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{'item': '6Ob36/71; 6Ob299/71; 5Ob183/75; 1Ob695/77; 7Ob605/81; 8Ob533/87 (8Ob534/87); 1Ob259/03z; 1Ob220/05t; 2Ob126/13p'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0011298 Entscheidungsdatum14.11.2013 Geschäftszahl6Ob36/71; 6Ob299/71; 5Ob183/75; 1Ob695/77; 7Ob605/81; 8Ob533/87 (8Ob534/87); 1Ob259/03z; 1Ob220/05t; 2Ob126/13p NormABGB §431 ABGB §884 ABGB §1053 RechtssatzWird eine Liegenschaft gekauft und vor Errichtung einer einverleibungsfähigen Urkunde übergeben, so treten die Wirkungen des Vertrages bereits mit dem Abschluss ein. Die körperliche Übergabe ist bereits die Erfüllung, soweit es sich nicht um die Herbeiführung der dinglichen Wirkung des Eigentumserwerbs handelt. Die Parteien wollen das, was sie vereinbart haben, und nicht etwa ganz andere Wirkungen herbeiführen. Der Erwerber soll im Verhältnis der Vertragsteile alle Rechte eines Eigentümers haben (vgl JBl 1971, 305).Wird eine Liegenschaft gekauft und vor Errichtung einer einverleibungsfähigen Urkunde übergeben, so treten die Wirkungen des Vertrages bereits mit dem Abschluss ein. Die körperliche Übergabe ist bereits die Erfüllung, soweit es sich nicht um die Herbeiführung der dinglichen Wirkung des Eigentumserwerbs handelt. Die Parteien wollen das, was sie vereinbart haben, und nicht etwa ganz andere Wirkungen herbeiführen. Der Erwerber soll im Verhältnis der Vertragsteile alle Rechte eines Eigentümers haben vergleiche JBl 1971, 305). EntscheidungstexteTE OGH 1971-06-23 6 Ob 36/71 TE OGH 1971-11-24 6 Ob 299/71 Beisatz: Hier wurde eine Eigentumswohnung nach Annahme des Anbotes, eine solche zu erwerben, übergeben bzw in Benützung genommen und erst mehrere Jahre später der entsprechende Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag errichtet und verbüchert. Der den Saldo aus der gem diesem Vertrag vorgenommenen, die gesamte Benützungszeit betreffenden Verrechnung geltend machenden Anlage wurde - abgesehen von einer Teilabweisung wegen Verjährung - stattgegeben. (T1) Anm: Veröff: MietSlg 23564Anmerkung, Veröff: MietSlg 23564 TE OGH 1975-10-14 5 Ob 183/75 Beisatz: Ausdrückliche Ablehnung des "außerbücherlichen" Erwerbes, soweit nicht § 425 ABGB den Eintragungsgrundsatz durchbricht; Billigung von Bydlinski in Klang 2 IV/2,

  1. (T2)Beisatz: Ausdrückliche Ablehnung des "außerbücherlichen" Erwerbes, soweit nicht Paragraph 425, ABGB den Eintragungsgrundsatz durchbricht; Billigung von Bydlinski in Klang 2 IV/2,
  2. (T2) Anm: Veröff: SZ 48/104 = EvBl 1976/83 S158 = JBl 1976,145 mit zust. Anm. v. BydlinskiAnmerkung, Veröff: SZ 48/104 = EvBl 1976/83 S158 = JBl 1976,145 mit zust. Anmerkung v. Bydlinski TE OGH 1977-11-09 1 Ob 695/77 Beisatz: Bem: Der an dieser Stelle vergebene Teilsatz 3 wurde gelöscht. - Mai 2023 (T3) Anm: Veröff: SZ 50/141 = MietSlg 29048Anmerkung, Veröff: SZ 50/141 = MietSlg 29048 TE OGH 1981-11-12 7 Ob 605/81 auch; Beisatz: Kaufvertrag ist Konsensualvertrag; für das Zustandekommen eines solchen Vertrages ist es daher ohne Bedeutung, ob schon bei seinem Abschluss eine verbücherungsfähige Vertragsurkunde (Aufsandungserklärung, beglaubigte Unterschrift der Verkäufer) vorliegt. (T4) Anm: Veröff: NZ 1983,184Anmerkung, Veröff: NZ 1983,184 TE OGH 1987-06-11 8 Ob 533/87 Beis wie T2; NZ 1988,98 (Anm Hofmeister)Beis wie T2; NZ 1988,98 Anmerkung Hofmeister) TE OGH 2004-08-12 1 Ob 259/03z nur: Wird eine Liegenschaft gekauft und vor Errichtung einer einverleibungsfähigen Urkunde übergeben, so treten die Wirkungen des Vertrages bereits mit dem Abschluss ein. (T5) TE OGH 2005-12-13 1 Ob 220/05t nur T5 TE OGH 2013-11-14 2 Ob 126/13p nur: Wird eine Liegenschaft gekauft und vor Errichtung einer einverleibungsfähigen Urkunde übergeben, so treten die Wirkungen des Vertrages bereits mit dem Abschluss ein. Die körperliche Übergabe ist bereits die Erfüllung, soweit es sich nicht um die Herbeiführung der dinglichen Wirkung des Eigentumserwerbs handelt. (T6) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1971:RS0011298

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