OGH Rechtssatz RS0020728 (5Ob189/71)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0020728 Entscheidungsdatum08.09.1971 Geschäftszahl5Ob189/71; 7Ob529/89; 6Ob116/05k NormABGB §1102 Rechtssatz§ 1102 ABGB gilt nicht nur für Mietzinsvorauszahlungen, sondern für alle Rechtsgeschäfte, durch die die Zinszahlungspflicht des Mieters aufgehoben wurde, also auch für die Aufrechnung, den Erlass und den Vergleich, gleichgültig, ob es sich um eine beim Abschluss des Mietvertrages oder um eine nach dem Abschluss des Bestandvertrages getroffene, aber damit im Zusammenhang stehende Vereinbarung handelt. Nicht nur die Leistung von Baukostenbeiträgen (SZ 28/225), sondern auch die Gewährung eines Betrages für Auslagen zur Erhaltung der Liegenschaft kommt dabei als Zinsvorauszahlung in Betracht.Paragraph 1102, ABGB gilt nicht nur für Mietzinsvorauszahlungen, sondern für alle Rechtsgeschäfte, durch die die Zinszahlungspflicht des Mieters aufgehoben wurde, also auch für die Aufrechnung, den Erlass und den Vergleich, gleichgültig, ob es sich um eine beim Abschluss des Mietvertrages oder um eine nach dem Abschluss des Bestandvertrages getroffene, aber damit im Zusammenhang stehende Vereinbarung handelt. Nicht nur die Leistung von Baukostenbeiträgen (SZ 28/225), sondern auch die Gewährung eines Betrages für Auslagen zur Erhaltung der Liegenschaft kommt dabei als Zinsvorauszahlung in Betracht.
EntscheidungstexteTE OGH 1971-09-08 5 Ob 189/71 Veröff: SZ 44/126 = ImmZ 1971,367 = EvBl 1972/125 S 235 = MietSlg 23165 TE OGH 1989-04-20 7 Ob 529/89 nur: § 1102 ABGB gilt nicht nur für Mietzinsvorauszahlungen, sondern für alle Rechtsgeschäfte, durch die die Zinszahlungspflicht des Mieters aufgehoben wurde, also auch für die Aufrechnung, den Erlass und den Vergleich. (T1) Beisatz: Analoge Anwendung des § 1102 ABGB auf Verfügungen des Bestandgebers, durch die dieser den Zins im voraus aus der Liegenschaft zieht, also auch auf die Abtretung der Zinsforderungen. (T2) Veröff: RZ 1989/103 S 278nur: Paragraph 1102, ABGB gilt nicht nur für Mietzinsvorauszahlungen, sondern für alle Rechtsgeschäfte, durch die die Zinszahlungspflicht des Mieters aufgehoben wurde, also auch für die Aufrechnung, den Erlass und den Vergleich. (T1) Beisatz: Analoge Anwendung des Paragraph 1102, ABGB auf Verfügungen des Bestandgebers, durch die dieser den Zins im voraus aus der Liegenschaft zieht, also auch auf die Abtretung der Zinsforderungen. (T2) Veröff: RZ 1989/103 S 278 TE OGH 2006-11-30 6 Ob 116/05k Auch; Beis ähnlich T2; Veröff: SZ 2006/180 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1971:RS0020728