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{'item': '4Ob566/71; 6Ob31/72; 1Ob112/72; 4Ob584/72; 5Ob204/72; 7Ob41/73; 6Ob251/74; 6Ob524/77; 6Ob807/77; 3Ob598/79; 6Ob528/80; 5Ob657/80; 6Ob780/80;

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0023407 Entscheidungsdatum25.07.2024 Geschäftszahl4Ob566/71; 6Ob31/72; 1Ob112/72; 4Ob584/72; 5Ob204/72; 7Ob41/73; 6Ob251/74; 6Ob524/77; 6Ob807/77; 3Ob598/79; 6Ob528/80; 5Ob657/80; 6Ob780/80; 8Ob158/80; 5Ob550/82; 2Ob530/82; 2Ob37/13z; 2Ob122/24s NormABGB §1295 IIa2 ABGB §1319 StVO §93 Abs2 RechtssatzBei der Versorgung zur Abwendung der Gefahr eines Schadens durch abgehende Dachlawinen bestimmt sich der Grad der anzuwendenden Sorgfalt sowie die Art und der Umfang der Sicherungspflicht nach den im Einzelfall gegebenen Verhältnissen, wie Witterung, Bauart des Gebäudes, insbesonders des Daches, örtliche Lage des Gebäudes uä. Danach ist auch zu beurteilen, ob eine bestimmte Maßnahme - insbesonders das Aufstellen von Warnstangen - ausreichend war. EntscheidungstexteTE OGH 1971-06-22 4 Ob 566/71 Veröff: ImmZ 1971,334 = MietSlg 23206 = ZVR 1973/29 S 42 TE OGH 1972-02-24 6 Ob 31/72 Veröff: ImmZ 1972,87 = MietSlg 24189 = ZVR 1973/105 S 138 TE OGH 1972-05-24 1 Ob 112/72 Veröff: MietSlg 24189 = ZVR 1973/150 S 208 TE OGH 1972-10-20 4 Ob 584/72 Veröff: ZVR 1974/53 S 82 TE OGH 1972-11-07 5 Ob 204/72 TE OGH 1973-03-28 7 Ob 41/73 Beisatz: Hier: Wurde Anbringung von Schneehaken für ausreichend befunden. (T1) Veröff: EvBl 1973/176 S 396 TE OGH 1975-01-16 6 Ob 251/74 Veröff: ZVR 1975/269 S 365 = MietSlg 27225 TE OGH 1977-04-28 6 Ob 524/77 TE OGH 1978-02-16 6 Ob 807/77 TE OGH 1979-11-14 3 Ob 598/79 Beisatz: Bei Dachlawine auf vorbeifahrendes Auto ist auch Aufstellen von Warnstangen sinnlos. (T2) Veröff: ZVR 1980/293 S 301 TE OGH 1980-03-05 6 Ob 528/80 Auch TE OGH 1980-09-09 5 Ob 657/80 TE OGH 1981-03-04 6 Ob 780/80 nur: Bei der Versorgung zur Abwendung der Gefahr eines Schadens durch abgehende Dachlawinen bestimmt sich der Grad der anzuwendenden Sorgfalt sowie die Art und der Umfang der Sicherungspflicht nach den im Einzelfall gegebenen Verhältnissen, wie Witterung, Bauart des Gebäudes, insbesonders des Daches, örtliche Lage des Gebäudes uä. (T3) Beisatz: Unter Berücksichtigung dieser örtlichen Verhältnisse muß hinsichtlich des Inhaltes der Verpflichtung darauf abgestellt werden, welche Maßnahmen erforderlich sind und nach objektiven Maßstäben zumutbar sind um die von der Gefahrenquelle drohende Schädigung zu vermeiden. Es handelt sich dabei nämlich um die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verhaltens, wofür nur objektive Kriterien zu berücksichtigen sind. Die Erforderlichkeit der Maßnahme und die Zumutbarkeit derselben bestimmt sich - immer unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles - nach der Größe und Schwere der drohenden Gefahr und richtet sich nach dem Maß der sorge für den am meisten schutzbedürftigen Teil des jeweils zu schützenden Personenkreises (vgl Staudinger, BGB 10/11 II, S 3012, § 823). (T4)nur: Bei der Versorgung zur Abwendung der Gefahr eines Schadens durch abgehende Dachlawinen bestimmt sich der Grad der anzuwendenden Sorgfalt sowie die Art und der Umfang der Sicherungspflicht nach den im Einzelfall gegebenen Verhältnissen, wie Witterung, Bauart des Gebäudes, insbesonders des Daches, örtliche Lage des Gebäudes uä. (T3) Beisatz: Unter Berücksichtigung dieser örtlichen Verhältnisse muß hinsichtlich des Inhaltes der Verpflichtung darauf abgestellt werden, welche Maßnahmen erforderlich sind und nach objektiven Maßstäben zumutbar sind um die von der Gefahrenquelle drohende Schädigung zu vermeiden. Es handelt sich dabei nämlich um die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verhaltens, wofür nur objektive Kriterien zu berücksichtigen sind. Die Erforderlichkeit der Maßnahme und die Zumutbarkeit derselben bestimmt sich - immer unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles - nach der Größe und Schwere der drohenden Gefahr und richtet sich nach dem Maß der sorge für den am meisten schutzbedürftigen Teil des jeweils zu schützenden Personenkreises vergleiche Staudinger, BGB 10/11 römisch zwei, S 3012, Paragraph 823,). (T4) TE OGH 1981-05-21 8 Ob 158/80 TE OGH 1982-03-23 5 Ob 550/82 Vgl auch; nur T3 TE OGH 1982-06-15 2 Ob 530/82 Auch TE OGH 2013-07-30 2 Ob 37/13z nur: Bei der Versorgung zur Abwendung der Gefahr eines Schadens durch abgehende Dachlawinen bestimmt sich der Grad der anzuwendenden Sorgfalt sowie die Art und der Umfang der Sicherungspflicht nach den im Einzelfall gegebenen Verhältnissen. (T5) Beisatz: Hier: Dach mit ausreichend dimensioniertem Schneerückhalte‑ und Schneefangsystem gegen Dachlawinen. (T6) TE OGH 2024-07-25 2 Ob 122/24s nur: Bei der Versorgung zur Abwendung der Gefahr eines Schadens durch abgehende Dachlawinen bestimmt sich der Grad der anzuwendenden Sorgfalt sowie die Art und der Umfang der Sicherungspflicht nach den im Einzelfall gegebenen Verhältnissen. (T7) Beisatz: Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung sind daher regelmäßig nicht zu beantworten. (T8) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1971:RS0023407

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.