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{'item': ['10Os79/71', '12Os106/75', '10Os141/76', '12Os95/79', '13Os93/79', '9Os44/80', '11Os62/80', '10Os115/80', '13Os32/87', '11Os47/87', '12Os79/

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum18.06.1971 Geschäftszahl10Os79/71; 12Os106/75; 10Os141/76; 12Os95/79; 13Os93/79; 9Os44/80; 11Os62/80; 10Os115/80; 13Os32/87; 11Os47/87; 12Os79/87; 14Os163/92 (14Os164/92); 13Os179/93; 11Os142/94 NormStGB §128 D; RechtssatzDie Höhe des Schadens im Sinne des §§ 173, 179 StG (nunmehr § 128 Abs 1 Z 4, Abs 2 StGB) muß vom Vorsatz des Täters umschlossen, dh dem zumindest bedingten oder insofern unbestimmten dolus zurechenbar sein. Unter dieser Voraussetzung verantwortet der Dieb den vollen Wert jener Sachen, die er tatsächlich gestohlen oder doch zu stehlen versucht hat. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, daß Täter, die bereits zu wiederholten Malen in Diebstahlsabsicht in Firmenlokal (gewaltsam) eindrangen, schon grundsätzlich, sofern nicht aus den besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles eine Begrenzung nach oben in Betracht kommt, den mit der Tat verbundenen größeren Vorteil im Auge haben oder wenigstens billigend Kauf nehmen (vgl 12 Os 205/67 ua).Die Höhe des Schadens im Sinne des Paragraphen 173, 179, StG (nunmehr Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 4,, Absatz 2, StGB) muß vom Vorsatz des Täters umschlossen, dh dem zumindest bedingten oder insofern unbestimmten dolus zurechenbar sein. Unter dieser Voraussetzung verantwortet der Dieb den vollen Wert jener Sachen, die er tatsächlich gestohlen oder doch zu stehlen versucht hat. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, daß Täter, die bereits zu wiederholten Malen in Diebstahlsabsicht in Firmenlokal (gewaltsam) eindrangen, schon grundsätzlich, sofern nicht aus den besonderen Gegebenheiten des Einzelfalles eine Begrenzung nach oben in Betracht kommt, den mit der Tat verbundenen größeren Vorteil im Auge haben oder wenigstens billigend Kauf nehmen vergleiche 12 Os 205/67 ua). EntscheidungstexteTE OGH 1971/06/18 10 Os 79/71 TE OGH 1975/10/24 12 Os 106/75 Vgl auch TE OGH 1976/10/21 10 Os 141/76 Vgl auch TE OGH 1979/09/27 12 Os 95/79 TE OGH 1979/09/27 13 Os 93/79 TE OGH 1980/05/20 9 Os 44/80 Vgl auch; Beisatz: Es genügt, wenn der Täter die Überschreitung der Wertgrenze ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet, ohne daß er den genauen Wert der Beute kennen müßte. (T1) TE OGH 1980/05/28 11 Os 62/80 Beisatz: Mit Bezug auf 13 Os 93/79. (T2) TE OGH 1980/07/23 10 Os 115/80 Vgl auch TE OGH 1987/03/19 13 Os 32/87 Vgl auch; Beisatz: Hier: Einbruch in das Lager einer großen Handelsfirma. (T3) TE OGH 1987/06/09 11 Os 47/87 Vgl auch TE OGH 1987/08/06 12 Os 79/87 Vgl; Beisatz: Im Regelfall; anders jedoch bei abweichenden tatsächlichen Wertvorstellungen des Täters zur Tatzeit (vgl Kienapfel BT II RN 50 und 51 zu § 128 StGB; Bertel im WK RdZ 17 zu § 128 StGB). (T4) Vgl; Beisatz: Im Regelfall; anders jedoch bei abweichenden tatsächlichen Wertvorstellungen des Täters zur Tatzeit vergleiche Kienapfel BT römisch zwei RN 50 und 51 zu Paragraph 128, StGB; Bertel im WK RdZ 17 zu Paragraph 128, StGB). (T4) TE OGH 1993/03/02 14 Os 163/92 Vgl auch; Beisatz: In der Regel zielt der Vorsatz eines Diebes auf den größtmöglichen Vorteil ab, wobei er, auch wenn er keine bestimmte Vorstellung vom Wert der zu stehlenden Sachen hat, doch einen von ihm den Umständen nach (ernstlich) für möglich gehaltenen höheren Wert billigt. (T5) TE OGH 1993/12/15 13 Os 179/93 Vgl auch; nur: Die Höhe des Schadens im Sinne des §§ 173, 179 StG (nunmehr § 128 Abs 1 Z 4, Abs 2 StGB) muß vom Vorsatz des Täters umschlossen, dh dem zumindest bedingten oder insofern unbestimmten dolus zurechenbar sein. Unter dieser Voraussetzung verantwortet der Dieb den vollen Wert jener Sachen, die er tatsächlich gestohlen oder doch zu stehlen versucht hat. (T6) Veröff: EvBl 1994/106 S 515 Vgl auch; nur: Die Höhe des Schadens im Sinne des Paragraphen 173, 179, StG (nunmehr Paragraph 128, Absatz eins, Ziffer 4,, Absatz 2, StGB) muß vom Vorsatz des Täters umschlossen, dh dem zumindest bedingten oder insofern unbestimmten dolus zurechenbar sein. Unter dieser Voraussetzung verantwortet der Dieb den vollen Wert jener Sachen, die er tatsächlich gestohlen oder doch zu stehlen versucht hat. (T6) Veröff: EvBl 1994/106 S 515 TE OGH 1994/11/08 11 Os 142/94 Vgl auch RechtssatznummerRS0093975

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.