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{'item': '5Ob165/71; 5Ob58/73; 8Ob594/87; 2Ob529/89 (2Ob530/89); 1Ob529/91; 8Ob7/92; 8Ob271/00m; 8Ob153/03p; 4Ob128/18d; 8Ob97/24h; 4Ob174/24b'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0065463 Entscheidungsdatum19.11.2024 Geschäftszahl5Ob165/71; 5Ob58/73; 8Ob594/87; 2Ob529/89 (2Ob530/89); 1Ob529/91; 8Ob7/92; 8Ob271/00m; 8Ob153/03p; 4Ob128/18d; 8Ob97/24h; 4Ob174/24b NormKO §105 Abs3 KO §109 Abs1 RechtssatzDie Prüfungserklärung des Masseverwalters ist eine an das Gericht gerichtete Prozeßerklärung, also eine Willenserklärung, die wie ein rechtskräftiges Urteil über den Bestand und die Höhe der angemeldeten Forderung wirkt. Das Anerkenntnis des Masseverwalters kann mit Zustimmung des Konkursgläubigers, dessen Forderung der Masseverwalter anerkannt hat, jederzeit, ohne diese Zustimmung aber nur bis zum Schluß der Prüfungsverhandlung (nicht etwa nur der Tagsatzung, bei der die Erklärung abgegeben wurde) zurückgenommen werden, wenn der Anmeldende bei der Prüfungsverhandlung nicht anwesend war oder nicht verhandelte. Darüberhinaus kann das Anerkenntnis des Masseverwalters eben wegen seiner urteilsgleichen Wirkungen nach § 35 EO durch Einwendungen gegen den Anspruch oder nach §§ 529 ff ZPO angefochten werden.Die Prüfungserklärung des Masseverwalters ist eine an das Gericht gerichtete Prozeßerklärung, also eine Willenserklärung, die wie ein rechtskräftiges Urteil über den Bestand und die Höhe der angemeldeten Forderung wirkt. Das Anerkenntnis des Masseverwalters kann mit Zustimmung des Konkursgläubigers, dessen Forderung der Masseverwalter anerkannt hat, jederzeit, ohne diese Zustimmung aber nur bis zum Schluß der Prüfungsverhandlung (nicht etwa nur der Tagsatzung, bei der die Erklärung abgegeben wurde) zurückgenommen werden, wenn der Anmeldende bei der Prüfungsverhandlung nicht anwesend war oder nicht verhandelte. Darüberhinaus kann das Anerkenntnis des Masseverwalters eben wegen seiner urteilsgleichen Wirkungen nach Paragraph 35, EO durch Einwendungen gegen den Anspruch oder nach Paragraphen 529, ff ZPO angefochten werden. EntscheidungstexteTE OGH 1971-07-07 5 Ob 165/71 Veröff: SZ 44/111 = EvBl 1972/46 S 74 TE OGH 1973-04-11 5 Ob 58/73 nur: Die Prüfungserklärung des Masseverwalters ist eine an das Gericht gerichtete Prozeßerklärung, also eine Willenserklärung, die wie ein rechtskräftiges Urteil über den Bestand und die Höhe der angemeldeten Forderung wirkt. (T1) nur: Darüberhinaus kann das Anerkenntnis des Masseverwalters eben wegen seiner urteilsgleichen Wirkungen nach § 35 EO durch Einwendungen gegen den Anspruch oder nach §§ 529 ff ZPO angefochten werden. (T2)nur: Die Prüfungserklärung des Masseverwalters ist eine an das Gericht gerichtete Prozeßerklärung, also eine Willenserklärung, die wie ein rechtskräftiges Urteil über den Bestand und die Höhe der angemeldeten Forderung wirkt. (T1) nur: Darüberhinaus kann das Anerkenntnis des Masseverwalters eben wegen seiner urteilsgleichen Wirkungen nach Paragraph 35, EO durch Einwendungen gegen den Anspruch oder nach Paragraphen 529, ff ZPO angefochten werden. (T2) TE OGH 1988-01-26 8 Ob 594/87 Beisatz: Diese für das Konkursverfahren bindende Wirkung des Anerkenntnisses der angemeldeten Forderung durch den Masseverwalter steht der Anfechtung der dieser Forderung zugrundeliegenden Rechtshandlung des Gemeinschuldners nach den Bestimmungen der §§ 27 ff KO entgegen. (T3) Veröff: EvBl 1988/102Beisatz: Diese für das Konkursverfahren bindende Wirkung des Anerkenntnisses der angemeldeten Forderung durch den Masseverwalter steht der Anfechtung der dieser Forderung zugrundeliegenden Rechtshandlung des Gemeinschuldners nach den Bestimmungen der Paragraphen 27, ff KO entgegen. (T3) Veröff: EvBl 1988/102 TE OGH 1989-08-30 2 Ob 529/89 Beis wie T3; Veröff: AnwBl 1989,759 TE OGH 1991-05-15 1 Ob 529/91 nur T1; nur T2; Beis wie T3; Veröff: SZ 64/55 = EvBl 1991/160 S 703 = JBl 1992,53 = ÖBA 1992,484 (Schumacher) = RdW 1991,328 TE OGH 1992-07-09 8 Ob 7/92 TE OGH 2001-06-11 8 Ob 271/00m Beisatz: Bereits innerhalb des Konkursverfahrens kommt der Forderungsfeststellung ab Unwiderruflichkeit des Anerkenntnisses des Masseverwalters die Funktion eines Entscheidungssurrogats zu, von der bindende Wirkung ausgeht. (T4); Veröff: SZ 74/104 TE OGH 2004-02-26 8 Ob 153/03p Vgl auch; Beisatz: Ab dem Anerkenntnis des Masseverwalters ist die Forderungsfeststellung unwiderruflich. (T5); Beisatz: Insoweit kommt daher eine neuerliche Überprüfung bei Einlösung der Forderung nicht in Betracht. (T6) TE OGH 2018-10-23 4 Ob 128/18d Auch; Beis wie T4 TE OGH 2024-10-24 8 Ob 97/24h Beisatz nur wie T4; Beisatz nur wie T5 TE OGH 2024-11-19 4 Ob 174/24b Beisatz wie T4 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1971:RS0065463

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.