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OGH Rechtssatz RS0017539 (8Ob211/71 u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0017539 Entscheidungsdatum29.01.2025 Geschäftszahl8Ob211/71; 7Ob270/03m; 7Ob19/05b; 2Ob191/12w; 2Ob96/14b; 10Ob68/17y; 7Ob204/24m NormABGB §896 ABGB §1302 B ABGB §1451 RechtssatzDie Verjährung gehört zu den subjektiv wirkenden Erlöschungsgründen, dass heißt sie wirkt nur zwischen dem Gläubiger und jenem Solidarschuldner, dem gegenüber die Forderung verjährt ist. Sie kommt daher weder den anderen Solidarschuldnern zugute, noch beeinflusst sie das Rückgriffsrecht im Sinne des § 1302 ABGB letzter Satz.Die Verjährung gehört zu den subjektiv wirkenden Erlöschungsgründen, dass heißt sie wirkt nur zwischen dem Gläubiger und jenem Solidarschuldner, dem gegenüber die Forderung verjährt ist. Sie kommt daher weder den anderen Solidarschuldnern zugute, noch beeinflusst sie das Rückgriffsrecht im Sinne des Paragraph 1302, ABGB letzter Satz.

EntscheidungstexteTE OGH 1971-07-21 8 Ob 211/71 TE OGH 2004-02-13 7 Ob 270/03m TE OGH 2005-05-25 7 Ob 19/05b TE OGH 2013-07-30 2 Ob 191/12w Auch TE OGH 2014-10-23 2 Ob 96/14b Auch; nur: Die Verjährung gehört zu den subjektiv wirkenden Erlöschungsgründen. (T1) TE OGH 2018-02-20 10 Ob 68/17y Auch; Veröff: SZ 2018/11 TE OGH 2025-01-29 7 Ob 204/24m Beisatz: Hier: Verjährung eines Direktanspruchs gegen den Haftpflichtversicherer (T2) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1971:RS0017539

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.