← Österreich

{'item': ['7Ob138/71', '5Ob203/72', '4Ob511/74', '6Ob509/78', '4Ob513/95 (4Ob514/95)', '6Ob538/95', '4Ob568/95', '4Ob26/97w', '7Ob277/98f', '6Ob68/99i

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0023574 Entscheidungsdatum01.09.1971 Geschäftszahl7Ob138/71; 5Ob203/72; 4Ob511/74; 6Ob509/78; 4Ob513/95 (4Ob514/95); 6Ob538/95; 4Ob568/95; 4Ob26/97w; 7Ob277/98f; 6Ob68/99i; 2Ob168/01x; 1Ob40/02t; 8Ob6/14m NormABGB §1295 IIf2; ABGB §1313 RechtssatzDie im Innenverhältnis allein ersatzpflichtige Person - hier zufolge § 1313 zweiter Satz ABGB der Beklagte - hat der bloß auf Grund bestehender Haftung (hier nach § 1313 a ABGB) vom Geschädigten belangten Person auch die von ihr aufgewendeten Prozeßkosten nach den Grundsätzen der Bestimmungen über den Schadenersatz zu ersetzen (ebenso neben SZ 34/34, teilweise dies geradezu als selbstverständlich voraussetzend, SZ 38/53, VersR 1970,560 ua).Die im Innenverhältnis allein ersatzpflichtige Person - hier zufolge Paragraph 1313, zweiter Satz ABGB der Beklagte - hat der bloß auf Grund bestehender Haftung (hier nach Paragraph 1313, a ABGB) vom Geschädigten belangten Person auch die von ihr aufgewendeten Prozeßkosten nach den Grundsätzen der Bestimmungen über den Schadenersatz zu ersetzen (ebenso neben SZ 34/34, teilweise dies geradezu als selbstverständlich voraussetzend, SZ 38/53, VersR 1970,560 ua). EntscheidungstexteTE OGH 1971-09-01 7 Ob 138/71 TE OGH 1972-11-28 5 Ob 203/72 TE OGH 1974-03-19 4 Ob 511/74 nur: Die im Innenverhältnis allein ersatzpflichtige Person hat der bloß auf Grund bestehender Haftung (hier nach § 1313 a ABGB) vom Geschädigten belangten Person auch die von ihr aufgewendeten Prozeßkosten nach den Grundsätzen der Bestimmungen über den Schadenersatz zu ersetzen (ebenso neben SZ 34/34, teilweise dies geradezu als selbstverständlich voraussetzend, SZ 38/53, VersR 1970,560 ua). (T1)nur: Die im Innenverhältnis allein ersatzpflichtige Person hat der bloß auf Grund bestehender Haftung (hier nach Paragraph 1313, a ABGB) vom Geschädigten belangten Person auch die von ihr aufgewendeten Prozeßkosten nach den Grundsätzen der Bestimmungen über den Schadenersatz zu ersetzen (ebenso neben SZ 34/34, teilweise dies geradezu als selbstverständlich voraussetzend, SZ 38/53, VersR 1970,560 ua). (T1) TE OGH 1978-03-16 6 Ob 509/78 TE OGH 1995-03-28 4 Ob 513/95 Auch TE OGH 1995-10-12 6 Ob 538/95 Vgl auch; Veröff: SZ 68/186 TE OGH 1995-11-21 4 Ob 568/95 Vgl; Beisatz: Der Ersatz von nach § 896 ABGB nicht regressierbaren (Prozeßkosten)Kosten wird von der jüngeren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes unter Umständen mit schadenersatzrechtlichen Überlegungen oder mit den Regeln über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 1037 und § 1043 ABGB) in Erwägung gezogen. (T2)Vgl; Beisatz: Der Ersatz von nach Paragraph 896, ABGB nicht regressierbaren (Prozeßkosten)Kosten wird von der jüngeren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes unter Umständen mit schadenersatzrechtlichen Überlegungen oder mit den Regeln über die Geschäftsführung ohne Auftrag (Paragraph 1037 und Paragraph 1043, ABGB) in Erwägung gezogen. (T2) TE OGH 1997-03-18 4 Ob 26/97w Vgl; Beis wie T2 TE OGH 1999-05-28 7 Ob 277/98f Vgl; Beis ähnlich wie T2 TE OGH 1999-12-15 6 Ob 68/99i Vgl; Beis wie T2 TE OGH 2001-07-09 2 Ob 168/01x nur T1; Veröff: SZ 74/119 TE OGH 2002-02-26 1 Ob 40/02t Vgl; Beisatz: Auch für den Ersatz eines in (im Verfahren gegen einen Dritten aufgelaufenen) Prozesskosten bestehenden Schadens müssen die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sein. (T3) Beisatz: Dadurch, dass Gewährleistungsansprüche und damit zusammenhängende Prozesse keine untypischen Folgen einer Schlechterfüllung durch den Subunternehmer sind, wird nur der Adäquanzzusammenhang zwischen der Schlechterfüllung und dem beim Hauptunternehmer auf Grund des verlorenen Prozesses eingetretenen Kostenschaden bejaht. Für die Ersatzpflicht des Subunternehmers wäre es darüber hinaus aber noch erforderlich, dass der eingetretene Schaden auch im Rechtswidrigkeitszusammenhang mit der verletzten Vertragspflicht steht, was dann der Fall wäre, wenn die Verpflichtung, mangelfrei zu erfüllen, gerade auch derartige Schäden wie die zu beurteilenden verhindern sollte, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist. (T4) TE OGH 2014-07-23 8 Ob 6/14m Auch; Beisatz: Für die Ersatzpflicht des Subunternehmers ist es darüber hinaus erforderlich, dass der eingetretene Schaden im Rechtswidrigkeitszusammenhang mit der verletzten Vertragspflicht steht, was dann der Fall ist, wenn die Verpflichtung, mangelfrei zu erfüllen, gerade auch derartige Schäden wie die zu beurteilenden verhindern soll. (T5) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1971:RS0023574

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.