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{'item': ['10Os92/71', '13Os8/72', '13Os73/72', '11Os108/73', '11Os108/75', '12Os13/76 (12Os14/76)', '10Os50/79', '12Os41/80', '10Os34/81', '9Os40/87'

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum29.06.1971 Geschäftszahl10Os92/71; 13Os8/72; 13Os73/72; 11Os108/73; 11Os108/75; 12Os13/76 (12Os14/76); 10Os50/79; 12Os41/80; 10Os34/81; 9Os40/87; 12Os161/89; 14Os85/90; 12Os53/93; 13Os195/94 NormFinStrG §38 litb; SGG §12 G; RechtssatzDer Begriff "Bande" in der Bestimmung des § 38 lit b FinStrG setzt voraus, daß sich mindestens drei Personen, die allerdings nicht alle unmittelbare Täter sein müssen, zur Begehung einer Mehrzahl von Schmuggeltaten verbunden haben.Der Begriff "Bande" in der Bestimmung des Paragraph 38, Litera b, FinStrG setzt voraus, daß sich mindestens drei Personen, die allerdings nicht alle unmittelbare Täter sein müssen, zur Begehung einer Mehrzahl von Schmuggeltaten verbunden haben. EntscheidungstexteTE OGH 1971/06/29 10 Os 92/71 Veröff: EvBl 1972/53 S 80 TE OGH 1972/02/03 13 Os 8/72 Beisatz: Der Begriff der Bande im Sinne des § 38 Abs 1 lit b FinStrG und anderer einschlägiger Gesetzesbestimmungen setzt aber keineswegs voraus, daß ein - gewählter oder sonstwie in diese Funktion gelangter - "Bandenführer" diese Verbindung auf bestimmte Weise organisiert und in ihr den einzelnen Mitgliedern ihre Rollen zuteilt. Ebenso wie gemäß dem § 130 StGB (Marginalrubrik) der Grund der verbrecherischen Eignung des Bandendiebstahls allein in der gefährlichen Beschaffenheit der Tat liegt, muß dies sinngemäß auch für den Bereich des Tatbestandes nach dem § 38 Abs 1 lit b FinStrG gelten. (T1) Veröff: RZ 1972,166 Beisatz: Der Begriff der Bande im Sinne des Paragraph 38, Absatz eins, Litera b, FinStrG und anderer einschlägiger Gesetzesbestimmungen setzt aber keineswegs voraus, daß ein - gewählter oder sonstwie in diese Funktion gelangter - "Bandenführer" diese Verbindung auf bestimmte Weise organisiert und in ihr den einzelnen Mitgliedern ihre Rollen zuteilt. Ebenso wie gemäß dem Paragraph 130, StGB (Marginalrubrik) der Grund der verbrecherischen Eignung des Bandendiebstahls allein in der gefährlichen Beschaffenheit der Tat liegt, muß dies sinngemäß auch für den Bereich des Tatbestandes nach dem Paragraph 38, Absatz eins, Litera b, FinStrG gelten. (T1) Veröff: RZ 1972,166 TE OGH 1972/11/23 13 Os 73/72 Veröff: EvBl 1973/111 S 246 TE OGH 1973/12/14 11 Os 108/73 Beisatz: Es ist rechtlich gleichgültig, ob ein Bandenmitglied als unmittelbarer Täter, als Mitschuldiger (§ 11 FinStrG) oder als Teilnehmer am Schmuggel beteiligt ist. (T2) Veröff: EvBl 1974/217 S 468 Beisatz: Es ist rechtlich gleichgültig, ob ein Bandenmitglied als unmittelbarer Täter, als Mitschuldiger (Paragraph 11, FinStrG) oder als Teilnehmer am Schmuggel beteiligt ist. (T2) Veröff: EvBl 1974/217 S 468 TE OGH 1975/11/19 11 Os 108/75 TE OGH 1977/12/19 12 Os 13/76 Beis wie T2; Beisatz: Alle zählen als Vollmitglied der Bande. (T3) TE OGH 1979/06/20 10 Os 50/79 TE OGH 1980/05/08 12 Os 41/80 Vgl auch; Beisatz: Für die Zurechnung des Tatbestandes nach den § 6 Abs 1 SGG und des Finanzvergehens des Schmuggels als bandenmäßig begangen genügt jede Form der Beteiligung (§ 12 StGB bzw § 11 FinStrG) an der jeweiligen Straftat. (T4) Vgl auch; Beisatz: Für die Zurechnung des Tatbestandes nach den Paragraph 6, Absatz eins, SGG und des Finanzvergehens des Schmuggels als bandenmäßig begangen genügt jede Form der Beteiligung (Paragraph 12, StGB bzw Paragraph 11, FinStrG) an der jeweiligen Straftat. (T4) TE OGH 1981/07/14 10 Os 34/81 Vgl auch; Beisatz: Verbindungen mindestens drei Personen zur fortgesetzten Ausführung einer Mehrzahl von Schmuggeltaten. (T5) TE OGH 1987/05/06 9 Os 40/87 Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T4; Veröff: JBl 1988,58 = SSt 58/31 TE OGH 1989/12/21 12 Os 161/89 Vgl auch TE OGH 1990/10/09 14 Os 85/90 Vgl auch TE OGH 1993/08/12 12 Os 53/93 Vgl auch; Beis wie T4 TE OGH 1995/01/24 13 Os 195/94 Vgl auch; Beisatz: Die notwendige Mindestanzahl für die Annahme einer Bandenbildung (nach § 278 StGB und § 38 Abs 1 lit b FinStrG) beträgt (insgesamt) drei Mitglieder. (T6) Vgl auch; Beisatz: Die notwendige Mindestanzahl für die Annahme einer Bandenbildung (nach Paragraph 278, StGB und Paragraph 38, Absatz eins, Litera b, FinStrG) beträgt (insgesamt) drei Mitglieder. (T6) RechtssatznummerRS0086982

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.