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{'item': '1Ob239/71; 1Ob62/73; 5Ob164/75; 1Ob516/76; 1Ob653/78; 5Ob688/81; 1Ob768/81; 5Ob722/82; 6Ob642/83; 1Ob526/88; 8Ob602/89; 8Ob661/90; 2Ob528/94

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0011878 Entscheidungsdatum11.11.2025 Geschäftszahl1Ob239/71; 1Ob62/73; 5Ob164/75; 1Ob516/76; 1Ob653/78; 5Ob688/81; 1Ob768/81; 5Ob722/82; 6Ob642/83; 1Ob526/88; 8Ob602/89; 8Ob661/90; 2Ob528/94; 4Ob2313/96t; 1Ob120/98y; 1Ob36/00a; 4Ob106/12k; 5Ob55/13v; 1Ob138/25p NormABGB §521 E ABGB §521 F ABGB §863 EI ABGB §863 FI ABGB §1098 IIdABGB §1098 römisch zwei d RechtssatzEine Erweiterung von Rechten kann nur vermutet werden, wenn das Verhalten der Beteiligten bei Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund daran zu zweifeln übriglässt. Die Prüfung dieser Frage ist unter Berücksichtigung der Übung des redlichen Verkehrs nach objektiven Maßstäben vorzunehmen. Die Erweiterung eines Gebrauchsrechtes kann somit nur dann vermutet werden, wenn die Erweiterung vom Eigentümer jahrelang widerspruchslos hingenommen wurde, dieser aber nach dem Verhalten des Gebrauchsberechtigten annehmen musste, dass er tatsächlich mit der erweiterten Benützung ein Recht in Anspruch nimmt. EntscheidungstexteTE OGH 1971-09-16 1 Ob 239/71 MietSlg 23044 TE OGH 1973-04-04 1 Ob 62/73 TE OGH 1975-10-14 5 Ob 164/75 MietSlg 27178 TE OGH 1976-05-12 1 Ob 516/76 MietSlg 28138 TE OGH 1978-10-11 1 Ob 653/78 TE OGH 1981-11-17 5 Ob 688/81 Auch; Beisatz: Bestandrecht (T1) TE OGH 1981-12-16 1 Ob 768/81 nur: Eine Erweiterung von Rechten kann nur vermutet werden, wenn das Verhalten der Beteiligten bei Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund daran zu zweifeln übriglässt. Die Prüfung dieser Frage ist unter Berücksichtigung der Übung des redlichen Verkehrs vorzunehmen. Die Erweiterung eines Gebrauchsrechtes kann somit nur dann vermutet werden, wenn die Erweiterung vom Eigentümer jahrelang widerspruchslos hingenommen wurde, dieser aber nach dem Verhalten des Gebrauchsberechtigten annehmen musste, dass er tatsächlich mit der erweiterten Benützung ein Recht in Anspruch nimmt. (T2) Beis wie T1; Beisatz: Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Eigentümer vom erweiterten Gebrauch hätte wissen müssen, sondern nur, ob er tatsächlich davon Kenntnis hatte. (T3) TE OGH 1982-10-12 5 Ob 722/82 Auch TE OGH 1983-07-14 6 Ob 642/83 TE OGH 1988-03-16 1 Ob 526/88 nur: Eine Erweiterung von Rechten kann nur vermutet werden, wenn das Verhalten der Beteiligten bei Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund daran zu zweifeln übriglässt. (T4) Beisatz: Fortsetzung eines Bestandverhältnisses (T5) TE OGH 1989-05-31 8 Ob 602/89 Beisatz: Hier: Keine Erweiterung des Bestandobjekts auf Errichtung von Abstellplätzen für Kraftfahrzeuge durch die Unterlassung von Abwehrmaßnahmen gegen eigenmächtig und unentgeltlich abgestellte Fahrzeuge. (T6) JBl 1989,722 TE OGH 1990-10-30 8 Ob 661/90 Vgl; Beisatz: Eine konkludente Vertragsausdehnung ist trotz vereinbarter Schriftform für Vertragsänderungen möglich, gleichgültig wie die Formabrede gefasst ist, sofern es sich nur um eine beiderseits gewollte Übereinkunft handelt. (T7) WBl 1991/42 S 54 TE OGH 1994-04-28 2 Ob 528/94 Beisatz: Konkludente Vertragsänderung. (T8) TE OGH 1996-11-12 4 Ob 2313/96t Vgl; Beisatz: Eine (konkludente) Erweiterung der im Mietvertrag vereinbarten Rechte setzt eine langjährige Überlassung ohne Vorbehalt oder eine Duldung des Gebrauchs ohne zusätzliches Entgelt voraus. (T9) Beisatz: Hier: Abstellflächen für PKW in einer Wohnhausanlage. (T10) TE OGH 1998-04-28 1 Ob 120/98y Vgl auch; Beis wie T3 TE OGH 2000-10-06 1 Ob 36/00a Auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Sondervereinbarungen in Bestandverträgen. (T11) TE OGH 2012-09-18 4 Ob 106/12k TE OGH 2013-07-16 5 Ob 55/13v Vgl; Beis wie T9 TE OGH 2025-11-11 1 Ob 138/25p vgl; Beisatz wie T4; Beisatz wie T7; Beisatz wie T9 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1971:RS0011878

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.