← Österreich

{'item': ['1Ob243/71', '3Ob511/77', '5Ob321/77 (5Ob322/77)', '5Ob640/78', '1Ob589/79 (1Ob590/79)', '7Ob538/81', '5Ob4/82', '11Os50/90', '1Ob606/91', '

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0028072 Entscheidungsdatum16.09.1971 Geschäftszahl1Ob243/71; 3Ob511/77; 5Ob321/77 (5Ob322/77); 5Ob640/78; 1Ob589/79 (1Ob590/79); 7Ob538/81; 5Ob4/82; 11Os50/90; 1Ob606/91; 4Ob555/94; 4Ob2024/96t; 3Ob2325/96z; 9ObA86/98g; 5Ob213/99f; 6Ob73/99z; 9ObA136/99m; 4Ob71/00w; 9ObA273/00p; 6Ob56/05m; 6Ob271/05d; 8Ob4/08h; 5Ob179/09y; 5Ob39/10m; 8ObA87/13x; 2Ob52/16k; 2Ob112/22t NormABGB §1009; GmbHG §25 Abs4 RechtssatzSelbstkontrahieren ist grundsätzlich zulässig und steht insbesondere auch dem Geschäftsführer einer GmbH zu. EntscheidungstexteTE OGH 1971-09-16 1 Ob 243/71 Veröff: SZ 44/141 = EvBl 1972/88 S 156 TE OGH 1977-04-19 3 Ob 511/77 nur: Selbstkontrahieren ist grundsätzlich zulässig. (T1) Veröff: HS 10170 TE OGH 1978-01-24 5 Ob 321/77 Beisatz: Das ist allerdings dort unzulässig, wo die Gefahr der Interessenkollision offenkundig ist, weil der andere (zudem mit einem Vetorecht ausgestattete Hälfte) Gesellschafter gegen den Abschluß dieses Vertrages Stellung genommen hat. (T2) TE OGH 1978-07-14 5 Ob 640/78 nur T1; Veröff: SZ 51/115 TE OGH 1979-06-27 1 Ob 589/79 Auch; nur T1; Beisatz: Abschluß eines Pensionsvertrages eines Gesellschafters einer OHG. (T3) Veröff: SZ 52/104 TE OGH 1981-04-09 7 Ob 538/81 nur T1; Beisatz: Keine allgemeine gesetzliche Regelung. (T4) Veröff: SZ 54/57 = GesRZ 1981,174 TE OGH 1982-03-02 5 Ob 4/82 Vgl aber; nur T1; Beis wie T4; Beisatz: Selbstkontrahieren ist zwar grundsätzlich rechtlich möglich, in der Regel aber unzulässig. (T5) Veröff: JBl 1984,315 TE OGH 1990-08-08 11 Os 50/90 Vgl auch TE OGH 1991-12-18 1 Ob 606/91 Auch; Beis wie T4; Beisatz: Selbstkontrahieren dann zulässig, wenn das Geschäft nur Vorteile für die vertretene Gesellschaft mit sich bringt, eine Gefährdung der Interessen der Gesellschaft auszuschließen ist. (T6) Veröff: SZ 64/183 = JBl 1992,319 TE OGH 1994-09-20 4 Ob 555/94 Vgl aber; nur T1; Beis wie T5; Beis wie T6 TE OGH 1996-04-16 4 Ob 2024/96t Gegenteilig; nur T1; Beisatz: Insichgeschäfte sind im allgemeinen unzulässig; sie sind nur wirksam, wenn der oder die beteiligten Machthaber damit einverstanden sind, oder wenn das Selbstkontrahieren dem Vertretenen ausschließlich rechtliche Vorteile bringt. Ferner ist das Selbstkontrahieren gestattet, wenn keine Gefahr der Schädigung des Vertretenen besteht, insbesondere wenn die Ware oder Leistung einen Marktpreis oder Börsenpreis hat. (T7) Veröff: SZ 69/90 TE OGH 1997-06-18 3 Ob 2325/96z Vgl; Beis wie T6 TE OGH 1998-04-29 9 ObA 86/98g Gegenteilig; Beisatz: Grundsätzlich verbietet § 25 Abs 4 GmbHG dem Geschäftsführer Geschäfte mit der Gesellschaft einschließlich des Selbstkontrahierens. Nicht einmal die Genehmigung der Bilanz ist ohne weiteres als konkludente Genehmigung des zunächst unwirksamen In-sich-Geschäftes anzusehen. (T8)Gegenteilig; Beisatz: Grundsätzlich verbietet Paragraph 25, Absatz 4, GmbHG dem Geschäftsführer Geschäfte mit der Gesellschaft einschließlich des Selbstkontrahierens. Nicht einmal die Genehmigung der Bilanz ist ohne weiteres als konkludente Genehmigung des zunächst unwirksamen In-sich-Geschäftes anzusehen. (T8) TE OGH 1999-10-12 5 Ob 213/99f Vgl; Veröff: SZ 72/146 TE OGH 1999-12-15 6 Ob 73/99z Gegenteilig; Beis wie T7 TE OGH 1999-11-17 9 ObA 136/99m Vgl aber; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T8 TE OGH 2000-04-12 4 Ob 71/00w Gegenteilig; Beis wie T7 nur: Sie sind nur wirksam, wenn der oder die beteiligten Machthaber damit einverstanden sind, oder wenn das Selbstkontrahieren dem Vertretenen ausschließlich rechtliche Vorteile bringt. (T9) Veröff: SZ 73/68 TE OGH 2000-12-06 9 ObA 273/00p Vgl aber; Beisatz: Das grundsätzlich unzulässige Insichgeschäft kann durch eine auch formlose schlüssige Zustimmung aller Gesellschafter saniert werden. (T10) TE OGH 2005-10-06 6 Ob 56/05m Gegenteilig; Beisatz: Grundsätzlich verbietet § 25 Abs 4 GmbHG dem Geschäftsführer einer GmbH Geschäfte mit der Gesellschaft einschließlich des Selbstkontrahierens. Insichgeschäfte des Geschäftsführers können nur durch die (formlose) Zustimmung aller Gesellschafter saniert werden. (T11)Gegenteilig; Beisatz: Grundsätzlich verbietet Paragraph 25, Absatz 4, GmbHG dem Geschäftsführer einer GmbH Geschäfte mit der Gesellschaft einschließlich des Selbstkontrahierens. Insichgeschäfte des Geschäftsführers können nur durch die (formlose) Zustimmung aller Gesellschafter saniert werden. (T11) TE OGH 2005-12-01 6 Ob 271/05d Gegenteilig; Beisatz: Ein Insichgeschäft ist zulässig, wenn der Vertretene das Rechtsgeschäft nachträglich genehmigt, etwa dadurch, dass er sich die Vorteile daraus zuwendet. (T12) Veröff: SZ 2005/178 TE OGH 2008-02-28 8 Ob 4/08h Gegenteilig; Beis wie T11 TE OGH 2010-03-25 5 Ob 179/09y Vgl aber; Beisatz: Insichgeschäfte sind nur insoweit zulässig, als keine Interessenkollision droht und der Abschlusswille derart geäußert wird, dass die Erklärung unzweifelhaft feststeht und nicht unkontrollierbar zurückgenommen werden kann. Sie sind zulässig, wenn das Geschäft dem Vertretenen nur Vorteile bringt, keine Gefahr der Schädigung des Vertretenen besteht oder dieser einwilligt. (T13) TE OGH 2010-08-31 5 Ob 39/10m Gegenteilig; Beis wie T11 TE OGH 2014-02-27 8 ObA 87/13x Gegenteilig; Beis wie T11 TE OGH 2017-04-27 2 Ob 52/16k Gegenteilig; Beis wie T9; Beis wie T13; Veröff: SZ 2017/52 TE OGH 2022-10-25 2 Ob 112/22t Vgl; Beis wie T7 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1971:RS0028072

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.