RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0011298 Entscheidungsdatum14.11.2013 Geschäftszahl6Ob36/71; 6Ob299/71; 5Ob183/75; 1Ob695/77; 7Ob605/81; 8Ob533/87 (8Ob534/87); 1Ob259/03z; 1Ob220/05t; 2Ob126/13p NormABGB §431 ABGB §884 ABGB §1053 RechtssatzWird eine Liegenschaft gekauft und vor Errichtung einer einverleibungsfähigen Urkunde übergeben, so treten die Wirkungen des Vertrages bereits mit dem Abschluss ein. Die körperliche Übergabe ist bereits die Erfüllung, soweit es sich nicht um die Herbeiführung der dinglichen Wirkung des Eigentumserwerbs handelt. Die Parteien wollen das, was sie vereinbart haben, und nicht etwa ganz andere Wirkungen herbeiführen. Der Erwerber soll im Verhältnis der Vertragsteile alle Rechte eines Eigentümers haben (vgl JBl 1971, 305).Wird eine Liegenschaft gekauft und vor Errichtung einer einverleibungsfähigen Urkunde übergeben, so treten die Wirkungen des Vertrages bereits mit dem Abschluss ein. Die körperliche Übergabe ist bereits die Erfüllung, soweit es sich nicht um die Herbeiführung der dinglichen Wirkung des Eigentumserwerbs handelt. Die Parteien wollen das, was sie vereinbart haben, und nicht etwa ganz andere Wirkungen herbeiführen. Der Erwerber soll im Verhältnis der Vertragsteile alle Rechte eines Eigentümers haben vergleiche JBl 1971, 305). EntscheidungstexteTE OGH 1971-06-23 6 Ob 36/71 TE OGH 1971-11-24 6 Ob 299/71 Beisatz: Hier wurde eine Eigentumswohnung nach Annahme des Anbotes, eine solche zu erwerben, übergeben bzw in Benützung genommen und erst mehrere Jahre später der entsprechende Kauf- und Wohnungseigentumsvertrag errichtet und verbüchert. Der den Saldo aus der gem diesem Vertrag vorgenommenen, die gesamte Benützungszeit betreffenden Verrechnung geltend machenden Anlage wurde - abgesehen von einer Teilabweisung wegen Verjährung - stattgegeben. (T1) Anm: Veröff: MietSlg 23564Anmerkung, Veröff: MietSlg 23564 TE OGH 1975-10-14 5 Ob 183/75 Beisatz: Ausdrückliche Ablehnung des "außerbücherlichen" Erwerbes, soweit nicht § 425 ABGB den Eintragungsgrundsatz durchbricht; Billigung von Bydlinski in Klang 2 IV/2,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.