RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0077338 Entscheidungsdatum25.02.2025 Geschäftszahl4Ob330/71; 4Ob347/74; 4Ob348/74; 4Ob360/86; 4Ob133/89; 4Ob112/92; 4Ob95/98v; 6Ob287/02b; 4Ob135/06s; 4Ob233/08f; 4Ob153/11w; 4Ob98/15p; 4Ob107/18s; 6Ob118/24g; 4Ob213/24p NormUrhG §85 Abs1 RechtssatzEin berechtigtes Interesse des Klägers an der Urteilsveröffentlichung wird namentlich dann gegeben sein, wenn sich die Veröffentlichung des Urteils als geeignetes Mittel darstellt, um die Nachteile zu beseitigen oder hintanzuhalten, die eine Urheberrechtsverletzung oder eine Verletzung der im II. Hauptstück des Entwurfes geregelten Ausschließungsrechte für den Kläger mit sich gebracht hat, oder noch mit sich bringen könnte.Ein berechtigtes Interesse des Klägers an der Urteilsveröffentlichung wird namentlich dann gegeben sein, wenn sich die Veröffentlichung des Urteils als geeignetes Mittel darstellt, um die Nachteile zu beseitigen oder hintanzuhalten, die eine Urheberrechtsverletzung oder eine Verletzung der im römisch zwei. Hauptstück des Entwurfes geregelten Ausschließungsrechte für den Kläger mit sich gebracht hat, oder noch mit sich bringen könnte. EntscheidungstexteTE OGH 1971-06-29 4 Ob 330/71 Veröff: SZ 44/104 = ÖBl 1972,47 TE OGH 1974-12-10 4 Ob 347/74 Beisatz: Fotokopie (T1) Veröff: SZ 47/145 = EvBl 1975/148 S 297 = ZfRV 1975,282 (mit Glosse von Michel Walter) = ÖBl 1975,43 = GRURInt 1975,251 (zustimmend Walter) TE OGH 1974-12-10 4 Ob 348/74 Beis wie T1 TE OGH 1988-04-26 4 Ob 360/86 Veröff: MR 1988,125 (M Walter) = ÖBl 1989,87 TE OGH 1989-11-21 4 Ob 133/89 Veröff: MR 1990,58 (Polly) = ÖBl 1990,187 TE OGH 1992-12-15 4 Ob 112/92 Veröff: MR 1993,61 (Walter) = ÖBl 1993,39 TE OGH 1998-04-21 4 Ob 95/98v vgl auch; nur: Ein berechtigtes Interesse des Klägers an der Urteilsveröffentlichung wird namentlich dann gegeben sein, wenn sich die Veröffentlichung des Urteils als geeignetes Mittel darstellt, um die Nachteile zu beseitigen. (T1a)vergleiche auch; nur: Ein berechtigtes Interesse des Klägers an der Urteilsveröffentlichung wird namentlich dann gegeben sein, wenn sich die Veröffentlichung des Urteils als geeignetes Mittel darstellt, um die Nachteile zu beseitigen. (T1a) Anm: Änderung der versehentlich ein zweites Mal vergebenen Beisatznummer (T1) auf (T1a) - Dezember 2024Anmerkung, Änderung der versehentlich ein zweites Mal vergebenen Beisatznummer (T1) auf (T1a) - Dezember 2024 TE OGH 2003-03-20 6 Ob 287/02b Vgl auch; Beisatz: Die Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch unbefugte Verwendung der identifizierbaren Stimme (Stimmenimitation) zu Werbezwecken im Rundfunk ist in Analogie zum Bildnisschutz des §78 UrhG Grundlage für eine Urteilsveröffentlichung. (T2); Veröff: SZ 2003/24 TE OGH 2006-08-09 4 Ob 135/06s Auch; Beisatz: Der Kläger hat das berechtigte Interesse an der Urteilsveröffentlichung zu behaupten und unter Beweis zu stellen, es sei denn, es ergibt sich aus dem Tatsachenvorbringen zur rechtswidrigen Handlung, welche Verbreitung diese erfuhr und welche Nachteile dem Kläger daraus erwachsen können, dann bedarf es keiner zusätzlichen Behauptungen und Beweise zum Veröffentlichungsbegehren. (T3) TE OGH 2009-02-24 4 Ob 233/08f Vgl; Beisatz: Damit hat es der Senat jedenfalls für Fälle des Persönlichkeitsschutzes abgelehnt, dem § 85 Abs 1 UrhG auch einen dem § 34 MedienG (angeblich) zugrunde liegenden generalpräventiven Regelungszweck zu unterstellen. (T4)Vgl; Beisatz: Damit hat es der Senat jedenfalls für Fälle des Persönlichkeitsschutzes abgelehnt, dem Paragraph 85, Absatz eins, UrhG auch einen dem Paragraph 34, MedienG (angeblich) zugrunde liegenden generalpräventiven Regelungszweck zu unterstellen. (T4) TE OGH 2012-02-28 4 Ob 153/11w Auch TE OGH 2015-11-17 4 Ob 98/15p Auch; Beis wie T1 TE OGH 2018-07-17 4 Ob 107/18s Auch; Beisatz: An der bloßen Information der Öffentlichkeit über die Widerrechtlichkeit der Veröffentlichung eines Bildnisses besteht kein berechtigtes Interesse. Ein Veröffentlichungsbegehren ist aber dann gerechtfertigt, wenn sich aus der zu veröffentlichenden Unterlassungsverpflichtung (zusätzlich zur widerrechtlichen Veröffentlichung eines Lichtbilds) der konkrete Zusammenhang zu einer Verletzung von Urheber- oder Leistungsschutzrechten oder aber zu einer persönlichkeitsverletzenden Aussage in einem Bildbegleittext ergibt und durch die Veröffentlichung auch über diesen Verletzungszusammenhang aufgeklärt wird. (T5) TE OGH 2024-10-08 6 Ob 118/24g Beisatz wie T5 TE OGH 2025-02-25 4 Ob 213/24p Beisatz wie T5 Beisatz: Hier: Kein berechtigtes Interesse an der Veröffentlichung eines Lichtbildes ohne das Posting in einem sozialen Netzwerk, durch das der Kontext der Verletzungshandlung dargelegt wird. (T6) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1971:RS0077338
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.