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{'item': ['10Os80/71', '10Os267/71', '10Os122/72', '10Os3/73', '10Os19/73', '10Os20/73', '10Os21/73', '10Os28/73', '13Os5/74 (13Os6/74)', '10Os168/73'

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum06.07.1971 Geschäftszahl10Os80/71; 10Os267/71; 10Os122/72; 10Os3/73; 10Os19/73; 10Os20/73; 10Os21/73; 10Os28/73; 13Os5/74 (13Os6/74); 10Os168/73; 13Os175/76 NormPornG §1 A; RechtssatzFür die Auslegung des Begriffes der Unzüchtigkeit, wie überhaupt der normativen Begriffe des PornG, ist von der jeweiligen allgemeinen Auffassung der Rechtsunterworfenen auszugehen, wobei das Grenzmaß nach den zeitverbundenen, soziologisch und gesellschaftlich aufgeschlossenen Ansichten maßgerechter Durchschnittsmenschen gefunden werden muß. Darnach liegt das Wesen des Begriffs der "Unzüchtigkeit" im Sinne des § 1 PornG darin, daß geschlechtliche Betätigungen oder Vorhaben, die auf solche unmittelbar hinweisen, in einer gegen das allgemeine Schamgefühl und Sittlichkeitsgefühl grob verstoßenden Weise dargestellt oder beschrieben werden, es sei denn, daß die Darstellung oder Beschreibung aus künstlerisch oder wissenschaftlichen Gründen gerechtfertigt ist. Dies trifft jedenfalls auf die einen gedanklichen Inhalt entbehrende und die Wirklichkeit vergröbernde Darstellung realer Sexepisoden zu.Für die Auslegung des Begriffes der Unzüchtigkeit, wie überhaupt der normativen Begriffe des PornG, ist von der jeweiligen allgemeinen Auffassung der Rechtsunterworfenen auszugehen, wobei das Grenzmaß nach den zeitverbundenen, soziologisch und gesellschaftlich aufgeschlossenen Ansichten maßgerechter Durchschnittsmenschen gefunden werden muß. Darnach liegt das Wesen des Begriffs der "Unzüchtigkeit" im Sinne des Paragraph eins, PornG darin, daß geschlechtliche Betätigungen oder Vorhaben, die auf solche unmittelbar hinweisen, in einer gegen das allgemeine Schamgefühl und Sittlichkeitsgefühl grob verstoßenden Weise dargestellt oder beschrieben werden, es sei denn, daß die Darstellung oder Beschreibung aus künstlerisch oder wissenschaftlichen Gründen gerechtfertigt ist. Dies trifft jedenfalls auf die einen gedanklichen Inhalt entbehrende und die Wirklichkeit vergröbernde Darstellung realer Sexepisoden zu. EntscheidungstexteTE OGH 1971/07/06 10 Os 80/71 TE OGH 1972/02/18 10 Os 267/71 Beisatz: Der Begriff "Unzüchtigkeit" kann nicht ausschließlich auf die Ansichten von Liebhabern pornographischer Literatur abgestellt werden. (T1) TE OGH 1972/10/17 10 Os 122/72 TE OGH 1973/03/13 10 Os 3/73 Beis wie T1; Beisatz: Die Grenze für den Schutz der sittlichen Haltung der Gesellschaft kann vielmehr nur an Hand des Bewußtseins durchschnittlicher Staatsbürger mit normalen sittlichen Vorstellungen gefunden werden. (T2) TE OGH 1973/03/20 10 Os 19/73 TE OGH 1973/03/27 10 Os 20/73 Beis wie T1; Veröff: EvBl 1973/227 S 469 TE OGH 1973/04/03 10 Os 21/73 Beis wie T1 TE OGH 1973/09/18 10 Os 28/73 Beisatz: Gleichgeschlechtliche Beziehungen jeder Art (also auch solche zwischen Personen weiblichen Geschlechtes) fallen nach wie vor (von vornherein) unter den Begriff der "Unzucht". (T3) TE OGH 1974/02/14 13 Os 5/74 Vgl; Beisatz: Voraussetzungen der Rechtfertigung aus Gründen künstlerischer Natur (Schallplatte: "Josefine Mutzenbacher und ihre 365 Liebhaber"). (T4) Veröff: EvBl 1974/258 S 553 = JBl 1974,485 TE OGH 1974/03/05 10 Os 168/73 TE OGH 1977/02/03 13 Os 175/76 Beis wie T1 RechtssatznummerRS0087872

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.