RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0017044 Entscheidungsdatum23.04.2024 Geschäftszahl6Ob143/71; 7Ob111/99w; 5Ob272/99g; 5Ob58/13k; 2Ob220/14p; 1Ob177/17m; 5Ob68/19i; 5Ob130/19g; 2Ob246/23z NormABGB §881 IC ABGB §938 A ABGB §956 RechtssatzDie vom Beschenkten übernommene Verpflichtung, die geschenkte Liegenschaft niemandem anderen als einem bestimmten Dritten zu hinterlassen, begründet einen Vertrag zugunsten dieses Dritten, der daraus einen unmittelbaren Anspruch erwirbt. EntscheidungstexteTE OGH 1971-07-07 6 Ob 143/71 Veröff: SZ 44/112 TE OGH 1999-04-28 7 Ob 111/99w Beisatz: Besitznachfolgerecht. (T1) TE OGH 2000-03-28 5 Ob 272/99g Auch; Beis wie T1; Beisatz: "Vorbehalt" des Wohnungsrechtes und Fruchtgenussrechtes durch die Geschenkgeberin zu Gunsten ihres Ehegatten. (T2) Beisatz: Der im Deckungsverhältnis enthaltene Rechtsgrund reicht auch für die Verbücherung des von einem Dritten daraus abgeleiteten Anspruchs aus. (T3) TE OGH 2013-06-20 5 Ob 58/13k Vgl TE OGH 2015-02-18 2 Ob 220/14p Beisatz: Im Zweifel ist mangels abweichender Vereinbarung oder Indizien aus dem Vertragszweck davon auszugehen, dass der Dritte das Recht im Zeitpunkt der Benachrichtigung von der Drittbegünstigung (sobald der Dritte von der Begünstigung erfährt) erwirbt. (T4) Beisatz: Danach ist der Anspruch des Dritten grundsätzlich nicht mehr (einseitig) widerruflich. (T5) TE OGH 2017-10-25 1 Ob 177/17m Vgl; Beis wie T1 TE OGH 2019-06-13 5 Ob 68/19i Vgl; Beisatz: Kommt die Anordnung oder Vereinbarung eines Besitznachfolgerechts nach dem Inhalt des Vertrags der letztwilligen Anordnung einer Nacherbschaft im Sinn des § 608 ABGB nahe, wird eine unmittelbare Berechtigung der begünstigten Personen daraus eher zu verneinen sein. Wird im Vertrag hingegen die Verpflichtung zur Weiterüberlassung an eine ganz bestimmte Person zu einem bestimmten Zeitpunkt konkret vereinbart, wird im Sinn der zitierten Rechtssätze eher von einer unmittelbaren Berechtigung der dritten Person auszugehen sein. Es ist eine Frage der Auslegung des konkreten Veräußerungsvertrags, ob ein aus einer Besitznachfolgevereinbarung begünstigter Dritter unmittelbar daraus ein Forderungsrecht erwirbt, bejahendenfalls zu welchem Zeitpunkt. (T6)Vgl; Beisatz: Kommt die Anordnung oder Vereinbarung eines Besitznachfolgerechts nach dem Inhalt des Vertrags der letztwilligen Anordnung einer Nacherbschaft im Sinn des Paragraph 608, ABGB nahe, wird eine unmittelbare Berechtigung der begünstigten Personen daraus eher zu verneinen sein. Wird im Vertrag hingegen die Verpflichtung zur Weiterüberlassung an eine ganz bestimmte Person zu einem bestimmten Zeitpunkt konkret vereinbart, wird im Sinn der zitierten Rechtssätze eher von einer unmittelbaren Berechtigung der dritten Person auszugehen sein. Es ist eine Frage der Auslegung des konkreten Veräußerungsvertrags, ob ein aus einer Besitznachfolgevereinbarung begünstigter Dritter unmittelbar daraus ein Forderungsrecht erwirbt, bejahendenfalls zu welchem Zeitpunkt. (T6) TE OGH 2019-10-22 5 Ob 130/19g Vgl; Beis wie T6 TE OGH 2024-04-23 2 Ob 246/23z Beisatz wie T4; Beisatz wie T5; Beisatz wie T6 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1971:RS0017044
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.