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{'item': ['12Os182/71', 'Bkd133/84', '15Os12/89']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum16.09.1971 Geschäftszahl12Os182/71; Bkd133/84; 15Os12/89 NormStPO §410; Rechtssatz1)

§ 410St

PO bezieht sich - nur - auf nach Rechtskraft eines verurteilenden Straferkenntnisses neu hervorgekommene oder entstandene mildernde Umstände.1)

Paragraph 410, StPO bezieht sich - nur - auf nach Rechtskraft eines verurteilenden Straferkenntnisses neu hervorgekommene oder entstandene mildernde Umstände. 2)

§ 410St

PO verpflichtet das Erstgericht bei Eintritt und Bekanntwerden solcher Umstände, von Amts wegen zu prüfen, ob diese eine nachträgliche Milderung

Strafe zu begründen geeignet sind und bei Bejahung dieser Frage zur entsprechenden Antragstellung an den Gerichtshof zweiter Instanz bzw in den Fällen des § 410 Abs 3 StPO an den OGH (im Wege des Gerichtshofes zweiter Instanz).2)

Paragraph 410, StPO verpflichtet das Erstgericht bei Eintritt und Bekanntwerden solcher Umstände, von Amts wegen zu prüfen, ob diese eine nachträgliche Milderung

Strafe zu begründen geeignet sind und bei Bejahung dieser Frage zur entsprechenden Antragstellung an den Gerichtshof zweiter Instanz bzw in den Fällen des Paragraph 410, Absatz 3, StPO an den OGH (im Wege des Gerichtshofes zweiter Instanz). 3) Zur Anregung einer solchen Prüfung ist jedermann ohne Rücksicht aus seine Parteistellung im zu Grunde liegenden Strafverfahren legitimiert, ohne allerdings im Verfahren nach dem § 410 StPO hiedurch Parteistellung zu erlangen.3) Zur Anregung einer solchen Prüfung ist jedermann ohne Rücksicht aus seine Parteistellung im zu Grunde liegenden Strafverfahren legitimiert, ohne allerdings im Verfahren nach dem Paragraph 410, StPO hiedurch Parteistellung zu erlangen. EntscheidungstexteTE OGH 1971/09/16 12 Os 182/71 Veröff: SSt 42/28 = EvBl 1972/70 S 108 = RZ 1972,48 TE OGH 1986/06/02 Bkd 133/84 nur: Zur Anregung einer solchen Prüfung ist jedermann ohne Rücksicht aus seine Parteistellung im zu Grunde liegenden Strafverfahren legitimiert, ohne allerdings im Verfahren nach dem § 410 StPO hiedurch Parteistellung zu erlangen. (T1) nur: Zur Anregung einer solchen Prüfung ist jedermann ohne Rücksicht aus seine Parteistellung im zu Grunde liegenden Strafverfahren legitimiert, ohne allerdings im Verfahren nach dem Paragraph 410, StPO hiedurch Parteistellung zu erlangen. (T1) TE OGH 1989/02/14 15 Os 12/89 Vgl auch; nur:

§ 410St

PO verpflichtet das Erstgericht bei Eintritt und Bekanntwerden solcher Umstände, von Amts wegen zu prüfen, ob diese eine nachträgliche Milderung

Strafe zu begründen geeignet sind und bei Bejahung dieser Frage zur entsprechenden Antragstellung an den Gerichtshof zweiter Instanz bzw in den Fällen des § 410 Abs 3 StPO an den OGH (im Wege des Gerichtshofes zweiter Instanz). (T2) Beisatz: Kraft

ausdrücklichen Bestimmung des § 410 StPO kommt die Kompetenz zur Prüfung, ob überhaupt ein Milderungsgrund nachträglich hervorgekommen ist, dem Gerichtshof erster Instanz zu. Dieser hat nur dann, wenn er zur Überzeugung gelangt, daß ein solcher Umstand eingetreten sei, eine Antragstellung an den Gerichtshof zweiter Instanz vorzunehmen. Gleiches gilt für den Gerichtshof zweiter Instanz im Fall einer vom Obersten Gerichtshof bemessenen Strafe. Ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung einer Antragstellung (hier schon durch den Gerichtshof erster Instanz) ist durch das Gesetz ausdrücklich ausgeschlossen (und darum ebenso unzulässig wie gegen den Zurückweisungsbeschluß des Oberlandesgerichtes). (T3) Veröff: SSt 60/8 Vgl auch; nur:

Paragraph 410, StPO verpflichtet das Erstgericht bei Eintritt und Bekanntwerden solcher Umstände, von Amts wegen zu prüfen, ob diese eine nachträgliche Milderung

Strafe zu begründen geeignet sind und bei Bejahung dieser Frage zur entsprechenden Antragstellung an den Gerichtshof zweiter Instanz bzw in den Fällen des Paragraph 410, Absatz 3, StPO an den OGH (im Wege des Gerichtshofes zweiter Instanz). (T2) Beisatz: Kraft

ausdrücklichen Bestimmung des Paragraph 410, StPO kommt die Kompetenz zur Prüfung, ob überhaupt ein Milderungsgrund nachträglich hervorgekommen ist, dem Gerichtshof erster Instanz zu. Dieser hat nur dann, wenn er zur Überzeugung gelangt, daß ein solcher Umstand eingetreten sei, eine Antragstellung an den Gerichtshof zweiter Instanz vorzunehmen. Gleiches gilt für den Gerichtshof zweiter Instanz im Fall einer vom Obersten Gerichtshof bemessenen Strafe. Ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung einer Antragstellung (hier schon durch den Gerichtshof erster Instanz) ist durch das Gesetz ausdrücklich ausgeschlossen (und darum ebenso unzulässig wie gegen den Zurückweisungsbeschluß des Oberlandesgerichtes). (T3) Veröff: SSt 60/8 RechtssatznummerRS0101419

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.