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{'item': '1Ob227/71; 1Ob71/73; 7Ob59/78 (7Ob60/78); 6Ob596/83; 1Ob554/86; 7Ob626/86; 4Ob388/87; 3Ob521/88; 6Ob686/90; 3Ob603/90; 4Ob538/91 (4Ob539/91)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0016745 Entscheidungsdatum19.11.2025 Geschäftszahl1Ob227/71; 1Ob71/73; 7Ob59/78 (7Ob60/78); 6Ob596/83; 1Ob554/86; 7Ob626/86; 4Ob388/87; 3Ob521/88; 6Ob686/90; 3Ob603/90; 4Ob538/91 (4Ob539/91); 6Ob563/92; 4Ob146/93; 1Ob524/94; 4Ob2132/96z; 4Ob214/97t; 4Ob114/98p; 1Ob135/98d; 2Ob237/98m; 9Ob293/00d; 9Ob95/01p; 6Ob48/01d; 4Ob93/02h; 16Ok7/02; 1Ob272/02k; 16Ok1/03; 9Ob6/03b; 7Ob273/03b; 16Ok20/04; 6Ob191/05i; 16Ok23/04; 7Ob287/05i; 4Ob119/07i; 16Ok6/08; 1Ob125/09b; 9Ob3/11y; 4Ob222/10s; 16Ok1/12; 4Ob134/12b; 1Ob166/12m; 3Ob70/13k; 4Ob246/14a; 7Ob171/15w; 1Ob39/17t; 4Ob13/18t; 7Ob159/17h; 4Ob207/19y; 16Ok1/21i; 3Ob144/21d; 6Ob57/22h; 9Ob24/22b; 3Ob7/24m; 5Ob34/24x; 3Ob238/23f; 3Ob10/24b; 3Ob243/23s; 9Ob3/24t; 8Ob12/24h; 8Ob7/24y; 9Ob113/24v; 7Ob165/25b NormABGB §879 BIIo KartG 1988 §35 KartG 2005 §5 Abs1 RechtssatzKontrahierungszwang besteht überall dort, wo faktische Übermacht eines Beteiligten bei bloß formaler Parität ihm die Möglichkeit der "Fremdbestimmung" über andere gibt, also insbesonders bei Inhabung einer Monopolstellung. Der Straßenverwaltung kommt eine solche Monopolstellung zu. Zum Wesen des Kontrahierungszwanges nach der Lehre Nipperdeys und der ihr folgenden Rechtsprechung und Lehre: Der Inhaber einer Monopolstellung muss, wenn ihm ein Vertragsabschluss zumutbar ist, einen guten (sachlichen) Grund für die Verweigerung eines Vertragsabschlusses haben. EntscheidungstexteTE OGH 1971-09-16 1 Ob 227/71 Veröff: SZ 44/138 = EvBl 1972/157 S 294 TE OGH 1973-05-23 1 Ob 71/73 Veröff: SZ 46/54 = ÖBl 1974,10 TE OGH 1978-10-19 7 Ob 59/78 Veröff: SZ 51/142 TE OGH 1983-06-16 6 Ob 596/83 nur: Kontrahierungszwang besteht überall dort, wo faktische Übermacht eines Beteiligten bei bloß formaler Parität ihm die Möglichkeit der "Fremdbestimmung" über andere gibt, also insbesonders bei Inhabung einer Monopolstellung. Der Straßenverwaltung kommt eine solche Monopolstellung zu. (T1) Veröff: RdW 1983,72 TE OGH 1986-07-14 1 Ob 554/86 nur: Kontrahierungszwang besteht überall dort, wo faktische Übermacht eines Beteiligten bei bloß formaler Parität ihm die Möglichkeit der "Fremdbestimmung" über andere gibt, also insbesonders bei Inhabung einer Monopolstellung. Zum Wesen des Kontrahierungszwanges nach der Lehre Nipperdeys und der ihr folgenden Rechtsprechung und Lehre: Der Inhaber einer Monopolstellung muss, wenn ihm ein Vertragsabschluss zumutbar ist, einen guten (sachlichen) Grund für die Verweigerung eines Vertragsabschlusses haben. (T2) Veröff: SZ 59/130 = EvBl 1987/6 S 47 = JBl 1987,36 TE OGH 1986-09-18 7 Ob 626/86 Auch; nur T1; Veröff: ÖZW 1987,60 (P. Bydlinski) TE OGH 1987-12-15 4 Ob 388/87 Auch; nur T2; Beisatz: Eine Mitteilungspflicht kann nicht darauf gegründet werden, dass jemand allein in Kenntnis irgendeiner Tatsache ist. Die Mitteilung eines Vorhabens (hier: Veranstaltungsprogramm) kann nicht der Lieferung eines "lebenswichtigen Gutes" oder einer Leistung des "allgemeinen Bedarfs" gleichgehalten werden, zu deren Erbringung ein Unternehmer allenfalls verpflichtet sein kann. (T3) Veröff: JBl 1988,454 = ÖBl 1989,19 TE OGH 1988-04-27 3 Ob 521/88 Auch; Beisatz: Hier: Verweigerung der Genehmigung zur Aufstellung von mehr als einem Verkaufsständer vor einem Gericht auf öffentlichem Straßengrund ist sachlich gerechtfertigt. (T4) TE OGH 1990-11-07 6 Ob 686/90 Veröff: EvBl 1991/66 S 312 TE OGH 1990-10-24 3 Ob 603/90 nur T2; Veröff: SZ 63/190 = JBl 1992,178 TE OGH 1991-09-10 4 Ob 538/91 nur T2; Veröff: RdW 1992,108 = ecolex 1992,18 TE OGH 1992-12-18 6 Ob 563/92 nur T1; Veröff: SZ 65/166 = ÖZW 1993,55 TE OGH 1993-11-30 4 Ob 146/93 Beisatz: Versorgungsbetriebe der öffentlichen Hand sind in der Regel Monopolunternehmen. Für sie kann auch insoweit eine Verpflichtung zum Vertragsabschluss bestehen, als die Weigerung zu kontrahieren der sie betreffenden Pflicht zur Gleichbehandlung widerspricht (Linzer Straßenbahn). (T5) TE OGH 1994-05-30 1 Ob 524/94 Beis wie T5 TE OGH 1996-08-12 4 Ob 2132/96z nur: Kontrahierungszwang besteht überall dort, wo faktische Übermacht eines Beteiligten bei bloß formaler Parität ihm die Möglichkeit der "Fremdbestimmung" über andere gibt. (T6) Beisatz: Ansonsten besteht Kontrahierungszwang als Ausnahme vom Prinzip der Abschlussfreiheit nur in den vom Gesetz geregelten Fällen. (T7) Veröff: SZ 69/176 TE OGH 1997-09-09 4 Ob 214/97t Vgl auch; Veröff: SZ 70/173 TE OGH 1998-05-05 4 Ob 114/98p Auch TE OGH 1998-06-30 1 Ob 135/98d Auch; nur T6; Beis wie T7; Beisatz: Entbehren Unternehmen der öffentlichen Hand einer Monopolstellung, sind sie dennoch soweit zum Vertragsabschluss verhalten, als dessen Verweigerung ihrer Pflicht zur Gleichbehandlung widerspräche. Der Vertragsabschluss darf jedenfalls nicht aus unsachlichen Gründen verweigert werden. (T8) TE OGH 1998-09-24 2 Ob 237/98m nur T2; Beisatz: Die Österreichische Lotterien Gesellschaft mbH kann aus sachlich gerechtfertigen Gründen einen Vertragsabschluss verweigern. (T9) TE OGH 2001-01-10 9 Ob 293/00d Vgl auch; nur: Der Inhaber einer Monopolstellung muss, wenn ihm ein Vertragsabschluss zumutbar ist, einen guten (sachlichen) Grund für die Verweigerung eines Vertragsabschlusses haben. (T10) Beisatz: Hier: Verstöße gegen die Marktordnung als sachlicher Grund für die Verweigerung des Abschlusses eines neuen Bestandvertrages. (T11) TE OGH 2001-05-09 9 Ob 95/01p nur T6 TE OGH 2002-01-31 6 Ob 48/01d nur T2; Beisatz: Der Monopolist kann nicht gezwungen werden, jeden von einem Dritten gewünschten Vertrag abzuschließen; er kann vielmehr aus sachlich gerechtfertigten Gründen einen Vertragsabschluss ablehnen. (T12) Veröff: SZ 2002/15 TE OGH 2002-04-22 4 Ob 93/02h Vgl auch; nur: Kontrahierungszwang besteht überall dort, wo faktische Übermacht eines Beteiligten bei bloß formaler Parität ihm die Möglichkeit der "Fremdbestimmung" über andere gibt, also insbesonders bei Inhabung einer Monopolstellung. (T13) Beisatz: Hier: Filmverleihgesellschaft wie auch in 4 Ob 214/97t. (T14) TE OGH 2002-12-16 16 Ok 7/02 nur T2; Beis wie T12; Beisatz: Gleiches gilt für marktbeherrschende Unternehmer; Dritter begehrt Vertragsabschluss zu ungünstigeren Preisbedingungen als die Mitbewerber zu zahlen bereit waren. (T15) TE OGH 2003-02-24 1 Ob 272/02k Auch; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Bundesbetreuung von Asylanten. (T16) Beisatz: Ein Unternehmer, der bestimmte Leistungen öffentlich in Aussicht stellte, darf einem Interessenten des angesprochenen Personenkreises ohne zumutbare Ausweichmöglichkeiten die zur Befriedigung seines Bedarfs nötige einschlägige Leistung und den sie vorbereitenden Vertragsabschluss nicht ohne sachlich gerechtfertigten Grund verweigern, wenn es sich um einen "'Normalbedarf'" oder "'Notbedarf'" handelt. (T17) Veröff: SZ 2003/17 TE OGH 2003-03-10 16 Ok 1/03 Vgl; Beisatz: Ein Monopolist oder ein marktbeherrschendes Unternehmen kann nicht gezwungen werden, jeden von einem Dritten gewünschten Vertrag abzuschließen; er kann vielmehr aus sachlich gerechtfertigten Gründen einen Vertragsabschluss ablehnen. Die Beibringung einer Bankgarantie kann aus Wirtschaftlichkeitserwägungen und Sicherheitserwägungen verlangt werden. (T18) TE OGH 2003-05-07 9 Ob 6/03b nur T6; Beis wie T9; Beis wie T12 TE OGH 2003-11-19 7 Ob 273/03b Auch; nur T13; Beis wie T12; Beisatz: Die Pflicht zum Vertragsabschluss wird insbesondere auch dort bejaht, wo ein Unternehmen seine Monopolstellung durch Verweigerung des Vertragsabschlusses sittenwidrig ausnützt. (T19) TE OGH 2005-04-04 16 Ok 20/04 Vgl; Beis wie T18 nur: Ein Monopolist oder ein marktbeherrschendes Unternehmen kann nicht gezwungen werden, jeden von einem Dritten gewünschten Vertrag abzuschließen; er kann vielmehr aus sachlich gerechtfertigten Gründen einen Vertragsabschluss ablehnen. (T20) Beisatz: Hier: Nicht hinreichende sachliche Begründung für eine Nichtbelieferung eines marktbeherrschenden Filmverleihunternehmens an das nachfragende Kinounternehmen. (T21) TE OGH 2005-10-06 6 Ob 191/05i nur T1; Beisatz: Der Monopolist muss, wenn ihm ein Vertragsabschluss zumutbar ist, einen guten (sachlichen) Grund für die Verweigerung eines Vertragsabschlusses haben. (T22) Beisatz: Hier: Kontrahierungszwang besteht auch für einen Gestattungsvertrag über die Aufstellung eines Warenständers auf öffentlichem Gut. (T23) TE OGH 2005-12-20 16 Ok 23/04 Vgl; Beis wie T20 TE OGH 2005-12-14 7 Ob 287/05i TE OGH 2007-07-10 4 Ob 119/07i Auch; Beis ähnlich wie T5 TE OGH 2008-07-16 16 Ok 6/08 nur T10; Beis wie T21 TE OGH 2009-10-13 1 Ob 125/09b nur T6; Beis wie T19; Beis wie T22 Beisatz: Hier: Hier zum Kontrahierungszwang eines Vereins gegenüber Aufnahmewerbern. (T24) Bem: Siehe dazu auch RS125579. (T25) Veröff: SZ 2009/135 TE OGH 2011-03-30 9 Ob 3/11y nur T10; Beis wie T12 TE OGH 2011-04-12 4 Ob 222/10s Vgl auch; Beis ähnlich wie T12; Beisatz: Verwertungsgesellschaften sind nicht zur Rechteeinräumung nach § 17 Abs 1 VerwGesG verpflichtet, wenn ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt (hier: jahrelanger beträchtlicher Zahlungsrückstand). (T26)Vgl auch; Beis ähnlich wie T12; Beisatz: Verwertungsgesellschaften sind nicht zur Rechteeinräumung nach Paragraph 17, Absatz eins, VerwGesG verpflichtet, wenn ein sachlich gerechtfertigter Grund vorliegt (hier: jahrelanger beträchtlicher Zahlungsrückstand). (T26) Veröff: SZ 2011/46 TE OGH 2012-10-11 16 Ok 1/12 Vgl; Beisatz: Nicht monopolistische Unternehmen der öffentlichen Hand sind soweit zum Vertragsabschluss verhalten, als dessen Verweigerung ihrer Pflicht zur Gleichbehandlung widerspräche. (T27) TE OGH 2012-12-17 4 Ob 134/12b Vgl auch; Beis wie T17; Beisatz: Und der Interessent Willens und in der Lage ist, die Leistung zu den gewöhnlichen Bedingungen zu erwerben. (T28) Beisatz: Zum „Normalbedarf“ gehört auch die Sicherung der ungestörten normalen Berufsausübung, die jedermann für sich selbst in Anspruch nimmt. (T29) Beisatz: Dieser Kontrahierungszwang trifft Anbieter von Waren und Dienstleistungen, nicht jedoch (allenfalls alleinige) Nachfrager nach Waren oder Dienstleistungen (Monopsonisten). (T30) Beisatz: Tritt die öffentliche Hand als Nachfrager auf, ist sie zwar den Vorschriften des Vergaberechts unterworfen sie unterliegt aber keinem Kontrahierungszwang. (T31) TE OGH 2012-10-11 1 Ob 166/12m nur T1 TE OGH 2013-12-19 3 Ob 70/13k Auch; Beis wie T12 TE OGH 2015-08-11 4 Ob 246/14a Vgl; Beis wie T4; Beis wie T8; nur T10 TE OGH 2015-11-19 7 Ob 171/15w nur T13; Beis wie T8 TE OGH 2017-04-26 1 Ob 39/17t nur T13; Beis wie T19; Beis wie T20; Beisatz: Spiegelbildlich muss daher auch ein sachlicher Grund für die Kündigung eines schon bestehenden Vertrags vorliegen. Daran ändert auch eine formal im Vertrag enthaltene Vereinbarung über ein ordentliches Kündigungsrecht nichts. (T32) TE OGH 2018-02-20 4 Ob 13/18t Auch TE OGH 2018-02-21 7 Ob 159/17h Vgl; nur T10 TE OGH 2019-11-26 4 Ob 207/19y Vgl; Beisatz: Im Verhältnis zu Gebietskörperschaften, die im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung tätig werden, kommt ein weiterer Rechtsgrund für einen Kontrahierungszwang in Betracht, der in der Verpflichtung zur Gleichbehandlung gesehen wird. Liegt eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots vor und wird ein Wirtschaftsteilnehmer durch eine Leistungsverweigerung unsachlich benachteiligt, so kann dies zu einem Kontrahierungszwang führen. (T33) TE OGH 2021-10-12 16 Ok 1/21i Beis wie T20 TE OGH 2021-11-25 3 Ob 144/21d Beisatz: Hier: Das Verfahren hat keine derartigen Umstände für eine Verpflichtung der Klägerin als Gebietskörperschaft zum Abschluss eines Mietvertrags mit der Beklagten ergeben. (T34) TE OGH 2022-04-06 6 Ob 57/22h Vgl; Beis wie T12; Beis wie T20 TE OGH 2022-04-27 9 Ob 24/22b Vgl; Beis wie T12; Beis wie T20 TE OGH 2024-04-17 3 Ob 7/24m Beisatz wie T10 TE OGH 2024-04-22 5 Ob 34/24x Beisatz wie T10 TE OGH 2024-04-17 3 Ob 238/23f Beisatz wie T10 TE OGH 2024-04-17 3 Ob 10/24b nur T10 TE OGH 2024-04-17 3 Ob 243/23s Beisatz wie T10 TE OGH 2024-05-16 9 Ob 3/24t nur T10 TE OGH 2024-05-22 8 Ob 12/24h nur T10 TE OGH 2024-05-22 8 Ob 7/24y nur T10 Beisatz: Hier: Freie Auswahlmöglichkeit des Verbrauchers aus verschiedenen Stromanbietern. (T35) TE OGH 2025-05-27 9 Ob 113/24v Beisatz: Hier: Ein Kreditgeber unterliegt keinem Kontrahierungszwang. (T36) TE OGH 2025-11-19 7 Ob 165/25b vgl; nur T2; nur T10; nur T13; Beisatz wie T35 Beisatz: Allerdings darf selbst ein Unternehmen aus dem Bereich der Daseinsvorsorge ein Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund mittels außerordentlicher Änderungskündigung beenden, um mit den betroffenen Kunden neue Verträge mit angemessenen Bedingungen abzuschließen, die dem Monopolisten einen kostendeckenden Betrieb ermöglichen. (T37) Beisatz: Hier: Stromliefervertrag. (T38) Beisatz: Für die hier vorliegende Konstellation der Stromversorgung steht es dem Verbraucher bereits infolge der bestehenden Liberalisierung des Strommarkts – unabhängig von möglicherweise in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht bestehendem Verbesserungsbedarf – ohnehin frei, aus verschiedenen Stromanbietern zu wählen. (T39) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1971:RS0016745

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