RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0041952 Entscheidungsdatum25.09.2024 Geschäftszahl6Ob174/71; 6Ob72/75 (6Ob73/75); 6Ob194/08k; 7Ob208/09b; 8Ob84/11b; 6Ob206/21v; 6Ob3/22t; 1Ob111/24s NormZPO §477 Abs1 Z5 D5 RechtssatzDa § 477 Abs 1 Z 5 ZPO im Zusammenhang mit den §§ 1, 2, 5, 6, 7 ZPO und § 21 ABGB eine Schutzvorschrift der prozessunfähigen Partei ist, kann dieser Nichtigkeitsgrund auch nur von demjenigen geltend gemacht werden, dessen gesetzlicher Schutz durch die Außerachtlassung der Vorschriften beeinträchtigt oder verletzt wurde, nicht aber vom Gegner. Dies insbesondere dann nicht, wenn er selbst der allenfalls auslösende Faktor einer Rechtsverletzung war, wie dies im Falle der Klagseinbringung gegen eine nicht prozessfähige Partei und Klagszustellung zu deren eigenen Handen der Fall ist.Da Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO im Zusammenhang mit den Paragraphen eins, 2, 5, 6, 7, ZPO und Paragraph 21, ABGB eine Schutzvorschrift der prozessunfähigen Partei ist, kann dieser Nichtigkeitsgrund auch nur von demjenigen geltend gemacht werden, dessen gesetzlicher Schutz durch die Außerachtlassung der Vorschriften beeinträchtigt oder verletzt wurde, nicht aber vom Gegner. Dies insbesondere dann nicht, wenn er selbst der allenfalls auslösende Faktor einer Rechtsverletzung war, wie dies im Falle der Klagseinbringung gegen eine nicht prozessfähige Partei und Klagszustellung zu deren eigenen Handen der Fall ist. EntscheidungstexteTE OGH 1971-09-01 6 Ob 174/71 Veröff: EvBl 1972/104 S 184 TE OGH 1975-09-04 6 Ob 72/75 Vgl; nur: Da § 477 Abs 1 Z 5 ZPO im Zusammenhang mit den §§ 1, 2, 5, 6, 7 ZPO und § 21 ABGB eine Schutzvorschrift der prozessunfähigen Partei ist, kann dieser Nichtigkeitsgrund auch nur von demjenigen geltend gemacht werden, dessen gesetzlicher Schutz durch die Außerachtlassung der Vorschriften beeinträchtigt oder verletzt wurde, nicht aber vom Gegner. (T1)Vgl; nur: Da Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO im Zusammenhang mit den Paragraphen eins, 2, 5, 6, 7, ZPO und Paragraph 21, ABGB eine Schutzvorschrift der prozessunfähigen Partei ist, kann dieser Nichtigkeitsgrund auch nur von demjenigen geltend gemacht werden, dessen gesetzlicher Schutz durch die Außerachtlassung der Vorschriften beeinträchtigt oder verletzt wurde, nicht aber vom Gegner. (T1) Beisatz: Hier: Offengelassen (T2) TE OGH 2008-11-06 6 Ob 194/08k Vgl; Beisatz: Hier: Vollmacht im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Schiedsvertrags. Die Auffassung des Rekursgerichts, diesen Grundgedanken auch auf Fälle des Vollmachtsmangels im Sinne des § 1008 ABGB auszudehnen, ist allein schon deshalb nicht zu beanstanden, weil diese Bestimmung ja (lediglich) der Gefahr begegnen will, dass sich der Machtgeber durch Erteilung einer allgemeinen Vollmacht dem Machthaber völlig ausliefert. (T3)Vgl; Beisatz: Hier: Vollmacht im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Schiedsvertrags. Die Auffassung des Rekursgerichts, diesen Grundgedanken auch auf Fälle des Vollmachtsmangels im Sinne des Paragraph 1008, ABGB auszudehnen, ist allein schon deshalb nicht zu beanstanden, weil diese Bestimmung ja (lediglich) der Gefahr begegnen will, dass sich der Machtgeber durch Erteilung einer allgemeinen Vollmacht dem Machthaber völlig ausliefert. (T3) TE OGH 2009-12-16 7 Ob 208/09b Auch; Beis ähnlich wie T3 TE OGH 2012-04-24 8 Ob 84/11b Vgl auch TE OGH 2021-12-22 6 Ob 206/21v Vgl TE OGH 2022-02-02 6 Ob 3/22t Vgl TE OGH 2024-09-25 1 Ob 111/24s nur: Der Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 5 ZPO kann nur von der Partei geltend gemacht werden, deren gesetzlicher Schutz beeinträchtigt wurde, nicht aber von ihrem Prozessgegner. (T4)nur: Der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO kann nur von der Partei geltend gemacht werden, deren gesetzlicher Schutz beeinträchtigt wurde, nicht aber von ihrem Prozessgegner. (T4) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1971:RS0041952
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.