1Ob222/71
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum26.08.1971 Geschäftszahl1Ob222/71; 8Ob596/85 NormABGB §1397;
RechtssatzNach § 1397 ABGB zweiter Satz ABGB ist bei einer entgeltlichen Forderungsabtretung vom Überträger im Zweifel nicht nur für die Richtigkeit, sondern auch für die Einbringlichkeit der abgetretenen Forderung zu haften. Diese an eine dreijährige Verjährungsfrist gebundene Haftung kann aber vertraglich ausgeschlossen werden.Nach Paragraph 1397, ABGB zweiter Satz ABGB ist bei einer entgeltlichen Forderungsabtretung vom Überträger im Zweifel nicht nur für die Richtigkeit, sondern auch für die Einbringlichkeit der abgetretenen Forderung zu haften. Diese an eine dreijährige Verjährungsfrist gebundene Haftung kann aber vertraglich ausgeschlossen werden.
EntscheidungstexteTE OGH 1971/08/26 1 Ob 222/71 TE OGH 1985/10/24 8 Ob 596/85 Beisatz: Nimmt der Übernehmer die mangelnde Bonität der Forderung als Gegenleistung für die Aufrechterhaltung von Geschäftsbeziehungen "in Kauf", kann er sich im Nachhinein nicht mehr darauf berufen, daß der Überträger dieser Forderung für deren Einbringlichkeit haftet. (T1) RechtssatznummerRS0032763