OGH Rechtssatz RS0013181 (5Ob138/71 u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0013181 Entscheidungsdatum05.08.2025 Geschäftszahl5Ob138/71; 6Ob1650/92; 6Ob177/98t; 8Ob349/99b; 6Ob187/01w; 1Ob196/10w; 5Ob156/18d; 5Ob101/25a NormABGB §825 E ABGB §828 ABGB §1090 IIIbABGB §1090 römisch drei b RechtssatzEin mit einer Mehrheit von Mietern geschlossener Mietvertrag kann bei Willensübereinstimmung sämtlicher Beteiligter, also der Mitmieter und des Vermieters - auch schlüssig - von einem bestimmten Zeitpunkt an dahin noviert werden, dass auf Seiten der Bestandnehmer anstelle der bisherigen Mitmieter nur mehr einer von ihnen tritt. In einem solchen Fall scheidet der ausgetretene Mitmieter aus der bisherigen Rechtsgemeinschaft und dem Mietverhältnis aus. Davon abgesehen, ist aber kein Mitmieter befugt, über seinen Anteil am Bestandrecht selbständig zu verfügen.
EntscheidungstexteTE OGH 1971-06-30 5 Ob 138/71 MietSlg 23109 = SZ 44/106 TE OGH 1992-10-29 6 Ob 1650/92 TE OGH 1999-04-22 6 Ob 177/98t nur: Davon abgesehen, ist aber kein Mitmieter befugt, über seinen Anteil am Bestandrecht selbständig zu verfügen. (T1) TE OGH 2000-07-13 8 Ob 349/99b TE OGH 2001-08-23 6 Ob 187/01w Auch TE OGH 2010-12-15 1 Ob 196/10w Vgl auch; nur: Ein mit einer Mehrheit von Mietern geschlossener Mietvertrag kann bei Willensübereinstimmung sämtlicher Beteiligter, also der Mitmieter und des Vermieters - auch schlüssig - von einem bestimmten Zeitpunkt an dahin noviert werden, dass auf Seiten der Bestandnehmer anstelle der bisherigen Mitmieter nur mehr einer von ihnen tritt. (T2) TE OGH 2019-02-20 5 Ob 156/18d TE OGH 2025-08-05 5 Ob 101/25a nur T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1971:RS0013181