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{'item': '1Ob131/71; 5Ob4/75; 3Ob16/78; 3Ob77/85; 1Ob587/86; 8Ob727/89 (8Ob728/89); 3Ob34/94; 3Ob54/99h; 9Ob126/00w; 5Ob183/20b'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0060520 Entscheidungsdatum26.11.2020 Geschäftszahl1Ob131/71; 5Ob4/75; 3Ob16/78; 3Ob77/85; 1Ob587/86; 8Ob727/89 (8Ob728/89); 3Ob34/94; 3Ob54/99h; 9Ob126/00w; 5Ob183/20b NormGBG §14 Abs2 RechtssatzEine Höchstbetragshypothek kann nur zur Sicherung einer Geldforderung bestellt werden. Die Aufzählung der zur Sicherstellung nach § 14 Abs 2 GBG geeigneten Rechtsgründe ist nach der herrschenden Lehre und Rechtsprechung erschöpfend. Voraussetzung der Einverleibung einer Höchstbetragshypothek ist, daß die zu sichernde Forderung aus dem angegebenen Grundverhältnis überhaupt entstehen kann. Der Gläubiger kann sich zur Dartuung seiner Forderung nicht auf die Eintragung als solche berufen, sondern muß - zufolge der streng akzessorischen Natur der Höchstbetragshypothek - ihr Entstehen nachweisen; Erlöschungsgrund ist nur die Abwicklung des Grundverhältnisses.Eine Höchstbetragshypothek kann nur zur Sicherung einer Geldforderung bestellt werden. Die Aufzählung der zur Sicherstellung nach Paragraph 14, Absatz 2, GBG geeigneten Rechtsgründe ist nach der herrschenden Lehre und Rechtsprechung erschöpfend. Voraussetzung der Einverleibung einer Höchstbetragshypothek ist, daß die zu sichernde Forderung aus dem angegebenen Grundverhältnis überhaupt entstehen kann. Der Gläubiger kann sich zur Dartuung seiner Forderung nicht auf die Eintragung als solche berufen, sondern muß - zufolge der streng akzessorischen Natur der Höchstbetragshypothek - ihr Entstehen nachweisen; Erlöschungsgrund ist nur die Abwicklung des Grundverhältnisses. EntscheidungstexteTE OGH 1971-08-26 1 Ob 131/71 Veröff: SZ 44/121 TE OGH 1975-04-29 5 Ob 4/75 nur: Die Aufzählung der zur Sicherstellung nach § 14 Abs 2 GBG geeigneten Rechtsgründe ist nach der herrschenden Lehre und Rechtsprechung erschöpfend. (T1) Beisatz: Ablehnung der gegenteiligen, zuletzt von H Hoyer, QuHGZ 1973 H3/4 171 ff vertretenen Ansicht. (T2) Veröff: JBl 1976,200 (kritisch Hoyer)nur: Die Aufzählung der zur Sicherstellung nach Paragraph 14, Absatz 2, GBG geeigneten Rechtsgründe ist nach der herrschenden Lehre und Rechtsprechung erschöpfend. (T1) Beisatz: Ablehnung der gegenteiligen, zuletzt von H Hoyer, QuHGZ 1973 H3/4 171 ff vertretenen Ansicht. (T2) Veröff: JBl 1976,200 (kritisch Hoyer) TE OGH 1978-03-29 3 Ob 16/78 nur T1; Veröff: ImmZ 1979,41 = JBl 1979,144 TE OGH 1986-01-22 3 Ob 77/85 nur: Der Gläubiger kann sich zur Dartuung seiner Forderung nicht auf die Eintragung als solche berufen, sondern muß - zufolge der streng akzessorischen Natur der Höchstbetragshypothek - ihr Entstehen nachweisen. (T3) TE OGH 1986-09-03 1 Ob 587/86 Auch; nur T3; Veröff: HS XVI/XVII/11 TE OGH 1989-12-14 8 Ob 727/89 nur T1; Veröff: SZ 62/205 TE OGH 1996-07-10 3 Ob 34/94 Verstärkter Senat; Gegenteilig; nur T1; Beisatz: Die Begründung von Höchstbetragshypotheken ist über die im § 14 Abs 2 GBG genannten Fälle hinaus für alle künftigen Forderungen zulässig, wenn außer der Person des Berechtigten und des Schuldners auch der genau umrissene Rechtsgrund, aus dem die Forderung entstehen könnte, feststeht. (T4) Veröff: SZ 69/159Verstärkter Senat; Gegenteilig; nur T1; Beisatz: Die Begründung von Höchstbetragshypotheken ist über die im Paragraph 14, Absatz 2, GBG genannten Fälle hinaus für alle künftigen Forderungen zulässig, wenn außer der Person des Berechtigten und des Schuldners auch der genau umrissene Rechtsgrund, aus dem die Forderung entstehen könnte, feststeht. (T4) Veröff: SZ 69/159 TE OGH 1999-10-20 3 Ob 54/99h Gegenteilig; Beis wie T4; Beisatz: Der weite Begriff der Höchstbetragshypothek hat auch für die einschlägigen Bestimmungen der Exekutionsordnung, etwa die §§ 171 Abs 3, 211 Abs 1 und 224 EO Geltung. (T5); Veröff: SZ 72/152Gegenteilig; Beis wie T4; Beisatz: Der weite Begriff der Höchstbetragshypothek hat auch für die einschlägigen Bestimmungen der Exekutionsordnung, etwa die Paragraphen 171, Absatz 3, 211, Absatz eins und 224 EO Geltung. (T5); Veröff: SZ 72/152 TE OGH 2000-07-12 9 Ob 126/00w Gegenteilig; Beis wie T4; Beisatz: Der Kläger hat den Rechtsgrund, die Höhe, die Fälligkeit der Forderung und den Bestand des Pfandrechtes zu beweisen; bei der Höchstbetragshypothek sohin das Entstehen und den Bestand der Forderung, die ja aus dem Grundbuch nicht entnommen werden kann. (T6) Beisatz: Die Höchstbetragshypothek dient nicht bloß der Sicherung einer einzelnen Forderung, sondern eines ganzen Schuldverhältnissess für die gesamte Dauer seines Bestandes. (T7) Beisatz: Hier: Rückersatzpflicht einer Sozialhilfeempfängerin gemäß § 41 NÖ SHG. (T8)Gegenteilig; Beis wie T4; Beisatz: Der Kläger hat den Rechtsgrund, die Höhe, die Fälligkeit der Forderung und den Bestand des Pfandrechtes zu beweisen; bei der Höchstbetragshypothek sohin das Entstehen und den Bestand der Forderung, die ja aus dem Grundbuch nicht entnommen werden kann. (T6) Beisatz: Die Höchstbetragshypothek dient nicht bloß der Sicherung einer einzelnen Forderung, sondern eines ganzen Schuldverhältnissess für die gesamte Dauer seines Bestandes. (T7) Beisatz: Hier: Rückersatzpflicht einer Sozialhilfeempfängerin gemäß Paragraph 41, NÖ SHG. (T8) TE OGH 2020-11-26 5 Ob 183/20b vgl Anm: Veröff: SZ 2020/110Anmerkung, Veröff: SZ 2020/110 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1971:RS0060520

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.