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{'item': ['5Ob152/71', '5Ob641/78', '1Ob618/80', '4Ob518/96', '3Ob2280/96g', '5Ob285/05f', '3Ob175/08v', '4Ob103/20f']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0032307 Entscheidungsdatum30.06.1971 Geschäftszahl5Ob152/71; 5Ob641/78; 1Ob618/80; 4Ob518/96; 3Ob2280/96g; 5Ob285/05f; 3Ob175/08v; 4Ob103/20f NormABGB §1358 Rechtssatz"Zahlung" einer fremden Schuld ist nicht nur die Barzahlung, sondern auch jede andere Art der Befriedigung des Gläubigers, so die Leistung an Zahlungsstatt, die Aufrechnung, aber auch die exekutive Hereinbringung der Forderung. Damit aber auch einer exekutiven Art der Befriedigung Zahlungswirkung zukommt, muß der Empfänger des Geldes instandgesetzt sein, über das Geld zu verfügen. Der Empfänger muß Eigentum erlangt haben, was dann der Fall ist, wenn ihm das Geld übergeben oder überwiesen wurde und er es angenommen hat (3 Ob 35/63, 3Ob 44/63, vgl hiezu auch SZ 13/240)."Zahlung" einer fremden Schuld ist nicht nur die Barzahlung, sondern auch jede andere Art der Befriedigung des Gläubigers, so die Leistung an Zahlungsstatt, die Aufrechnung, aber auch die exekutive Hereinbringung der Forderung. Damit aber auch einer exekutiven Art der Befriedigung Zahlungswirkung zukommt, muß der Empfänger des Geldes instandgesetzt sein, über das Geld zu verfügen. Der Empfänger muß Eigentum erlangt haben, was dann der Fall ist, wenn ihm das Geld übergeben oder überwiesen wurde und er es angenommen hat (3 Ob 35/63, 3Ob 44/63, vergleiche hiezu auch SZ 13/240). EntscheidungstexteTE OGH 1971-06-30 5 Ob 152/71 TE OGH 1978-09-19 5 Ob 641/78 nur: "Zahlung" einer fremden Schuld ist nicht nur die Barzahlung, sondern auch jede andere Art der Befriedigung des Gläubigers. (T1) Beisatz: Hier: Der Bürge gleicht den offenen Schuldensaldo des Kreditnehmers aus, der gleichzeitig vom Kreditgeber aus der Haftung entlassen wird. (T2) TE OGH 1980-07-09 1 Ob 618/80 nur: "Zahlung" einer fremden Schuld ist nicht nur die Barzahlung, sondern auch jede andere Art der Befriedigung des Gläubigers, so die Leistung an Zahlungsstatt. (T3) TE OGH 1996-02-26 4 Ob 518/96 nur: "Zahlung" einer fremden Schuld ist nicht nur die Barzahlung, sondern auch jede andere Art der Befriedigung des Gläubigers, so die Leistung an Zahlungsstatt, die Aufrechnung, aber auch die exekutive Hereinbringung der Forderung. Damit aber auch einer exekutiven Art der Befriedigung Zahlungswirkung zukommt, muß der Empfänger des Geldes instandgesetzt sein, über das Geld zu verfügen. (T4) Beisatz: Die Wirkung der Zahlung tritt im Falle der Zwangsversteigerung (erst) durch die Ausfolgung des Meistbotes ein, wird doch erst dadurch der Empfänger des Geldes in die Lage versetzt, über das Geld zu verfügen. (T5) Veröff: SZ 69/40 TE OGH 1997-08-28 3 Ob 2280/96g nur: "Zahlung" einer fremden Schuld ist nicht nur die Barzahlung, sondern auch jede andere Art der Befriedigung des Gläubigers, so die Leistung an Zahlungsstatt, die Aufrechnung, aber auch die exekutive Hereinbringung der Forderung. (T6); Beisatz: Immer muß es sich aber um eine Leistung des Bürgen an den Gläubiger der von der Bürgschaft betroffenen Forderung handeln. (T7) TE OGH 2006-05-16 5 Ob 285/05f nur T1; Beisatz: Hier: Befriedigung aus der Pfandsache. (T8) TE OGH 2008-10-03 3 Ob 175/08v Vgl; Beis wie T8 TE OGH 2020-08-11 4 Ob 103/20f Vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1971:RS0032307

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.