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2005 §178 RechtssatzDer (nur) gegen den Endbeschluss im Abhandlungsverfahren mit dem Ziel, die Fortsetzung dieses Verfahrens zu erreichen, erhobene Rekurs ist auch auf die gleichzeitig oder vor Rechtskraft des Endbeschlusses ergangene Einantwortungsurkunde zu beziehen; wenn die Fortsetzung des Abhandlungsverfahren als notwendig erkannt wird, ist auch die Einantwortungsurkunde aufzuheben. EntscheidungstexteTE OGH 1971-06-30 5 Ob 154/71 Veröff: EvBl 1971/312 S 584 = NZ 1972,206 TE OGH 1974-02-13 1 Ob 8/74 Veröff: SZ 47/12 TE OGH 1975-02-05 1 Ob 6/75 Auch TE OGH 1976-11-09 3 Ob 619/76 Veröff: NZ 1978,174 TE OGH 1979-12-19 6 Ob 750/79 Beisatz: Gleiches muss für den Fall gelten, dass nicht der Endbeschluss, sondern bloß die Einantwortungsurkunde aus dem oben genannten Grund mit Rekurs angefochten wird. (T1) TE OGH 1980-09-10 6 Ob 687/80 Beis wie T1; Beisatz: Falls Endbeschluss und Einantwortungsurkunde nicht gleichzeitig zugestellt werden, können sie daher wegen der Einheit, die sie bilden, solange angefochten werden, als die Rekursfrist noch gegen eine der beiden Entscheidungen offen ist. (T2) Veröff: EvBl 1981/50 S 161 TE OGH 1981-12-16 1 Ob 656/81 Auch TE OGH 1986-11-18 2 Ob 689/86 Auch TE OGH 1987-11-03 4 Ob 589/87 Auch; Veröff: NZ 1988,198 TE OGH 1989-05-30 5 Ob 572/89 Beis wie T1 TE OGH 1994-11-30 3 Ob 539/94 Beis wie T1 TE OGH 1995-03-09 6 Ob 535/95 TE OGH 2001-07-31 7 Ob 177/01g Auch TE OGH 2009-02-25 3 Ob 256/08f Auch; Beis ähnlich wie T2 TE OGH 2010-10-21 2 Ob 85/10d Beisatz: Die Neuregelung des § 178
2005 lässt die frühere Rechtslage jedenfalls insofern unberührt, als nach dieser ein inhaltlicher Zusammenhang zwischen Einantwortung und den dem Endbeschluss vorbehaltenen, nun aber nach § 178 Abs 3
zu treffenden Entscheidungen bejaht worden ist. (T3); Beisatz: Die bisherige Rechtsprechung ist auch nach dem
2005 weiterhin anzuwenden, wobei es nicht darauf ankommt, ob über die Einantwortung und den nach § 178 Abs 3
zu treffenden Entscheidungen ein einheitlicher Beschluss gefasst oder in getrennten Beschlüssen entschieden wird. (T4); Beisatz: Es schadet auch nicht, wenn der den die Einantwortung betreffenden Spruchpunkt (sogar) ausdrücklich unbekämpft gelassen wird. (T5)Beisatz: Die Neuregelung des Paragraph 178,
2005 lässt die frühere Rechtslage jedenfalls insofern unberührt, als nach dieser ein inhaltlicher Zusammenhang zwischen Einantwortung und den dem Endbeschluss vorbehaltenen, nun aber nach Paragraph 178, Absatz 3,
zu treffenden Entscheidungen bejaht worden ist. (T3); Beisatz: Die bisherige Rechtsprechung ist auch nach dem
2005 weiterhin anzuwenden, wobei es nicht darauf ankommt, ob über die Einantwortung und den nach Paragraph 178, Absatz 3,
zu treffenden Entscheidungen ein einheitlicher Beschluss gefasst oder in getrennten Beschlüssen entschieden wird. (T4); Beisatz: Es schadet auch nicht, wenn der den die Einantwortung betreffenden Spruchpunkt (sogar) ausdrücklich unbekämpft gelassen wird. (T5)
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.