für den Zeitraum von zwei Jahren hätte wirksam vereinbart werden können und die darüber hinausgehende Bindungsdauer des abtretenden Gesellschafters als teilnichtig zu beurteilen ist. (T3) TE OGH 2011-12-12 16 Ok 8/10 Auch; Beisatz: Hier: Radiusklausel im Kartellverfahren. (T4) Veröff: SZ 2011/148 TE OGH 2014-04-23 4 Ob 46/14i Auch; nur T1; Beisatz: Wettbewerbsverbote, die dem Veräußerer im Zusammenhang mit der Übertragung eines Unternehmens auferlegt werden, sind nach der europäischen Verwaltungspraxis bis zu drei Jahre gerechtfertigt, wenn zusammen mit dem Unternehmen der Geschäftswert und das know-how übertragen werden, ohne letzteres nur zwei Jahre. (T5) Beisatz: Ob einer Vertragspartei durch eine Konkurrenzklausel Beschränkungen im übergroßen Umfang ohne zeitliche oder örtliche Begrenzungen auferlegt werden oder ein auffallendes Missverhältnis zwischen den durch das Verbot zu schützenden Interessen des einen Vertragsteils und der dem anderen Teil auferlegten Beschränkung besteht, hängt im Übrigen regelmäßig von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet ‑ abgesehen von einer krassen Fehlbeurteilung ‑ keine erhebliche Rechtsfrage. (T6) TE OGH 2019-07-24 6 Ob 119/19x Auch; nur T1; Beis wie T6 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1971:RS0016609
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