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{'item': ['7Ob149/71', '7Ob35/76', '7Ob57/77', '7Ob10/80', '7Ob16/81', '7Ob51/81']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum10.09.1971 Geschäftszahl7Ob149/71; 7Ob35/76; 7Ob57/77; 7Ob10/80; 7Ob16/81; 7Ob51/81 NormAKHB Art8 Abs1 Z1; StVO 1960 §4 Abs2; RechtssatzDie Verpflichtung, einen Unfall mit Personenschaden sofort der nächsten Polizeidienststelle oder Gendarmeriedienststelle zu melden, ist an sich nicht übertragbar. Der Verpflichtete darf sich aber dann eines Boten bedienen, wenn er sich von dessen Verläßlichkeit überzeugt hat. Diese Überzeugung verschafft sich der Meldepflichtige nicht, wenn er von einem ihm unbekannten Kraftwagenlenker weder den Namen noch das Fahrzeugkennzeichen festhält. Die Meldepflicht eines Personenschadenunfalles besteht sofort, das heißt spätestens nach der Hilfeleistung (ärztliche Versorgung). Eine erst nach sieben Stunden nach dem Unfall, trotz zahlreicher vorheriger Verständigungsmöglichkeiten erfolgende Meldung verstößt daher gegen § 4 Abs 2 StVO.Die Verpflichtung, einen Unfall mit Personenschaden sofort der nächsten Polizeidienststelle oder Gendarmeriedienststelle zu melden, ist an sich nicht übertragbar. Der Verpflichtete darf sich aber dann eines Boten bedienen, wenn er sich von dessen Verläßlichkeit überzeugt hat. Diese Überzeugung verschafft sich der Meldepflichtige nicht, wenn er von einem ihm unbekannten Kraftwagenlenker weder den Namen noch das Fahrzeugkennzeichen festhält. Die Meldepflicht eines Personenschadenunfalles besteht sofort, das heißt spätestens nach der Hilfeleistung (ärztliche Versorgung). Eine erst nach sieben Stunden nach dem Unfall, trotz zahlreicher vorheriger Verständigungsmöglichkeiten erfolgende Meldung verstößt daher gegen Paragraph 4, Absatz 2, StVO. VwGH vom 23.06.1969, 460/68; Veröff: KJ 1970,75 EntscheidungstexteTE OGH 1971/09/10 7 Ob 149/71 Beisatz: Hier: Art 8 Abs 1 Z 1 AKHB. (T1)Beisatz: Hier: Artikel 8, Absatz eins, Ziffer eins, AKHB. (T1) TE OGH 1976/06/03 7 Ob 35/76 Beis wie T1; Veröff: VersR 1977,535 GlRS VwGH vom 28.04.1976, 1434/75; Veröff: ZVR 1977/117 S 175 TE OGH 1977/11/03 7 Ob 57/77 nur: Die Meldepflicht eines Personenschadenunfalles besteht sofort, das heißt spätestens nach der Hilfeleistung (ärztliche Versorgung). (T2) Beis wie T1 Auch; VwGH vom 10.10.1977, 1267/77; nur: Die Verpflichtung, einen Unfall mit Personenschaden sofort der nächsten Polizeidienststelle oder Gendarmeriedienststelle zu melden, ist an sich nicht übertragbar. Der Verpflichtete darf sich aber dann eines Boten bedienen, wenn er sich von dessen Verläßlichkeit überzeugt hat. Diese Überzeugung verschafft sich der Meldepflichtige nicht, wenn er von einem ihm unbekannten Kraftwagenlenker weder den Namen noch das Fahrzeugkennzeichen festhält. (T3) Veröff: ZVR 1979/115 S 134 TE OGH 1980/02/28 7 Ob 10/80 nur T2; Beisatz: Stand einer Anzeigeerstattung durch den Kraftfahrzeuglenker ein für ihn unüberwindliches Hindernis entgegen (zB die Hilfeleistung für den Verletzten, oder wie hier, eine durch starke Alkoholisierung und Unfallschock bewirkte vorübergehende Unzurechnungsfähigkeit), so hat er sofort nach dem Wegfall dieses Hindernisses bei der nächsten Polizeidienststelle oder Gendarmeriedienststelle die Anzeige zu erstatten. (T4) TE OGH 1981/04/09 7 Ob 16/81 nur T2; Beis wie T4; Veröff: VersR 1982,564 = ZVR 1982/117 S 88 TE OGH 1982/04/15 7 Ob 51/81 nur T2; Beis wie T4; Veröff: ZVR 1983/296 S 333 = VersR 1984,647 RechtssatznummerRS0074503

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.