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{'item': ['Ds8/70', 'Ds5/74', 'Ds2/76', 'Ds10/78', 'Ds1/79', 'Ds7/86', 'Ds8/87', 'Ds12/89', 'Ds2/90', 'Ds10/95', 'Ds12/08']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum05.07.1971 GeschäftszahlDs8/70; Ds5/74; Ds2/76; Ds10/78; Ds1/79; Ds7/86; Ds8/87; Ds12/89; Ds2/90; Ds10/95; Ds12/08 NormRDG §57; RDG §101; StPO §270 Abs1 RechtssatzWenn es auch allgemein bekannt ist, dass die Frist des § 270 Abs 1 StPO kaum eingehalten wird und bei Prozessen großen Umfangs auch nicht eingehalten werden kann, so stellt eine Ausfertigungsfrist von nahezu vier Jahren auch bei größter dienstlicher Beanspruchung auf jeden Fall eine Verletzung des § 57 RDG dar.Wenn es auch allgemein bekannt ist, dass die Frist des Paragraph 270, Absatz eins, StPO kaum eingehalten wird und bei Prozessen großen Umfangs auch nicht eingehalten werden kann, so stellt eine Ausfertigungsfrist von nahezu vier Jahren auch bei größter dienstlicher Beanspruchung auf jeden Fall eine Verletzung des Paragraph 57, RDG dar. EntscheidungstexteTE OGH 1971/07/05 Ds 8/70 TE OGH 1975/04/14 Ds 5/74 Beisatz: Verzögerung der Urteilsausfertigung bis zu viereinhalb Jahren: schwerwiegende Verletzung der Pflichten des § 57 Abs 1 RDG. (T1) Veröff: RZ 1975/35 S 71 Beisatz: Verzögerung der Urteilsausfertigung bis zu viereinhalb Jahren: schwerwiegende Verletzung der Pflichten des Paragraph 57, Absatz eins, RDG. (T1) Veröff: RZ 1975/35 S 71 TE OGH 1976/07/07 Ds 2/76 TE OGH 1978/12/04 Ds 10/78 Ähnlich; Beisatz: Hier: Zahlreiche arge Verspätungen. (T2) TE OGH 1979/03/19 Ds 1/79 Ähnlich; Beis wie T2; Beisatz: Ordnungsstrafe (T3) TE OGH 1986/12/16 Ds 7/86 Vgl; Beisatz: Verzögerungen in der Urteilsausfertigung im Ausmaß von mehr als zwei Jahren sind zwar grundsätzlich zu missbilligen und stellen in aller Regel ein schweres disziplinäres Vergehen dar, jedoch kann in diesem besonderen Ausnahmefall wegen des Zusammentreffens zweier ungewöhnlich umfangreicher und schwieriger Verfahren (Strafverfahren) die - wenn auch in machen Punkten nicht zweckmäßige - Vorgangsweise des Disziplinarbeschuldigten gerade noch als nicht disziplinär beurteilt werden. (T4) TE OGH 1987/12/14 Ds 8/87 Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 1990/02/19 Ds 12/89 Vgl; Beisatz: Zahlreiche Verzögerungen eines einschlägig vorbelasteten Bezirksrichters, die in Einzelfällen an die Jahresgrenze heranreichen bzw diese sogar überschreiten, sind als Dienstvergehen zu werten. (T5) TE OGH 1990/05/21 Ds 2/90 Vgl; Beisatz: Eine "allgemeine" Tolerierung von Ausfertigungsfristen bis zu sechs (bzw auch drei) Monaten widersprache dem Gesetz (§ 270 Abs 1 StPO - so schon Ds 12/89). (T6) Vgl; Beisatz: Eine "allgemeine" Tolerierung von Ausfertigungsfristen bis zu sechs (bzw auch drei) Monaten widersprache dem Gesetz (Paragraph 270, Absatz eins, StPO - so schon Ds 12/89). (T6) TE OGH 1995/11/13 Ds 10/95 Vgl auch TE OGH 2009/09/29 Ds 12/08 Vgl; Beisatz: Ein Teileinstellungsbeschluss ist bei Verzögerungen in der Urteilsausfertigung im Ausmaß von rund 5 ½ Monaten unter Berücksichtigung, dass der Disziplinarbeschuldigte eine überdurchschnittlich belastete Abteilung zu leiten und ungewöhnliche und schwere familiäre sowie eigene gesundheitliche Belastungen zu tragen hatte, vertretbar. (T7) RechtssatznummerRS0084456

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.