RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0042173 Entscheidungsdatum26.03.2025 Geschäftszahl1Ob239/71; 1Ob77/73; 6Ob262/74; 4Ob543/75; 6Ob724/78; 3Ob525/79; 7Ob677/79; 6Ob654/81; 1Ob720/81; 7Ob635/81; 9ObA166/90; 1Ob548/90; 6Ob653/90; 3Ob1565/91; 3Ob1018/92; 4Ob1568/95; 9ObA88/98a; 6Ob205/97h; 10Ob295/00f; 8Ob19/02f; 5Ob266/01f; 6Ob82/02f; 9ObA119/03w; 8Ob42/04s; 10ObS38/05v; 10ObS41/05k; 6Ob72/05i; 8Ob121/07p; 9ObA73/08p; 9Ob50/08f; 17Ob21/09a; 7Ob45/10h; 3Ob217/11z; 3Ob126/13w; 7Ob238/13w; 5Ob113/14z; 8ObA79/14x; 1Ob43/15b; 6Ob85/16t; 9ObA101/16t; 9ObA139/17g; 5Ob78/18h; 6Ob50/24g NormZPO §499 ZPO §503 Z2 C2c RechtssatzDas Berufungsgericht ist zwar an seine in einem Aufhebungsbeschluss ausgesprochene Rechtsansicht gebunden, jedoch kann eine Abweichung von einer in einem Aufhebungsbeschluss ausgesprochenen Rechtsansicht niemals einen Revisionsgrund bilden, weil die Bindungsvorschrift des § 499 Abs 2 ZPO nur in Bezug auf die rechtliche Beurteilung besteht, die rechtliche Beurteilung aber letztlich dem Revisionsgericht zusteht, so dass es gleichgültig ist, ob das BerG von seiner ursprünglichen Rechtsabsicht abgegangen ist, wenn nur die Rechtsansicht in der zweiten Berufungsentscheidung die richtige ist.Das Berufungsgericht ist zwar an seine in einem Aufhebungsbeschluss ausgesprochene Rechtsansicht gebunden, jedoch kann eine Abweichung von einer in einem Aufhebungsbeschluss ausgesprochenen Rechtsansicht niemals einen Revisionsgrund bilden, weil die Bindungsvorschrift des Paragraph 499, Absatz 2, ZPO nur in Bezug auf die rechtliche Beurteilung besteht, die rechtliche Beurteilung aber letztlich dem Revisionsgericht zusteht, so dass es gleichgültig ist, ob das BerG von seiner ursprünglichen Rechtsabsicht abgegangen ist, wenn nur die Rechtsansicht in der zweiten Berufungsentscheidung die richtige ist. EntscheidungstexteTE OGH 1971-09-16 1 Ob 239/71 TE OGH 1973-05-23 1 Ob 77/73 TE OGH 1975-01-30 6 Ob 262/74 Auch TE OGH 1975-09-09 4 Ob 543/75 TE OGH 1978-11-23 6 Ob 724/78 Auch; Beisatz: Selbst wenn der OGH der in der zweiten Entscheidung des Berufungsgerichtes zum Ausdruck gebrachten Rechtsansicht nicht beitritt. (T1) TE OGH 1979-03-07 3 Ob 525/79 TE OGH 1979-07-05 7 Ob 677/79 TE OGH 1981-12-23 6 Ob 654/81 TE OGH 1982-01-13 1 Ob 720/81 TE OGH 1982-04-29 7 Ob 635/81 TE OGH 1990-07-11 9 ObA 166/90 Beis wie T1 TE OGH 1990-09-12 1 Ob 548/90 TE OGH 1990-09-06 6 Ob 653/90 TE OGH 1992-01-22 3 Ob 1565/91 TE OGH 1992-04-29 3 Ob 1018/92 Auch TE OGH 1995-05-09 4 Ob 1568/95 Auch TE OGH 1998-04-01 9 ObA 88/98a Auch; nur: Weil die Bindungsvorschrift des § 499 Abs 2 ZPO nur in Bezug auf die rechtliche Beurteilung besteht, die rechtliche Beurteilung aber letztlich dem Revisionsgericht zusteht, so dass es gleichgültig ist, ob das BerG von seiner ursprünglichen Rechtsabsicht abgegangen ist, wenn nur die Rechtsansicht in der zweiten Berufungsentscheidung die richtige ist. (T2)Auch; nur: Weil die Bindungsvorschrift des Paragraph 499, Absatz 2, ZPO nur in Bezug auf die rechtliche Beurteilung besteht, die rechtliche Beurteilung aber letztlich dem Revisionsgericht zusteht, so dass es gleichgültig ist, ob das BerG von seiner ursprünglichen Rechtsabsicht abgegangen ist, wenn nur die Rechtsansicht in der zweiten Berufungsentscheidung die richtige ist. (T2) TE OGH 1998-04-23 6 Ob 205/97h TE OGH 2000-11-14 10 Ob 295/00f TE OGH 2002-02-21 8 Ob 19/02f Auch TE OGH 2002-12-11 5 Ob 266/01f Auch TE OGH 2002-04-18 6 Ob 82/02f Auch TE OGH 2003-11-05 9 ObA 119/03w Auch TE OGH 2004-05-27 8 Ob 42/04s TE OGH 2005-04-12 10 ObS 38/05v Auch; Beisatz: Daraus und aus dem Umstand, dass die dritte Instanz an die Rechtsansicht eines unbekämpft gebliebenen oder unbekämpfbaren Aufhebungsbeschlusses der zweiten Instanz nicht gebunden ist, folgt, dass die Rechtskraft eines Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschlusses eine Selbstbindung nicht zu begründen vermag. (T3) TE OGH 2005-04-26 10 ObS 41/05k Auch; Beis wie T3 TE OGH 2005-07-14 6 Ob 72/05i Ähnlich; Beisatz: Ein Abgehen des Rekursgerichts von dieser Rechtsansicht bei einer neuerlichen Entscheidung ist unerheblich, weil die Rechtsfrage vom Obersten Gerichtshof unabhängig von der Entscheidung des Rekursgerichts zu lösen ist. (T4) TE OGH 2008-02-28 8 Ob 121/07p Vgl auch; Beisatz: Selbst eine Abweichung des Berufungsgerichts von seiner im ersten Rechtsgang zum Ausdruck gebrachten Rechtsansicht stellte keinen Revisionsgrund dar, weil die Rechtsfrage vom Obersten Gerichtshof unabhängig von der Entscheidung des Berufungsgerichts zu lösen ist. (T5) TE OGH 2008-07-09 9 ObA 73/08p TE OGH 2009-08-04 9 Ob 50/08f Vgl auch; Beisatz: Daher kann im zweiten Rechtsgang die im Aufhebungsbeschluss im ersten Rechtsgang zugrunde gelegte Rechtsansicht vor dem Obersten Gerichtshof bekämpft werden. (T6) TE OGH 2009-12-16 17 Ob 21/09a Auch TE OGH 2010-09-01 7 Ob 45/10h TE OGH 2012-02-22 3 Ob 217/11z Auch TE OGH 2013-08-21 3 Ob 126/13w Auch TE OGH 2014-03-19 7 Ob 238/13w Auch; Beisatz: Auch wenn das Rekursgericht an seine in einem Aufhebungsbeschluss ausgesprochene Rechtsansicht gebunden ist, ist das Abgehen davon ohne Bedeutung, wenn die Rechtsansicht, die der vom Obersten Gerichtshof zu prüfenden Entscheidung zu Grunde liegt, die richtige ist. (T7); Veröff: SZ 2014/25 TE OGH 2014-07-25 5 Ob 113/14z Auch TE OGH 2014-12-19 8 ObA 79/14x Auch TE OGH 2015-05-21 1 Ob 43/15b Vgl auch; Beis wie T6 TE OGH 2016-05-30 6 Ob 85/16t Auch; nur: Das Berufungsgericht ist zwar an seine in einem Aufhebungsbeschluss ausgesprochene Rechtsansicht gebunden, jedoch kann eine Abweichung von einer in einem Aufhebungsbeschluss ausgesprochenen Rechtsansicht niemals einen Revisionsgrund bilden, weil die Bindungsvorschrift des § 499 Abs 2 ZPO nur in Bezug auf die rechtliche Beurteilung besteht, die rechtliche Beurteilung aber letztlich dem Revisionsgericht zusteht. (T8)Auch; nur: Das Berufungsgericht ist zwar an seine in einem Aufhebungsbeschluss ausgesprochene Rechtsansicht gebunden, jedoch kann eine Abweichung von einer in einem Aufhebungsbeschluss ausgesprochenen Rechtsansicht niemals einen Revisionsgrund bilden, weil die Bindungsvorschrift des Paragraph 499, Absatz 2, ZPO nur in Bezug auf die rechtliche Beurteilung besteht, die rechtliche Beurteilung aber letztlich dem Revisionsgericht zusteht. (T8) TE OGH 2016-10-28 9 ObA 101/16t Auch; Beis wie T6 TE OGH 2018-01-30 9 ObA 139/17g TE OGH 2018-06-12 5 Ob 78/18h Beis wie T7 TE OGH 2025-03-26 6 Ob 50/24g Beisatz nur wie T4; Beisatz wie T5; nur T8 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1971:RS0042173
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