RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0020799 Entscheidungsdatum15.09.1971 Geschäftszahl5Ob206/71; 7Ob167/72; 7Ob268/72; 4Ob584/78 (4Ob585/78); 3Ob519/82 (3Ob520/82); 5Ob692/82; 2Ob582/89; 7Ob504/90; 9Ob2278/96g; 9Ob348/98m; 6Ob73/06p; 2Ob149/06k; 4Ob191/10g; 8Ob90/10h; 2Ob215/10x; 3Ob47/13b; 4Ob18/21g; 3Ob181/21w NormABGB §1096 A1; ABGB §1096 C Rechtssatz§ 1096 ABGB setzt voraus, dass die Bestandsache bei der Übergabe oder während der Bestandzeit eine gänzliche oder teilweise, beim Vertragsabschluss nicht berücksichtigte Unbrauchbarkeit aufweist.Paragraph 1096, ABGB setzt voraus, dass die Bestandsache bei der Übergabe oder während der Bestandzeit eine gänzliche oder teilweise, beim Vertragsabschluss nicht berücksichtigte Unbrauchbarkeit aufweist. EntscheidungstexteTE OGH 1971-09-15 5 Ob 206/71 Veröff: EvBl 1972/74 S 128 = ImmZ 1972,168 = MietSlg 23130 TE OGH 1972-08-30 7 Ob 167/72 Veröff: MietSlg 24139 TE OGH 1972-12-13 7 Ob 268/72 Veröff: MietSlg 24140 TE OGH 1979-03-13 4 Ob 584/78 TE OGH 1982-04-28 3 Ob 519/82 Beisatz: Nur falls dem Bestandnehmer der mangelhafte Zustand der Bestandsache bei Vertragsabschluss bekannt war, tritt eine Minderung des Bestandzinses deshalb nicht ein, weil in diesem Fall die Vereinbarung eines Mietzinses trotz Kenntnis von Zinsbefreiungsvoraussetzungen oder Zinsminderungsvoraussetzungen, die von Anfang an vorliegen, als Verzicht auf die Zinsbefreiung beziehungsweise Zinsminderung anzusehen ist (vgl MietSlg 24140). (T1)Beisatz: Nur falls dem Bestandnehmer der mangelhafte Zustand der Bestandsache bei Vertragsabschluss bekannt war, tritt eine Minderung des Bestandzinses deshalb nicht ein, weil in diesem Fall die Vereinbarung eines Mietzinses trotz Kenntnis von Zinsbefreiungsvoraussetzungen oder Zinsminderungsvoraussetzungen, die von Anfang an vorliegen, als Verzicht auf die Zinsbefreiung beziehungsweise Zinsminderung anzusehen ist vergleiche MietSlg 24140). (T1) TE OGH 1983-02-22 5 Ob 692/82 Beisatz: Hier: Kran (T2) TE OGH 1990-01-10 2 Ob 582/89 TE OGH 1990-06-07 7 Ob 504/90 Beis wie T1 TE OGH 1996-12-04 9 Ob 2278/96g Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 1999-02-10 9 Ob 348/98m Auch; Beisatz: Umsatzrückgänge in dem im Mietobjekt betriebenen Geschäft aufgrund während der Bestandzeit durchgeführter kommunaler Gleisverlegungsarbeiten rechtfertigen aber keine Zinsminderung. (T3) TE OGH 2006-05-24 6 Ob 73/06p Vgl; Beis wie T1 nur: Nur falls dem Bestandnehmer der mangelhafte Zustand der Bestandsache bei Vertragsabschluss bekannt war, tritt eine Minderung des Bestandzinses nicht ein. (T4) Beisatz: Eine bereits vor Besichtigung oder in Unkenntnis des Mangels abgegebene Bestätigung über eine Übergabe in ordnungsgemäßem Zustand nimmt nicht den Zinsminderungsanspruch. Andernfalls würde das in § 1096 ABGB statuierte Verbot eines Vorausverzichts auf die Zinsbefreiung unterlaufen. (T5)Beisatz: Eine bereits vor Besichtigung oder in Unkenntnis des Mangels abgegebene Bestätigung über eine Übergabe in ordnungsgemäßem Zustand nimmt nicht den Zinsminderungsanspruch. Andernfalls würde das in Paragraph 1096, ABGB statuierte Verbot eines Vorausverzichts auf die Zinsbefreiung unterlaufen. (T5) TE OGH 2006-12-21 2 Ob 149/06k Auch TE OGH 2011-03-23 4 Ob 191/10g Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Schließt der Mieter in einem Verfahren zur Überprüfung des Hauptmietzinses wegen Unbrauchbarkeit der Wohnung einen Vergleich, in dem der Mietzins auf jenen nach § 15a Abs 3 Z 4 MRG (Kategorie „D unbrauchbar“) herabgesetzt wird, ist eine weitere Mietzinsminderung nach § 1096 ABGB ausgeschlossen (vgl RS0126875). (T6)Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Schließt der Mieter in einem Verfahren zur Überprüfung des Hauptmietzinses wegen Unbrauchbarkeit der Wohnung einen Vergleich, in dem der Mietzins auf jenen nach Paragraph 15 a, Absatz 3, Ziffer 4, MRG (Kategorie „D unbrauchbar“) herabgesetzt wird, ist eine weitere Mietzinsminderung nach Paragraph 1096, ABGB ausgeschlossen vergleiche RS0126875). (T6) Veröff: SZ 2011/35 TE OGH 2011-07-15 8 Ob 90/10h Vgl; Beis wie T4; Veröff: SZ 2011/91 TE OGH 2012-02-27 2 Ob 215/10x Vgl; Beisatz: Die Zinsminderung tritt nicht nur wegen nach Übergabe auftretender Mängel ein, sondern auch wegen Mängeln, die schon bei der Übergabe vorhanden sind ein. (T7) Veröff: SZ 2012/20 TE OGH 2013-06-19 3 Ob 47/13b Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier keine vorbehaltlose Übernahme des Bestandgegenstands mangels Kenntnis der Unbrauchbarkeit seitens beider Parteien. (T8) TE OGH 2021-05-27 4 Ob 18/21g Vgl; Beis wie T1 TE OGH 2021-12-22 3 Ob 181/21w European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1971:RS0020799
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