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{'item': ['4Ob315/71 (4Ob316/71)', '4Ob361/71', '4Ob344/73', '4Ob390/78', '4Ob326/79', '4Ob309/86', '4Ob347/97a', '4Ob80/98p', '4Ob146/98v', '4Ob108/0

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0077202 Entscheidungsdatum22.06.1971 Geschäftszahl4Ob315/71 (4Ob316/71); 4Ob361/71; 4Ob344/73; 4Ob390/78; 4Ob326/79; 4Ob309/86; 4Ob347/97a; 4Ob80/98p; 4Ob146/98v; 4Ob108/02i; 4Ob230/03g; 4Ob249/03a; 4Ob131/08f; 4Ob120/10s; 4Ob184/13g; 4Ob89/20x NormUrhG §18 RechtssatzEine Aufführung ist dann "öffentlich", wenn sie nicht von vornherein auf einen in sich geschlossenen, nach außenhin begrenzten Kreis abgestimmt ist, wenn sie also allgemein zugänglich ist. Als öffentlich sind aber auch nicht allgemein zugängliche Veranstaltungen anzusehen, wenn der bestimmte oder bestimmbare Personenkreis nicht durch solche Beziehungen verbunden ist, die seine Zusammenkünfte als solche der privaten Sphäre erscheinen lassen. Dies ist nur dort der Fall, wo der Teilnehmerkreis durch ein reelles, persönliches Band verbunden und vermöge wechselseitiger Beziehungen unter sich oder zu dem Veranstalter nach außenhin abgegrenzt ist (Hier: Gschnasfest im Filmatelier mit ca 150 - 160 geladenen Gästen - nicht öffentlich!). EntscheidungstexteTE OGH 1971-06-22 4 Ob 315/71 Veröff: SZ 44/97 = ÖBl 1971,160 TE OGH 1971-11-16 4 Ob 361/71 Veröff: SZ 44/175 = EvBl 1972/174 S 325 = GRURInt 1972,338 = ÖBl 1972,23 TE OGH 1974-01-29 4 Ob 344/73 Beisatz: Fernsehaufführung im Kurheim eines Sozialversicherungsträgers öffentlich. (T1) Veröff: SZ 47/7 = JBl 1974,577 = ÖBl 1974,73 = GRURInt 1974,383 (zustimmend Michel Walter) = ZfRV 1974 H4,296 (mit zustimmender Glosse von Hans Hoyer) TE OGH 1978-11-28 4 Ob 390/78 Beisatz: Radiomusik in Betriebsräumlichkeiten zur Unterhaltung von rund hundert Näherinnen. (T2) Veröff: SZ 51/167 = ÖBl 1979,51 TE OGH 1979-05-15 4 Ob 326/79 Beisatz: "Nichtöffentlichkeit" des TV-Empfanges in einem Offizierskasino. (T3) TE OGH 1986-06-17 4 Ob 309/86 Beisatz: Hotel-Video. (T4) Veröff: SZ 59/100 = JBl 1986,655 (Scolik) = GRURInt 1986,728 (Hodik) = ÖBl 1986,132 = MR 1986 H4,20 (M Walter) TE OGH 1998-01-27 4 Ob 347/97a Beisatz: Hier: Hochzeitsfeier (T5) Veröff: SZ 71/8 TE OGH 1998-03-17 4 Ob 80/98p Auch; nur: Eine Aufführung ist dann "öffentlich", wenn sie nicht von vornherein auf einen in sich geschlossenen, nach außenhin begrenzten Kreis abgestimmt ist, wenn sie also allgemein zugänglich ist. Als öffentlich sind aber auch nicht allgemein zugängliche Veranstaltungen anzusehen, wenn der bestimmte oder bestimmbare Personenkreis nicht durch solche Beziehungen verbunden ist. (T6) TE OGH 1998-06-16 4 Ob 146/98v Veröff: SZ 71/101 TE OGH 2002-05-28 4 Ob 108/02i Beisatz: Hier: Abspielen eines Radiogerätes im Figurstudio zur Unterhaltung der Studioleiterin und der Kunden während der Öffnungszeiten, wobei das gesendete Programm bei normalem Geräuschpegel sowohl im Empfangsraum mit Rezeption als auch im - nur durch einen Torbogen mit Vorhang davon getrennten - Behandlungsraum (in dem das Trainingsprogramm absolviert oder das Solarium benutzt wird) zu hören ist. (T7) TE OGH 2003-12-16 4 Ob 230/03g nur: Eine Aufführung ist dann "öffentlich", wenn sie nicht von vornherein auf einen in sich geschlossenen, nach außenhin begrenzten Kreis abgestimmt ist, wenn sie also allgemein zugänglich ist. (T8) Beisatz: Begräbnisfeier ist nicht öffentlich. (T9) TE OGH 2004-02-10 4 Ob 249/03a Beisatz: Hier: Abspielen eines in der Küche aufgestellten Radiogeräts, das auch im für jedermann zugänglichen Gastraum zu hören ist. (T10) TE OGH 2008-09-23 4 Ob 131/08f Auch; nur: Eine Aufführung ist dann "öffentlich", wenn sie nicht von vornherein auf einen in sich geschlossenen, nach außenhin begrenzten Kreis abgestimmt ist, wenn sie also allgemein zugänglich ist. (T11) Beisatz: Dieser Ansicht liegt im Kern die Vorstellung zugrunde, dass zur Öffentlichkeit jeder gehöre, der nicht mit demjenigen, der ein Werk verwerte, oder mit den anderen Personen, denen das Werk wahrnehmbar oder zugänglich gemacht werde, durch - nicht zu vermutende - persönliche Beziehungen verbunden sei. (T12) Beisatz: Diese allgemeine Sicht der Rechtslage kann für die Auslegung des § 56c Abs 1 und 2 UrhG nicht genügen. (T13)Beisatz: Diese allgemeine Sicht der Rechtslage kann für die Auslegung des Paragraph 56 c, Absatz eins und 2 UrhG nicht genügen. (T13) Beisatz: Vgl RS124185 und RS124186 zur Aufführung von Werken der Filmkunst und der damit verbundenen Werke der Tonkunst für Zwecke des Unterrichts an Pflichtschulen. (T14) Veröff: SZ 2008/133 TE OGH 2010-08-31 4 Ob 120/10s Vgl; Veröff: SZ 2010/103 TE OGH 2013-12-17 4 Ob 184/13g Vgl auch; Beisatz: Hier: Liveübertragung über Fernsehbildschirm einer Sportveranstaltung in einem Wettbüro. (T15); Veröff: SZ 2013/124 TE OGH 2020-07-02 4 Ob 89/20x Vgl; Beisatz: Hier: Posting eines Lichtbilds in einer geschlossenen Facebookgruppe. (T16) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1971:RS0077202

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.