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{'item': '5Ob209/71; 4Ob563/74; 1Ob502/77; 8Ob525/88 (8Ob526/88); 2Ob538/92; 4Ob554/95; 10Ob2348/96h; 10Ob2350/96b; 6Ob73/00d; 7Ob321/00g; 7Ob233/02v;

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0026209 Entscheidungsdatum26.09.2024 Geschäftszahl5Ob209/71; 4Ob563/74; 1Ob502/77; 8Ob525/88 (8Ob526/88); 2Ob538/92; 4Ob554/95; 10Ob2348/96h; 10Ob2350/96b; 6Ob73/00d; 7Ob321/00g; 7Ob233/02v; 7Ob11/03y; 6Ob303/02f; 10Ob93/04f; 9Ob3/05i; 2Ob199/06p; 4Ob137/07m; 1Ob138/07m; 10Ob62/08b; 6Ob71/09y; 6Ob193/10s; 8Ob30/11m; 1Ob229/11z; 5Ob186/11f; 8Ob133/12k; 3Ob233/13f; 8Ob129/13y; 4Ob172/17y; 4Ob129/17z; 8Ob68/19m; 8Ob58/24y NormABGB §1299 A1 ABGB §1299 B RechtssatzNach § 1299 ABGB hat der Geschädigte den Schaden, das Vorliegen eines Kunstfehlers und die Ursächlichkeit oder die Mitursächlichkeit zu beweisen (EvBl 1957/171). Für den Beweis des Kausalzusammenhangs genügt es allerdings, wenn ein sehr hoher Grad von Wahrscheinlichkeit erreicht wird. Ist der ursächliche Zusammenhang nicht zu erweisen, geht das zu Lasten des Geschädigten, nicht des Schädigers.Nach Paragraph 1299, ABGB hat der Geschädigte den Schaden, das Vorliegen eines Kunstfehlers und die Ursächlichkeit oder die Mitursächlichkeit zu beweisen (EvBl 1957/171). Für den Beweis des Kausalzusammenhangs genügt es allerdings, wenn ein sehr hoher Grad von Wahrscheinlichkeit erreicht wird. Ist der ursächliche Zusammenhang nicht zu erweisen, geht das zu Lasten des Geschädigten, nicht des Schädigers. EntscheidungstexteTE OGH 1971-09-08 5 Ob 209/71 TE OGH 1974-09-24 4 Ob 563/74 Vgl auch TE OGH 1977-03-02 1 Ob 502/77 Ähnlich; Veröff: NZ 1980,73 TE OGH 1989-03-16 8 Ob 525/88 nur: Nach § 1299 ABGB hat der Geschädigte den Schaden, das Vorliegen eines Kunstfehlers und die Ursächlichkeit oder die Mitursächlichkeit zu beweisen. (T1) nur: Nach Paragraph 1299, ABGB hat der Geschädigte den Schaden, das Vorliegen eines Kunstfehlers und die Ursächlichkeit oder die Mitursächlichkeit zu beweisen. (T1) Veröff: SZ 62/53 = RZ 1990/101 S 276 TE OGH 1992-06-17 2 Ob 538/92 Auch; Beisatz: Ansteckung eines Kindes während eines Krankenhausaufenthaltes mit einem gefährlichen Krankheitserreger. (T2) TE OGH 1995-11-07 4 Ob 554/95 nur T1; Veröff: SZ 68/207 TE OGH 1996-09-03 10 Ob 2348/96h Auch; nur T1; Veröff: SZ 69/198 TE OGH 1996-09-03 10 Ob 2350/96b Auch; nur T1; Veröff: SZ 69/199 TE OGH 2000-03-29 6 Ob 73/00d nur T1 TE OGH 2001-05-17 7 Ob 321/00g Auch TE OGH 2002-10-30 7 Ob 233/02v Auch; nur: Nach § 1299 ABGB hat der Geschädigte die Ursächlichkeit oder die Mitursächlichkeit zu beweisen. Ist der ursächliche Zusammenhang nicht zu erweisen, geht das zu Lasten des Geschädigten, nicht des Schädigers. (T3)Auch; nur: Nach Paragraph 1299, ABGB hat der Geschädigte die Ursächlichkeit oder die Mitursächlichkeit zu beweisen. Ist der ursächliche Zusammenhang nicht zu erweisen, geht das zu Lasten des Geschädigten, nicht des Schädigers. (T3) Beisatz: Auch im Arzthaftungsprozess. (T4) TE OGH 2003-01-29 7 Ob 11/03y TE OGH 2003-10-23 6 Ob 303/02f nur T1 TE OGH 2005-01-11 10 Ob 93/04f Auch; Beisatz: Den Beweis des Vorliegens eines Behandlungsfehlers und seine Kausalität in Bezug auf den eingetretenen Schaden hat im Sinne der allgemeinen Schadenersatzregeln grundsätzlich der Patient zu führen. (T5) TE OGH 2005-10-24 9 Ob 3/05i Auch; Beis ähnlich wie T5 TE OGH 2006-12-21 2 Ob 199/06p Auch TE OGH 2007-08-07 4 Ob 137/07m Veröff: SZ 2007/122 TE OGH 2008-01-29 1 Ob 138/07m Vgl aber; Beisatz: Steht ein ärztlicher Behandlungsfehler fest und ist es unzweifelhaft, dass die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts durch den ärztlichen Kunstfehler nicht bloß unwesentlich erhöht wurde, hat der Belangte (Arzt oder Krankenanstaltenträger) zu beweisen, dass die ihm zuzurechnende Sorgfaltsverletzung „mit größter Wahrscheinlichkeit" nicht kausal für den Schaden des Patienten war. Es kehrt sich folglich die Beweislast für das (Nicht-)Vorliegen der Kausalität um. (T6) TE OGH 2008-09-09 10 Ob 62/08b TE OGH 2009-05-14 6 Ob 71/09y TE OGH 2010-10-11 6 Ob 193/10s Vgl auch; Beisatz: Für den vom Patienten zu führenden Beweis des ärztlichen Behandlungsfehlers genügt bereits eine (sehr) hohe Wahrscheinlichkeit; der Arzt haftet also bereits bei hochwahrscheinlicher und nicht erst bei unzweifelhafter Ursächlichkeit des Behandlungsfehlers. (T7) TE OGH 2011-03-22 8 Ob 30/11m Auch; Beis wie T5 TE OGH 2011-11-24 1 Ob 229/11z Auch; nur T3; Beis wie T4 TE OGH 2011-11-09 5 Ob 186/11f Vgl; Beis auch wie T6; Beisatz: Hier: Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht. (T8) TE OGH 2013-04-29 8 Ob 133/12k Auch; Beis wie T5; Auch Beis wie T6 TE OGH 2013-12-19 3 Ob 233/13f Auch; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Behauptete Verletzung im Zuge einer Fußpflege. (T9) TE OGH 2014-02-27 8 Ob 129/13y TE OGH 2017-10-24 4 Ob 172/17y Auch; Beisatz: Hier: Psychotherapeutischer Behandlungsvertrag. (T10) TE OGH 2017-10-24 4 Ob 129/17z Auch; Beisatz: Tierärztlicher Behandlungsvertrag. (T11) TE OGH 2019-09-24 8 Ob 68/19m Vgl; nur T3; Beis wie T4; Beisatz: Auch eine allfällige Aufklärungspflichtverletzung im Arzthaftungsprozess ist dann unerheblich. (T12) TE OGH 2024-09-26 8 Ob 58/24y vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1971:RS0026209

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