RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum16.06.1971 Geschäftszahl7Ob105/71; 1Ob754/78; 7Ob574/81; 1Ob537/81; 1Ob744/81; 3Ob323/98s NormABGB §1041 C1; RechtssatzAuch ein Bestandnehmer, dessen Bestandrechte von einem Dritten ohne Rechtsgrund benützt werden, ist zur Forderung eines Benützungsentgelts berechtigt. - Der Anspruch richtet sich gegen den Benützer und setzt weder ein Verschulden des Beklagten noch einen Schaden auf Seiten des Klägers voraus. - Nach der Bestimmung des § 1041 ABGB hat der Benützer ein dem verschafften Nutzen angemessenes Entgelt zu entrichten. Demnach kommt es primär nicht etwa auf die Nachteile des Klägers als Anspruchsberechtigten, sondern auf den Nutzen des Beklagten, insbesonders auf die vom Beklagten durch die Benützung der fremden Sache ersparten Auslagen an. - Wer einen wenn auch nicht als solchen gekennzeichneten Lagerplatz eines Lagerhalters zur Lagerung von Gütern verwendet, erspart sich nicht einen "Bestandzins", sondern vielmehr das ortsübliche Lagergeld.Auch ein Bestandnehmer, dessen Bestandrechte von einem Dritten ohne Rechtsgrund benützt werden, ist zur Forderung eines Benützungsentgelts berechtigt. - Der Anspruch richtet sich gegen den Benützer und setzt weder ein Verschulden des Beklagten noch einen Schaden auf Seiten des Klägers voraus. - Nach der Bestimmung des Paragraph 1041, ABGB hat der Benützer ein dem verschafften Nutzen angemessenes Entgelt zu entrichten. Demnach kommt es primär nicht etwa auf die Nachteile des Klägers als Anspruchsberechtigten, sondern auf den Nutzen des Beklagten, insbesonders auf die vom Beklagten durch die Benützung der fremden Sache ersparten Auslagen an. - Wer einen wenn auch nicht als solchen gekennzeichneten Lagerplatz eines Lagerhalters zur Lagerung von Gütern verwendet, erspart sich nicht einen "Bestandzins", sondern vielmehr das ortsübliche Lagergeld. EntscheidungstexteTE OGH 1971/06/16 7 Ob 105/71 Veröff: RZ 1971,194 = MietSlg 23095 = SZ 44/92 TE OGH 1978/12/06 1 Ob 754/78 nur: Nach der Bestimmung des § 1041 ABGB hat der Benützer ein dem verschafften Nutzen angemessenes Entgelt zu entrichten. (T1) Beisatz: Nur unentgeltliche Überlassung schließt die spätere Forderung eines Benützungsentgeltes aus. (T2) nur: Nach der Bestimmung des Paragraph 1041, ABGB hat der Benützer ein dem verschafften Nutzen angemessenes Entgelt zu entrichten. (T1) Beisatz: Nur unentgeltliche Überlassung schließt die spätere Forderung eines Benützungsentgeltes aus. (T2) TE OGH 1981/06/11 7 Ob 574/81 Vgl auch; Beisatz: Hiebei besteht die Verpflichtung zur Zahlung eines Benützungsentgeltes bis zur Rückstellung des Objektes, ohne Rücksicht darauf, ob dieses Objekt auch tatsächlich benützt worden ist. (T3) Veröff: MietSlg 33128 TE OGH 1981/07/15 1 Ob 537/81 Auch; nur T1; Veröff: ImmZ 1982,117 TE OGH 1982/01/13 1 Ob 744/81 nur T1 TE OGH 2000/05/24 3 Ob 323/98s nur: Auch ein Bestandnehmer, dessen Bestandrechte von einem Dritten ohne Rechtsgrund benützt werden, ist zur Forderung eines Benützungsentgelts berechtigt. (T4) RechtssatznummerRS0019834
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.