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{'item': '1Ob243/71; 7Ob237/72; 3Ob647/82; 3Ob521/84; 11Os50/90; 1Ob606/91; 4Ob7/92; 9ObA86/98g; 6Ob56/05m; 6Ob271/05d; 8Ob4/08h; 5Ob39/10m'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0049076 Entscheidungsdatum31.08.2010 Geschäftszahl1Ob243/71; 7Ob237/72; 3Ob647/82; 3Ob521/84; 11Os50/90; 1Ob606/91; 4Ob7/92; 9ObA86/98g; 6Ob56/05m; 6Ob271/05d; 8Ob4/08h; 5Ob39/10m NormABGB §271 GmbHG §25 Abs4 RechtssatzSelbstkontrahieren zwischen dem Geschäftsführer einer Gesellschaft mbH und der Gesellschaft ist an sich zulässig und kann - allenfalls von der Ein - Mann - Gesellschaft abgesehen - ohne Beziehung eines Kollisionskurators stattfinden. Es ist allerdings im Innenverhältnis unzulässig, so weit es die Gesellschaft in dem mit dem Geschäftsführer abgeschlossenen Vertrag untersagt hat. EntscheidungstexteTE OGH 1971-09-16 1 Ob 243/71 Veröff: SZ 44/141 = EvBl 1972/88 S 156 TE OGH 1972-10-25 7 Ob 237/72 nur: Selbstkontrahieren zwischen dem Geschäftsführer einer Gesellschaft mbH und der Gesellschaft ist an sich zulässig und kann - allenfalls von der Ein - Mann - Gesellschaft abgesehen - ohne Beziehung eines Kollisionskurators stattfinden. (T1) Veröff: HS 8474

(11)TE OGH 1982-12-15 3 Ob 647/82 nur T1; Veröff: EvBl 1983/39 S 159 TE OGH 1985-01-09 3 Ob 521/84 vgl; nur T1 Beisatz: Bei der Einmanngesellschaft, wenn der Gesellschafter und der alleinige Geschäftsführer ein - und dieselbe Person ist, ist zur Gültigkeit des Insichgeschäftes die Zustimmung durch einen zu bestellenden Kollisionskurator erforderlich. (T2) Anm: Veröff: EvBl 1986/86 S 308 = GesRZ 1986,97Anmerkung, Veröff: EvBl 1986/86 S 308 = GesRZ 1986,97 TE OGH 1990-08-08 11 Os 50/90 Vgl auch TE OGH 1991-12-18 1 Ob 606/91 Auch; Beisatz: Selbskontrahieren dann zulässig, wenn das Geschäft nur Vorteile für die vertretene Gesellschaft mit sich bringt, eine Gefährdung der Interessen der Gesellschaft auszuschließen ist. (T3) Veröff: SZ 64/183 = JBl 1992,319 TE OGH 1992-05-12 4 Ob 7/92 Vgl auch; nur T1; Beisatz: Auch vor Errichtung der GmbH. (T4) Veröff: WBl 1992,406 = RdW 1992,371 TE OGH 1998-04-29 9 ObA 86/98g Gegenteilig; Beisatz: Grundsätzlich verbietet § 25 Abs 4 GmbHG dem Geschäftsführer Geschäfte mit der Gesellschaft einschließlich des Selbstkontrahierens. Nicht einmal die Genehmigung der Bilanz ist ohne weiteres als konkludente Genehmigung des zunächst unwirksamen In-sich-Geschäftes anzusehen. (T5)Gegenteilig; Beisatz: Grundsätzlich verbietet Paragraph 25, Absatz 4, GmbHG dem Geschäftsführer Geschäfte mit der Gesellschaft einschließlich des Selbstkontrahierens. Nicht einmal die Genehmigung der Bilanz ist ohne weiteres als konkludente Genehmigung des zunächst unwirksamen In-sich-Geschäftes anzusehen. (T5) TE OGH 2005-10-06 6 Ob 56/05m Gegenteilig; Beisatz: Grundsätzlich verbietet § 25 Abs 4 GmbHG dem Geschäftsführer einer GmbH Geschäfte mit der Gesellschaft einschließlich des Selbstkontrahierens. Insichgeschäfte des Geschäftsführers können nur durch die (formlose) Zustimmung aller Gesellschafter saniert werden. (T6)Gegenteilig; Beisatz: Grundsätzlich verbietet Paragraph 25, Absatz 4, GmbHG dem Geschäftsführer einer GmbH Geschäfte mit der Gesellschaft einschließlich des Selbstkontrahierens. Insichgeschäfte des Geschäftsführers können nur durch die (formlose) Zustimmung aller Gesellschafter saniert werden. (T6) TE OGH 2005-12-01 6 Ob 271/05d Gegenteilig; Beisatz: Ein Insichgeschäft ist zulässig, wenn der Vertretene das Rechtsgeschäft nachträglich genehmigt, etwa dadurch, dass er sich die Vorteile daraus zuwendet. (T7); Veröff: SZ 2005/178 TE OGH 2008-02-28 8 Ob 4/08h Gegenteilig; Beis wie T6 TE OGH 2010-08-31 5 Ob 39/10m Gegenteilig; Beis wie T5; Beis wie T6 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1971:RS0049076

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.