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{'item': ['1Ob198/71', '5Ob155/74', '1Ob652/92', '6Ob37/02p', '2Ob39/14w', '2Ob125/15v', '2Ob185/15t', '2Ob144/16i', '2Ob142/18y']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0012910 Entscheidungsdatum16.09.1971 Geschäftszahl1Ob198/71; 5Ob155/74; 1Ob652/92; 6Ob37/02p; 2Ob39/14w; 2Ob125/15v; 2Ob185/15t; 2Ob144/16i; 2Ob142/18y NormABGB §785 Abs3; ABGB §956 RechtssatzDie Schenkung ist "gemacht", wenn ein formgerechter Schenkungsvertrag abgeschlossen worden ist; der Zeitpunkt der Erfüllung ist gleichgültig. Die zweijährige Frist des § 785 ABGB beginnt daher nicht mit der Leistung - wie die des deutschen Rechtes (§ 2325 III BGB) - sondern schon mit der Vertragsschließung (Ehrenzweig 2 II/2, § 531 §§ 594, 595, Weiß in Klang 2 III, 914).Die Schenkung ist "gemacht", wenn ein formgerechter Schenkungsvertrag abgeschlossen worden ist; der Zeitpunkt der Erfüllung ist gleichgültig. Die zweijährige Frist des Paragraph 785, ABGB beginnt daher nicht mit der Leistung - wie die des deutschen Rechtes (Paragraph 2325, römisch drei BGB) - sondern schon mit der Vertragsschließung (Ehrenzweig 2 II/2, Paragraph 531, Paragraphen 594, 595,, Weiß in Klang 2 römisch drei, 914). EntscheidungstexteTE OGH 1971-09-16 1 Ob 198/71 Veröff: SZ 44/137 = EvBl 1972/184 S 348 TE OGH 1974-09-04 5 Ob 155/74 nur: Die Schenkung ist "gemacht", wenn ein formgerechter Schenkungsvertrag abgeschlossen worden ist. (T1) Beisatz: Hier Verzichtserklärung. (T2) TE OGH 1992-12-15 1 Ob 652/92 nur T1; Beisatz: Der Zeitpunkt der Erfüllung ist gleichgültig. (T3) TE OGH 2002-04-18 6 Ob 37/02p Vgl TE OGH 2014-09-11 2 Ob 39/14w Abweichend; Beisatz: Hier: Im Fall einer umfassenden und weitreichenden Beschneidung des übertragenen Eigentums durch Fruchtgenuss samt Veräußerungs‑ und Belastungsverbot ist im Sinne der Vermögensopfertheorie davon auszugehen, dass bis zum Wegfall der Einschränkungen durch den Tod der Geschenkgeberin, die den Genuss der geschenkten Sache vorher nicht aufgegeben hatte, die Schenkung iSd § 785 Abs 3 ABGB noch nicht „gemacht“ wurde und daher die dort normierte Frist noch nicht zu laufen begonnen hat. (T4)Abweichend; Beisatz: Hier: Im Fall einer umfassenden und weitreichenden Beschneidung des übertragenen Eigentums durch Fruchtgenuss samt Veräußerungs‑ und Belastungsverbot ist im Sinne der Vermögensopfertheorie davon auszugehen, dass bis zum Wegfall der Einschränkungen durch den Tod der Geschenkgeberin, die den Genuss der geschenkten Sache vorher nicht aufgegeben hatte, die Schenkung iSd Paragraph 785, Absatz 3, ABGB noch nicht „gemacht“ wurde und daher die dort normierte Frist noch nicht zu laufen begonnen hat. (T4) Beisatz: Ausführliche Darstellung von österr. und deutscher Judikatur und Lehre zur „Vermögensopfertheorie“. (T5) TE OGH 2015-08-06 2 Ob 125/15v Abweichend; Beis wie T4; Beisatz: An der Entscheidung 2 Ob 39/14w ist im Kern festzuhalten. § 785 Abs 3 Satz 2 ABGB ist bei Schenkung einer Liegenschaft nicht anwendbar, wenn die Schenkung unter Widerrufsvorbehalt erfolgt oder sich der Geschenkgeber alle Nutzungen der geschenkten Sache in Form eines dinglichen Fruchtgenussrechts zurückbehält. In einem solchen Fall tritt das (für den Fristbeginn maßgebende) „Vermögensopfer“ erst mit dem Tod oder einem wirksamen Verzicht des Geschenkgebers auf diese Rechte ein. Unerheblich sind demgegenüber die Vereinbarung eines Belastungs- und „Veräußerungsverbots“ und die tatsächliche Ausübung oder Nichtausübung eines Widerrufs- oder Nutzungsrechts. (T6); Veröff: SZ 2015/78Abweichend; Beis wie T4; Beisatz: An der Entscheidung 2 Ob 39/14w ist im Kern festzuhalten. Paragraph 785, Absatz 3, Satz 2 ABGB ist bei Schenkung einer Liegenschaft nicht anwendbar, wenn die Schenkung unter Widerrufsvorbehalt erfolgt oder sich der Geschenkgeber alle Nutzungen der geschenkten Sache in Form eines dinglichen Fruchtgenussrechts zurückbehält. In einem solchen Fall tritt das (für den Fristbeginn maßgebende) „Vermögensopfer“ erst mit dem Tod oder einem wirksamen Verzicht des Geschenkgebers auf diese Rechte ein. Unerheblich sind demgegenüber die Vereinbarung eines Belastungs- und „Veräußerungsverbots“ und die tatsächliche Ausübung oder Nichtausübung eines Widerrufs- oder Nutzungsrechts. (T6); Veröff: SZ 2015/78 TE OGH 2016-02-25 2 Ob 185/15t Abweichend; Beis wie T6 TE OGH 2016-09-29 2 Ob 144/16i Abweichend, Beis wie T4; Beis ähnlich wie T6; Beisatz: Wird dem Geschenkgeber die Dienstbarkeit des Wohnungsgebrauchs samt Belastungs‑ und Veräußerungsverbot eingeräumt, ist ein Vermögensopfer selbst dann anzunehmen, wenn das zu verbüchernde Wohnungsgebrauchsrecht – rein obligatorisch – ausgedehnt wurde. (T7) Beisatz: Aus Gründen der Rechtssicherheit ist eine typisierende Betrachtung erforderlich (so schon 2 Ob 125/15v; 2 Ob 185/15t). (T8) TE OGH 2018-09-24 2 Ob 142/18y Beisatz: Wird der Vertrag unter einer aufschiebenden Bedingung abgeschlossen, deren Eintritt nicht vom Willen des Erblassers abhängt, wird das Vermögensopfer schon im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses erbracht. (T9) Beisatz: Dies trifft etwa zu, wenn die Schenkung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bedarf. (T10) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1971:RS0012910

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.