OGH Rechtssatz RS0042202 (1Ob230/71 u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0042202 Entscheidungsdatum17.12.2025 Geschäftszahl1Ob230/71; 6Ob643/84; 2Ob501/87; 9Ob53/06v; 5Ob226/06f; 2Ob25/11g; 2Ob174/12w; 5Ob220/18s; 9Ob41/25g; 7Ob194/25t NormZPO §477 Abs1 Z4 D4 RechtssatzDamit dieser Nichtigkeitsgrund gegeben ist, müssen folgende Voraussetzungen zutreffen: a) Ein ungesetzlicher Vorgang, der b) einer Partei c) der Möglichkeit nimmt, d) vor Gericht zu verhandeln. So lange auch nur eine dieser Voraussetzungen fehlt, liegt der Nichtigkeitsgrund nicht vor (Fasching IV 123). (Hier wurde dieser Nichtigkeitsgrund, der in der Zustellung einer einstweiligen Verfügung an die gefertigte Partei anstatt an deren Vertreter erblickt wurde, verneint).Damit dieser Nichtigkeitsgrund gegeben ist, müssen folgende Voraussetzungen zutreffen: a) Ein ungesetzlicher Vorgang, der b) einer Partei c) der Möglichkeit nimmt, d) vor Gericht zu verhandeln. So lange auch nur eine dieser Voraussetzungen fehlt, liegt der Nichtigkeitsgrund nicht vor (Fasching römisch vier 123). (Hier wurde dieser Nichtigkeitsgrund, der in der Zustellung einer einstweiligen Verfügung an die gefertigte Partei anstatt an deren Vertreter erblickt wurde, verneint).
EntscheidungstexteTE OGH 1971-09-02 1 Ob 230/71 TE OGH 1985-09-26 6 Ob 643/84 Vgl TE OGH 1987-10-28 2 Ob 501/87 nur: Damit dieser Nichtigkeitsgrund gegeben ist, müssen folgende Voraussetzungen zutreffen: a) Ein ungesetzlicher Vorgang, der b) einer Partei c) der Möglichkeit nimmt, d) vor Gericht zu verhandeln. (T1); Beisatz: Gewährung des Gehörs besteht in der Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Zustellung aller wesentlichen Schriftsätze des Gegners, gerichtlichen Verfügungen und Entscheidungen, in der Ladung zu Tagsatzungen und zur mündlichen Verhandlung und in der Anhörung bei der mündlichen Verhandlung. (T2) TE OGH 2006-07-12 9 Ob 53/06v Veröff: SZ 2006/106 TE OGH 2006-12-14 5 Ob 226/06f nur T1; Beisatz: Hier: Ein Versäumungsurteil nach § 396 Abs 2 ZPO nach Ladung zu einer Erörterung und Entscheidung einer Prozesseinrede ist nichtig. (T3)nur T1; Beisatz: Hier: Ein Versäumungsurteil nach Paragraph 396, Absatz 2, ZPO nach Ladung zu einer Erörterung und Entscheidung einer Prozesseinrede ist nichtig. (T3) TE OGH 2011-05-05 2 Ob 25/11g nur T1 TE OGH 2012-12-20 2 Ob 174/12w Vgl TE OGH 2019-01-17 5 Ob 220/18s Vgl; nur T1 TE OGH 2025-06-25 9 Ob 41/25g TE OGH 2025-12-17 7 Ob 194/25t vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1971:RS0042202