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{'item': ['4Ob31/71', '5Ob614/76', '7Ob696/89', '2Ob525/93']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum22.06.1971 Geschäftszahl4Ob31/71; 5Ob614/76; 7Ob696/89; 2Ob525/93 NormHVG §25; RechtssatzDer Handelsvertreter muß tatsächlich mit der Gewinnung neuer Kunden beschäftigt gewesen sein; daß er vertraglich damit betraut war, ist weder erforderlich noch ausreichend. Bei der Beurteilung der Frage, ob dies "ausschließlich oder vorwiegend" der Fall war, kommt es nicht darauf an, welche Mühe und Zeit der Vertreter auf die Gewinnung der neuen Kunden verwendet und wie groß die Zahl dieser Kunden ist, sondern in welchem Verhältnis der Umsatz dieser zugeführten Kunden zum Umsatz der sonstigen (vom Geschäftsherrn zugewiesenen) Kunden steht; nur dann, wenn der Umsatz der neu zugeführten Kunden jenen der zugewiesenen Kunden eindeutig übersteigt, ist die nach § 25 HVG erforderliche weitere Anspruchsvoraussetzung erfüllt.Der Handelsvertreter muß tatsächlich mit der Gewinnung neuer Kunden beschäftigt gewesen sein; daß er vertraglich damit betraut war, ist weder erforderlich noch ausreichend. Bei der Beurteilung der Frage, ob dies "ausschließlich oder vorwiegend" der Fall war, kommt es nicht darauf an, welche Mühe und Zeit der Vertreter auf die Gewinnung der neuen Kunden verwendet und wie groß die Zahl dieser Kunden ist, sondern in welchem Verhältnis der Umsatz dieser zugeführten Kunden zum Umsatz der sonstigen (vom Geschäftsherrn zugewiesenen) Kunden steht; nur dann, wenn der Umsatz der neu zugeführten Kunden jenen der zugewiesenen Kunden eindeutig übersteigt, ist die nach Paragraph 25, HVG erforderliche weitere Anspruchsvoraussetzung erfüllt. EntscheidungstexteTE OGH 1971/06/22 4 Ob 31/71 Veröff: SZ 44/96 = EvBl 1971/309 S 582 = ZAS 1972/10 S 70 (teilweise kritisch Koppensteiner) = Arb 8877 = IndS 1972 H11/12,861 = SozM IIIE,439 TE OGH 1976/06/22 5 Ob 614/76 Abweichend; nur: Bei der Beurteilung der Frage, ob dies "ausschließlich oder vorwiegend" der Fall war, kommt es nicht darauf an, welche Mühe und Zeit der Vertreter auf die Gewinnung der neuen Kunden verwendet und wie groß die Zahl dieser Kunden ist, sondern in welchem Verhältnis der Umsatz dieser zugeführten Kunden zum Umsatz der sonstigen (vom Geschäftsherrn zugewiesenen) Kunden steht; nur dann, wenn der Umsatz der neu zugeführten Kunden jenen der zugewiesenen Kunden eindeutig übersteigt, ist die nach § 25 HVG erforderliche weitere Anspruchsvoraussetzung erfüllt. (T1) Veröff: SZ 49/83 Abweichend; nur: Bei der Beurteilung der Frage, ob dies "ausschließlich oder vorwiegend" der Fall war, kommt es nicht darauf an, welche Mühe und Zeit der Vertreter auf die Gewinnung der neuen Kunden verwendet und wie groß die Zahl dieser Kunden ist, sondern in welchem Verhältnis der Umsatz dieser zugeführten Kunden zum Umsatz der sonstigen (vom Geschäftsherrn zugewiesenen) Kunden steht; nur dann, wenn der Umsatz der neu zugeführten Kunden jenen der zugewiesenen Kunden eindeutig übersteigt, ist die nach Paragraph 25, HVG erforderliche weitere Anspruchsvoraussetzung erfüllt. (T1) Veröff: SZ 49/83 TE OGH 1989/11/09 7 Ob 696/89 Auch; nur: Der Handelsvertreter muß tatsächlich mit der Gewinnung neuer Kunden beschäftigt gewesen sein; daß er vertraglich damit betraut war, ist weder erforderlich noch ausreichend. (T2) Veröff: SZ 62/174 TE OGH 1993/03/25 2 Ob 525/93 nur T1 RechtssatznummerRS0062588

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.